Bekanntmachung der Feststellung zur UVP-Pflicht nach § 5 Abs.2 UVPG

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 UVPG

Nr.AB 17/24  | 06.05.2024  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Errichtung und Betrieb von 1 Windenergieanlage im Windeignungsgebiet Bergholz-Rossow (44/2015)

In dem Verfahren „Errichtung und Betrieb von 1 Windenergieanlage im Windeignungsgebiet Bergholz-Rossow“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.


Sachverhalt
Die Windpark Rossow GmbH & Co. KG mit Sitz in 12529 Schönefeld, Mittelstraße 5/5A, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von 1 Windenergieanlage (WEA) des Typs GE 5.5-158 in der Gemeinde Rossow (Gemarkung Rossow, Flur 5, Flurstück 37) und stellte dafür mit Datum vom 27.07.2018 (zuletzt geändert am 05.09.2023 mit PE am 06.09.2023) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte.

Das StALU Mecklenburgische Seenplatte hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Unerheblichkeit möglicher Auswirkungen. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.