Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Produktion von Bitumen basierten Materialien und Baustoffen am Standort Malliß

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklen-burg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 17.06.2024

Nr.B 44/24  | 17.06.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die BRIT Bitumen Research and Innovative Technologies GmbH (Am Spanplattenwerk, 19294 Malliß) plant die Errichtung und den Betrieb eine Produktionsstätte für polymermodifizierte Bitumen. Der Standort der Anlage befindet sich in der Gemarkung Malliß; Flur 1; Flurstück 161/31. Für die Anlage ist eine Genehmigung nach § 4 BImSchG beantragt worden.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Abs. in Verbindung mit Nummer 2.7 der Anlage 1 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich in Bezug auf die Emissionen (Luft, Gerüche) durch die Sicherstellung einer angemessene Schornsteinhöhe zum Ableiten der Abluft aus dem Gaswäscher und der Feuerungsanlage und die zwingend einzuhaltenden Grenzwerte nach der TA Luft bzw. 44. BImSchV. Diffuse Geruchsemissionen beim Beladevorgang werden auf ein Minimum reduziert, indem nur ein Schmelzmodul zurzeit geöffnet und jedes Schmelzmodul maximal einmal in der Stunde neu befüllt wird.  Zudem sind organisatorische Maßnahmen und die regelmäßige Probeentnahme gem. der 42. BImSchV für den Gaswäscher mit Tropfenabscheider durchzuführen. Die Wahrscheinlichkeit für das Austreten von wassergefährdenden und anderen Stoffen wird durch geplante Sicherheitsmaßnahmen (Auffangwannen, Sensoren, Aufreinigung von Abwassern) verringert. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.