Antrag gem. § 16b Abs. 7 BImSchG auf Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen (WKA) am Standort Severin (WKA Severin 0)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 01.07.2024

Nr.B 49/24  | 01.07.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG (Dr. Eberle-Platz 1, 01662 Meißen) plant die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen (WKA) am Standort 19374 Severin, Gemarkung Severin, Flur 1, Flurstücke 308, 309, 359, 352, 368, 406. Geplant sind fünf WKA vom Typ Nordex N163 mit einer Nennleistung von 6,8 MW, einer Nabenhöhe (NH) von 164 m und einer Gesamthöhe von 246,39 m. Für die wesentliche Änderung der Anlage ist eine Genehmigung nach § 16b Abs. 7 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 UVPG in Verbindung mit Nummer 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten), das Schutzgut Tiere sowie auf das Schutzgut Landschaftsbild. Vorgesehene Richtwerte (Schall und Schattenwurf) werden eingehalten, sodass keine Erheblichkeit in Bezug auf das Schutzgut Mensch gesehen wird. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Tiere können aufgrund der Standorte der WKA sowie vorgesehener Maßnahmen (z.B. Bauzeitenregelung) ausgeschlossen werden. Aufgrund der aus der Kompensation resultierenden geringen Schwere der Auswirkung und der nach Rückbau vollständigen Reversibilität der Auswirkung auf das Landschaftsbild wird die Auswirkung nicht als erheblich eingeschätzt. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete können entfernungsbedingt sowie aus der Gestaltung des Anlagenstandortes ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.