Wesentliche Änderung der Anlagenbeschaffenheit und Betriebsweise der bestehenden Milchvieh- und Güllelageranlage Rethwisch

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 13/2024  | 25.03.2024  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Agrar KG Uplegger, Mühlenweg 16 in 18211 Börgerende–Rethwisch beabsichtigt in der Gemeinde Börgerende–Rethwisch, Gemarkung Steinbeck, Flur 1, Flurstücke 3/1, 4/1, 6/3, 7/2, 8/2, 9/1, 9/3, 9/4, 9/11, 9/12, 10/1 und 11/1 sowie Gemarkung Rethwisch, Flur 3, Flurstücke 56/2, 57/3, 58/2 und 59/4 die Anlagenbeschaffenheit und Betriebsweise der bestehenden Milchvieh- (MVA) und Güllelageranlage gemäß §16 BImSchG wesentlich zu ändern.

Gegenstand der wesentlichen Änderung sind die Reduzierung der bisher zugelassenen Rinderplätze (Milchvieh und Jungrinder) von 3.760 auf 2.737, die Erhöhung der Kälberplätze von 150 auf 340 sowie die Erhöhung der Güllelagerkapazität (brutto) von ca. 14.000 m³ auf 44.536 m³. Dabei sind diverse Neu- und Umbauten sowie emissionsmindernde Behälterabdeckungen geplant.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 7 UVPG und Nr. 7.5.1 „A“ der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.

Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz/ verwiesen.