Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (UVP- Vorprüfung) für die Sanierung der Rohrfernleitung APR 2024, Maßnahme M01 bis M06, M14 bis M21, M25 und M26

Bekanntmachung, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht besteht

Nr.AB 38/24  | 21.10.2024  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Bekanntmachung des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Vom 11. Oktober 2024

Die PCK Raffinerie GmbH, Passower Chaussee 111 in 16303 Schwedt/Oder, hat für Sanierungsarbeiten an der Trasse der Rohrfernleitung APR die Plangenehmigung nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bei der unteren Wasserbehörde beantragt.

An der Rohrfernleitung APR werden an 17 Einzelmaßnahmen (M01 bis M06, M14 bis M21, M25 und M26) vorhandene Rohrleitungsabschnitte durch gleichwertige ersetzt, Armarturen getauscht und Verifizierungen durchgeführt. Die Arbeiten finden auf Flächen in den Gemarkungen Gatschow, Rosemarsow, Grapzow, Kessin, Grischow und Mühlenhagen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte statt.

Nach den §§ 5, 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit der Nr. 19.3.3 der Anlage 1 zum UVPG war für das beantragte Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen.

Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

Diese Feststellung beruht auf den folgenden wesentlichen Gründen.

Die mit dem Vorhaben verbundenen bau- und anlagebedingten Auswirkungen sind überwiegend nur bauzeitlich bedingt sowie temporär und haben bei Berücksichtigung der vom Vorhabenträger vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht die Schwere, Dauer und Häufigkeit, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG auszulösen. Das Vorhaben hat auf die nach § 2 UVPG zu berücksichtigenden Schutzgüter keine erheblich negativen Auswirkungen. Anlagebedingte Auswirkungen des Vorhabens liegen wegen des sich nicht erhöhenden Flächenverbrauchs nicht vor. Betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen bestehen nicht. Das Vorhaben dient der Verbesserung der Unterhaltung und Überwachung der Rohrfernleitungsanlage und somit der Anlagensicherheit. Die Baubedingten Auswirkungen des Vorhabens durch die Herstellung von offenen Baugruben sowie die bauzeitlich provisorischen Baustellenzufahrten sind wegen der kurzen Bauzeit ebenfalls gering.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Im Internet finden Sie diese Bekanntmachung auf folgender Seite: www.uvp-verbund.de

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.

 

Staatliches Amt für Umwelt und Landwirtschaft

Mecklenburgische Seenplatte (StALU MS)

Neustrelitzer Straße 120

17033 Neubrandenburg