Errichtung und Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Vestas V 162-6.0 und einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-115 EP3 E3 im Windpark Neuenkirchen durch die BS Beteiligung Nr. 12 GmbH & Co. KG

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.B 503  | 18.03.2024  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die BS Beteiligung Nr. 12 GmbH & Co. KG, Joachim-Karnatz-Allee 1, 10557 Berlin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Vestas V 162-6.0 und einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-115 EP3 E3 mit einer Nennleistung von 6.000 kW, einem Rotordurchmesser von 162,0 m und einer Nabenhöhe von 169,0 m beziehungsweise 4.200 kW, 115,7 m und 149,0 m und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. 

Die Standorte der Anlagen befinden sich im Landkreis Vorpommern-Greifswald in der Gemeinde Neuenkirchen, Gemarkung Neuenkirchen A auf den Flurstücken 13, 16 und 143 der Flur 1 und den Flurstücken 5, 8, 9 und 10 der Flur 2.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung, durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien. Weder bau-, anlage- noch betriebsbedingt sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Maßgebliche Gründe für die nicht bestehende UVP-Pflicht sind insbesondere:

  1. Das Vorhaben unterschreitet den Größenwert für die Auslösung einer UVP–Pflicht.
  2. Natura 2000-Gebiete und FFH Gebiete sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Die im Sinne der Eingriffsregelung erheblichen Beeinträchtigungen der Biotope werden kompensiert.
  3. Es wurden keine erheblichen Beeinträchtigungen der historischen Denkmalwerte und der Erscheinungsbilder der betrachteten Denkmale im Sinne des Umgebungsschutzes nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 DSchG M-V festgestellt. Die Schutzgüterabwägung i. S. v. § 7 Abs. 3 Nr. 2 DSchG M-V i. V. m. § 2 EEG steht dem Vorhaben nicht entgegen.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes entscheiden.