Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen der mmb Bredentin GmbH & Co. KG in der Gemarkung Bredentin

Amtliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 19/2024  | 06.05.2024  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Mit Bescheid vom 15.05.2012 erging für die Ingenium Windpower Consulting GmbH die Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) des Typs ENERCON E101 in der Gemarkung Bredentin. Nach Verschmelzung des Unternehmens am 17.09.2013 auf die mmb Bredentin GmbH & Co. KG beantragt diese die nachträgliche Installation einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung an fünf WEA im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens gemäß § 16 BImSchG.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG) durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser, Boden, Natur und Landschaft werden ausgeschlossen.

In unmittelbarer Nähe zu der geplanten WEA (Rotorradius + 100 m) befinden sich ein geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG bzw. nach § 20 NatSchAG M-V. Hierbei handelt es sich um ein temporäres Kleingewässer.

In einer Entfernung von etwa 2,9 km nördlich der WEA befindet sich das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Hohensprenzer, Dudinghausener und Dolgener See“ (DE 2039-301). Der Mühlbach befindet sich ca. 2,7 km westlich des Vorhabens und ist Bestandteil des GGB „Nebeltal mit Zuflüssen, verbundenen Seen und angrenzenden Wäldern“ (DE 2239-301). Maßgebliche Bestandteile der Schutzgebiete sind Gewässer, feuchtes und mesophiles Grünland, Moor und Waldlebensräume mit seinen an Feuchtlebensräume gebundenen Tier- und Pflanzenarten.

Das Vogelschutzgebiet „Warnowtal, Sternberger Seen und untere Mildenitz“ (DE 2137-401) befindet sich in einer Entfernung von ca. 5,2 km und erstreckt sich westlich des Vorhabens. Nach den Angaben im Standarddatenbogen hat die natürliche und naturnahe Fließstrecke mit reich strukturierten und störungsarmen Uferlebensräumen internationale Bedeutung für brütende und rastende Wasservögel.

Das nächstgelegene nationale Schutzgebiet ist das Naturschutzgebiet „Zehlendorfer Moor“ (NSG 086) in ca. 3,3 km Entfernung östlich zum Vorhaben. Das Naturschutzgebiet „Bockhorst“ (NSG 290) befindet sich in ca. 4,9 km Entfernung südlich zum Vorhaben.

Aufgrund der Abstände von mehr als 2,5 km zu den nächstgelegenen Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) und Vogelschutzgebieten (EU-VSG) sowie einem Abstand von mehr als 3,0 km zu dem nächsten Naturschutzgebiet und der Merkmale des Vorhabens (Standort auf strukturarmer Ackerfläche) kann eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Gebiete durch die nachträgliche Installation einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung an den WEA aufgrund der Lage außerhalb des Schutzgebietes und der Eigenart des Vorhabens ausgeschlossen werden.

Nationalparke und nationale Naturmonumente entsprechend Nummer 2.3.3 der Anlage 3 des UVPG sowie Biosphärenreservate entsprechend Nummer 2.3.4 der Anlage 3 UVPG als auch Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte laut Nummer 2.3.10 der Anlage 3 UVPG sind im näheren Umkreis zu diesem Vorhabengebiet nicht vorhanden.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.

Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.

Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.