Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage in Bützow - Repowering - UVP-Vorprüfung

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 41/2024  | 14.10.2024  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die MEG Windpark Bützow GmbH & Co. KG beantragt die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) im Rahmen eines Repowerings gemäß § 16b BImSchG bei gleichzeitigem Rückbau von einer bestehenden WEA.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden ausgeschlossen.

Kleinflächige und damit geringe Auswirkungen gehen von dem Vorhaben auf das Schutzgut Boden, Natur und Landschaft aus. Die durch das Vorhaben verursachten Flächenversiegelungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden als Eingriff im Sinne des BNatSchG bewertet und entsprechend ausgeglichen.

In unmittelbarer Nähe zu der geplanten WEA (Rotorradius + 100 m) befindet sich ein geschütztes Biotop nach § 20 NatSchAG M-V. Hierbei handelt es sich um eine Baumhecke, deren unmittelbare Beeinträchtigung durch die Umsetzung geeigneter Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen wird.

Im Schwenkbereich der Zuwegung befinden sich Alleebäume, welche nach § 19 NatSchAG M-V (zu § 29 Absatz 3 BNatSchG) geschützt sind. Die Bäume, welche gerodet werden müssen, werden durch Pflanzung und Ersatzzahlung ausgeglichen, so dass erhebliche Umweltbeeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.

In einer Entfernung von ca. 3,2 km südwestlich zu den geplanten WEA befindet sich das nächstgelegene Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Schlemminer Wälder und Kleingewässerlandschaft“ (DE 2137-302). Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Rühner See und Rühner Laden“ (MV_LSG_L 51) befindet sich ca. 3,2 km südlich vom Vorhabenstandort. Ebenfalls ca. 3,2 km südlich und östlich zum Vorhabenstandort befindet sich das EU-Vogelschutzgebiet (EU-VSG) „Warnowtal, Sternberger Seen und untere Mildenitz“ (DE 2137-401).

Aufgrund der Abstände von mehr als 3.000 m zu den nächstgelegenen Schutzgebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB), Landschaftsschutzgebieten (LSG) und EU-Vogelschutzgebieten (EU-VSG) sowie einem Abstand von mehr als 6.000 m zu dem nächsten Naturschutzgebiet „Peetscher See“ (MV_NSG_N 117) und der Merkmale des Vorhabens (Standort auf strukturarmer Ackerfläche) kann eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Gebiete ausgeschlossen werden.

Nationalparke und nationale Naturmonumente entsprechend Nummer 2.3.3 der Anlage 3 des UVPG sowie Biosphärenreservate entsprechend Nummer 2.3.4 der Anlage 3 UVPG als auch Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte laut Nummer 2.3.10 der Anlage 3 UVPG sind in diesem Vorhabengebiet nicht vorhanden.

Das Vorhaben liegt innerhalb des Grundwasserschutzgebietes „Warnow-Rostock“ – Schutzzone III (MV-WSG_1938_08). In der Umgebung des Vorhabens befinden sich keine Fließgewässer. Der Untersuchungsraum umfasst keine Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut Wasser. Überschwemmungsgebiete oder Heilquellenschutzgebiete sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.

Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.

Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.