Errichtung und Betrieb einer Ver-/ Umesterungsanlage

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklen-burg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 29.04.2024

Nr.B 36/24  | 29.04.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die Nordev GmbH & Co. KG (Zum Strauchberg 6, 19370 Parchim) plant den Weiterbetrieb ihrer Ver- und Umesterungsanlage als unbefristete genehmigungsbedürftige Anlage. Die Anlage wird derzeit als nicht genehmigungsbedürftige Versuchsanlage betrieben. Der Standort der Anlage befindet sich in der Gemarkung Parchim 1, Flur 53, Flurstück 2/11. Für die Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt worden.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich durch die Sicherstellung einer angemessene Schornsteinhöhe zum Ableiten der Abluft aus dem Gaswäscher und der Feuerungsanlage und die zwingend einzuhaltenden Grenzwerte nach der TA Luft bzw. 1. BImSchV. Geruchsintensive Inputstoffe werden laut dem Betreiber nicht eingesetzt. Die methanolhaltige Abluft wird zuvor durch den Gaswäscher gereinigt. Zudem werden organisatorische Maßnahmen und die regelmäßige Probeentnahme gem. der 42. BImSchV für den Gaswäscher durchgeführt. Für die wassergefährdenden Stoffe beinhaltenden Behälter sind Maßnahmen nach der AwSV einzuhalten. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.