Errichtung einer Windenergieanlage der Windenergie Groß Bäbelin GmbH & Co. KG am Standort Groß Bäbelin

Amtliche Bekanntmachung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Nr.AA-Nr.: 46/2024  | 04.11.2024  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Errichtung einer Windenergieanlage der Windenergie Groß Bäbelin GmbH & Co. KG am Standort Groß Bäbelin

Amtliche Bekanntmachung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg hat der Windenergie Groß Bäbelin GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 10.06.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage zur Forschung und Entwicklung am Betriebsstandort Groß Bäbelin (Gemarkung Groß Bäbelin, Flur 2, Flurstück 34) erteilt.

Der verfügende Teil des Bescheides hat folgenden Wortlaut:

  1. Auf Antrag vom 04.11.2019 wird der Windenergie Groß Bäbelin GmbH & Co. KG die Genehmigung erteilt, in der Gemarkung Groß Bäbelin wie folgt eine Windenergieanlage (WEA) zur Forschung und Entwicklung von Windenergie zu errichten und zu betreiben.

Die Anlage weist folgende Merkmale auf:

ID

Typ

max. elektr. Leistung [MW]

Naben-höhe [m]

Rotor-durchmesser [m]

Gesamt-höhe über Grund [m]

Gesamt-höhe über NN [m]

Schall-leistungs-pegel

 Le,max*  [dB(A)]

1176-01

Vestas V172-7.2 MW

7,2

164,00

172,20

250,10

318,40

tags: 108,6

mode PO7200

nachts:106,7

mode SO1

Tabelle 1: Technische Merkmale der WEA

* der Le,max enthält die Unsicherheit der Emissionsdaten gem. Ziff. 3b) und 3c) der LAI-Hinweise

 

Die WEA wird an folgendem Standort genehmigt:

WEA ID

ETRS 89 UTM 6 Grad Zone 33

Gemarkung

Flur

Flurstück

1176-01

R: 33326381

H: 5946995

Groß Bäbelin

2

34

           

Tabelle 2: Standort der WEA

  1. Der Betrieb der WEA wird insoweit eingeschränkt, als dass die von der WEA verursachten Geräuschimmissionen im gesamten Einwirkungsbereich nicht zu einer unzulässigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm beitragen dürfen. Für die maßgeblichen Immissionsorte gelten insbesondere folgende Teil-Immissionswerte für den Beurteilungszeitraum „nachts“:

          IO Groß Bäbelin, Dorfstraße 2                        36 dB(A)

          IO Groß Bäbelin, Dorfstraße 23                      35 dB(A).

  1. Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen 8.1 bis 8.4, 8.5 und 8.6, 8.7 bis 8.11, 8.13 bis 8.20, 8.21, 8.22 bis 8.33, 8.36, 8.38 bis 8.52, 8.53 bis 8.55, 8.56 bis 8.73 sowie 8.74 bis 8.77 und 8.79 bis 8.80 sowie 8.81 wird angeordnet.
  2. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 15.07.2027 mit dem Bau der WEA begonnen wurde bzw. spätestens bis zum 15.07.2029 der bestimmungsgemäße Betrieb der WEA aufgenommen worden ist.
  3. Die Genehmigung ist für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme befristet.
  4. Die Windenergie Groß Bäbelin GmbH & Co. KG hat vor Baubeginn ein Ersatzgeld in Höhe von 135.337,00 € auf das Konto der Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern, Bundesbank Filiale Rostock zu zahlen. Die Bankverbindung und das Kassenzeichen werden der Vorhabenträgerin nach angezeigtem Baubeginn durch das StALU MM mitgeteilt.
  5. Für die Kosten des Verfahrens ergeht ein gesonderter Kostenbescheid.

 

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides, der auch die Entscheidungsbegründung enthält, kann in der Zeit vom 05.11.2024 bis einschließlich 18.11.2024 unter www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz eingesehen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugänglichmachung zur Verfügung gestellt zu bekommen (Kontakt: 0385-58867541).

Der Bescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

 

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.

 

Rostock, 16.10.2024