Wesentliche Änderung von 5 Windkraftanlagen am Standort Severin und Friedrichsruhe (WKA Severin I und II)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 15.07.2024

Nr.B 52/24  | 15.07.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die eno energy GmbH (Kempowski-Ufer 1, 18055 Rostock) plant die wesentliche Änderung von 5 Windkraftanlagen (WKA) am Standort 19374 Domsühl, Gemarkung Severin, Flur 1, Flurstücke 287/1, 288, 301 sowie am Standort 19089 Friedrichsruhe, Gemarkung Friedrichsruhe, Flur 4, Flurstücke 71/1 und 72/1, 72/2. Geplant sind 5 WKA vom Typ eno152 mit einer Nennleistung von 5,6 MW, einer Nabenhöhe (NH) von 165 m und einer Gesamthöhe von 241 m. Für die wesentliche Änderung der Anlage ist eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG beantragt.

 

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 UVPG in Verbindung mit Nummer 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch (Schall und Schatten), das Schutzgut Tiere sowie auf das Schutzgut Landschaftsbild. Vorgesehene Richtwerte (Schall und Schattenwurf) werden eingehalten, sodass keine Erheblichkeit in Bezug auf das Schutzgut Mensch gesehen wird. Erhebliche Auswirkungen auf geschützte Tiere können aufgrund der Standorte der WKA sowie vorgesehener Maßnahmen (z.B. Bauzeitenregelung) ausgeschlossen werden. Aufgrund der aus der Kompensation resultierenden geringen Schwere der Auswirkung und der nach Rückbau vollständigen Reversibilität der Auswirkung auf das Landschaftsbild wird die Auswirkung nicht als erheblich eingeschätzt. Erhebliche Auswirkungen auf Schutzgebiete können entfernungsbedingt sowie aus der Gestaltung des Anlagenstandortes ausgeschlossen werden. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.