Errichtung und Betrieb einer Wasserstoffproduktionsanlage i.V.m. einem Umspannwerk am Standort Lubmin
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die HH2E Werk Lubmin GmbH mit Sitz in 17509 Lubmin, Südring 1 beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Wasserstoffproduktionsanlage i.V.m. einem Umspannwerk am Standort in der Gemeinde Seebad Lubmin, Gemarkung Lubmin, Flur 2, Flurstück 83/119 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Der beantragte Umfang der Wasserstoffproduktion beträgt 2.100 kg/h und das Umspannwerk hat eine Leistung von 380 kV. Die beantragte Anlage umfasst folgende Komponenten:
- 6 Elektrolyse-Systeme Typ A4000 der Firma NEL mit jeweils 8 Elektrolyseuren Typ A485 und den dazugehörigen 8 ES-Modulen Elektrolyt-Systemen
- 336 Batteriecontainer der Firma BASF, mit Natrium-Schwefel-Zellen (NAS) mit insgesamt 487,2 MW Speicherkapazität
- Nebenanlagen/ Hilfssysteme:
- Verdichterstation für Druckluft mit zwei Pufferbehältern und 2 Trocknern
- 14 Luftkühler
- Wasseraufbereitung (Umkehrosmosesystem mit nachgeschalteter Elektrodeionisation, 2 Rohwasserbehälter (je 100 m³), 20 m³ VE-Wasserbehälter), 20 m³ Vorlagebehälter Grundwasser
- Stickstofferzeugung mit zwei Lagertanks (25 bar, insgesamt 50 m³), Stickstoffbatterie (Flaschen) und Verdampfer
- 33 Stromrichter Powerunit (12 für Elektrolyseur, 21 für Batteriecontainer),
- 6 Laugentanks (Kaliumhydroxid, je 30m³)
- 6 Gasaufbereitungssysteme mit Gaswäscher (7325 m³/h), Gasbehälter und Wasserstoffvorverdichter (Schraubenverdichter, 8 bar)
- 1 Desoxidator
- 2 Doppelturm-Gastrockner
- Übergabestelle Pipeline-Einbindung
- 2 Kolbenverdichter (43 bar)
- Trailerverladestation mit zweistufigem Membranverdichter (380 bar) und 4 Füllspuren (4 Speicherbehälter je 850 L)
- Umspannwerk 380 kV und 110 kV
- 1 Transformator 380 kV mit Kompensationsdrossel 380 kV und Schaltanlage 380 kV
- 4 Transformatoren 110 kV auf 30 kV mit Schaltanagen
- 4 Transformatoren 30 kV auf 6 kV mit Schaltanlagen
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß dem § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer Nr. 4.2 Spalte 2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären. Damit besteht gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Das Vorhaben soll im “Industrie- und Gewerbegebiet Lubminer Heide“ realisiert werden. Hierbei handelt es sich um anthropogen überprägte und beeinflusste Bereiche. Das Orts- und Landschaftsbild wird durch die Einhaltung der Vorgaben des Bebauungsplanes und durch die Vorprägung des vorhandenen Industriegebietes nicht negativ beeinflusst. Durch das Vorhaben sind keine weiteren entgegenstehenden Nutzungen in erheblich nachteiligem Ausmaß betroffen. Nationale und internationale Schutzgebiete nach dem BNatSchG und dem WHG sind nicht berührt. Baudenkmale sind im Vorhabenbereich nicht vorhanden, Bodendenkmale sind ebenfalls nicht bekannt. Die Auswirkungen durch das Vorhaben sind lokal begrenzt und im urban überprägten Raum eingeordnet. Die mit den Antragsunterlagen vorgelegten Gutachten zeigen, dass auch nach Umsetzung des beantragten Vorhabens die Immissionsrichtwerte der TA Lärm und die Grenzwerte für Luftschadstoffe gemäß TA Luft eingehalten werden. Es ist nicht zu erwarten, dass es vorhabenbedingt zu einer Verschlechterung des mengenmäßigen oder chemischen Zustands des Grundwasserkörpers kommt, das Trendumkehrgebot (§ 47 Absatz 1 Nr. 2 WHG) durch das Vorhaben verletzt wird und mit nachteiligen Auswirkungen auf die Maßnahmen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele des Grundwasserkörpers zu rechnen ist.
Das geplante Vorhaben ist daher nicht geeignet, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu verursachen. Durch die vorgeschlagenen Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.