Wesentliche Änderung des Biogasparks Friedland

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.AB 40/24  | 16.12.2024  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Die Biogas Friedland GmbH & Co. KG, Schwarzer Weg 1, 17098 Friedland, beabsichtigt den Biogaspark Friedland mit vier Anlagenmodulen (vier in Betrieb befindliche Biogasanlagen mit je einem BHKW) wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.

Der Standort befindet sich in 17098 Friedland, Schwarzer Weg, Gemarkung Friedland, Flur 9, Flurstücke 2/3, 3/3, 4/3 und 4/4, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.

Gegenstand der wesentlichen Änderung sind:

  • die Erweiterung des Biogasparks durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Biogasanlage (Modul 5) zur Erzeugung von Biogas sowie einer Anlage zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan
  • die Errichtung und der Betrieb eines Sickersaftbehälters mit zwei vorgelagerten Sickersaftschächten
  • im Bereich des bestehenden Biogasparks die Installation eines Tragluftdachs auf dem vorhandenen Annahmebehälter für Gülle
  • die Änderung der genehmigten Inputstoffe und Inputmengen
  • die Erweiterung der vorhandenen Umwallung auf dem Anlagengelände
  • die Erhöhung der maximal am Anlagenstandort vorhandenen Biogaslagermenge auf ca. 154.558 kg (nach der 12. BImSchV) und damit die Einordnung als Betriebsbereich der oberen Klasse gemäß Störfall-Verordnung

Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit den Nr. 8.4.2.1, 1.2.2.2, 9.1.1.2 und 1.11.2.1 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Durch den Betrieb des wesentlich geänderten Biogasparks sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Der mit der Erweiterung der Anlage verbundene Flächenverbrauch kann durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. Durch den bereits bestehenden Biogaspark ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden. Störfallbedingte Auswirkungen auf Schutzgüter des BImSchG sind insbesondere aufgrund der Entfernungen zur nächsten Wohnbebauung bzw. zu den nächsten Schutzgebieten nicht zu erwarten.

Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.