Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage des Typs GE 158, 5,3 MW im Windpark Behrenhoff
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV
Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern bekannt:
Mit Bescheid Nr. 1.6.2V-60.013/19-51 vom 20.12.2024 wurde der Windpark Behrenhoff GmbH & Co. KG, An der Seewiese 21, 17498 Behrenhoff die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:
1.1 Der Windpark Behrenhoff GmbH & Co. KG, An der Seewiese 21, 17498 Behrenhoff wird unbeschadet der Rechte Dritter auf ursprünglichen Antrag vom 08.02.2019 (Posteingang 21.02.2019), in der im Februar 2020 ergänzten Fassung, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt.
1.2 Die Genehmigung beinhaltet antragsgemäß Folgendes:
Die Errichtung und den Betrieb einer WEA des Typs GE 5.3-158 mit einer Nennleistung von 5,3 MW entsprechend der nachstehenden Angaben.
WEA-Bezeichnung: WEA 9
Typ-Bezeichnung: GE 158
Nabenhöhe: 161,0 m
Rotordurchmesser: 158,0 m
Gesamthöhe über Grund: 240,0 m
Nennleistung: 5,3 MW
Tabelle 1: Standortdaten der WEAs
WEA-Nr. antragsinterne Bezeichnung |
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Standortkoordinaten nach Koordinatensystem (1) ETRS 89, Zone 33 |
WEA 9 |
Behrenhoff |
1 |
215 |
Rechtswert Hochwert 33394633,66 5983256,42 |
Eingeschlossen in die Genehmigung ist der zur Errichtung und zum Betrieb der zu den genehmigten WEA notwendige Erschließungsweg (Zufahrt) sowie die dauerhafte Kranstellfläche.
1.3 Die Genehmigung erfolgt für den Dauerbetrieb der WEA 9, täglich von 0.00 – 24.00 Uhr mit Einschränkungen entsprechend den modifizierten Nebenbestimmungen nach Ziffern I.3.4.3, I.3.4.6, I.3.4.7, I.3.10.9 (I.3.10.10) und I.3.10.12 des Genehmigungsbescheides (Schall, Schattenwurf, Artenschutz).
1.4 Die Genehmigung schließt folgende Entscheidungen anderer Behörden mit ein (§ 13 BImSchG):
- Baugenehmigung gem. § 72 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Zustimmung der Luftfahrtbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 12 Abs. 6 Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
Die Zusammenfassende Darstellung (§ 24 UVPG) und die begründete Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 25 UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage, jeweils in der Fassung vom 05.12.2024, zur Prüfung der Umweltverträglichkeit für das Vorhaben, ist Bestandteil dieser Genehmigung (Anlagen 1 und 2).
Die Genehmigung wurde unter Bedingungen und Auflagen sowie nach Maßgabe der Antragsunterlagen und der sonstigen Unterlagen erteilt. Diese Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides und maßgebend für dessen Ausführung, soweit nicht durch die Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.
Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, 18439 Stralsund erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Durch den Adressaten dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs.1 S. 2 VwGO Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, erhoben werden.
Ein Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung gestellt und begründet werden.
Die Einsicht des gesamten Genehmigungsbescheides (inkl. Begründung) kann über die Internetseite des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen/, in der Zeit vom 21.01.2025 bis 03.02.2025, wahrgenommen werden (Auslegung). Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Gemäß § 10 Absatz 8 Satz 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Darüber hinaus wird eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheides (inkl. Begründung) gem. § 21a Abs. 2 Satz 4 9. BImSchV ab dem 21.01.2025 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter http://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.
Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse poststelle@staluvp.mv-regierung.de bei vollständiger Namens- und Adressangabe angefordert werden.