Errichtung und Betrieb von 11 Windkraftanlagen (WKA) am Standort Steesow (WKA Steesow VII), Absage Erörterungstermin

Amtliche Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 22. Juli 2024

Nr.B 58/24  | 22.07.2024  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die SAB Projektentwicklung GmbH & Co. KG (Berliner Platz 1, 25524 Itzehoe) plant die Errichtung und den Betrieb von 11 Windkraftanlagen (WKA) am Standort 19294 Milow, Gemarkung Krinitz; Flur 2, Flurstücke 37, 36, 47, 63, 57 und 51/1, Flur 3, Flurstücke 33, 31, 79/3, 73/1, 56, 50, 66 und 63/1 Gemarkung Deibow; Flur 1 Flurstücke 7 und 6 Gemarkung Holdseelen; Flur 2, Flurstück 16. Geplant sind 11 WKA vom Typ Vestas V162-6.2 MW mit einer Leistung von je 6,2 MW, einer Nabenhöhe von 169 m, einen Rotordurchmesser von 162 m und einer Gesamthöhe von 250 m.

 

Die Anlage soll voraussichtlich im Quartal 4 im Jahr 2025 in Betrieb genommen werden.

 

Nach Auslegung des Antrags und Ablauf der Einwendungsfrist für das Genehmigungsverfahren „WKA Steesow VII“ am 13. Mai 2024 gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg bekannt:

Für das Vorhaben gem. § 16 (1) der 9. BImSchV wird kein Erörterungstermin durchgeführt.

Die Entscheidung ergeht aus dem der Behörde zugestandenen Ermessen nach § 10 Abs. 6 BImSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 5 der 9 BImSchV und beruht im Wesentlichen auf der Tatsache, dass der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt hat. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 der 9 BImSchV soll auf einen Erörterungstermin verzichtet werden bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Diese Entscheidung ist gem. § 44a Verwaltungsgerichtsordnung nicht isoliert anfechtbar. Sie stellt keine Absichtserklärung der Genehmigungsbehörde über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens im Sinne von § 38 Landesverwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfg M-V) dar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und unter Einbeziehung der eingegangenen Einwendung entscheiden.