Freiwilliger Landtausch „Usedom I“ Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Bekanntmachung nach § 6 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Nr.B 560  | 25.02.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

I. a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Usedom I, Gemeinden Usedom und Stolpe auf Usedom, Landkreis Vorpommern-Greifswald nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeord¬net.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Landkreis: Vorpommern-Greifswald

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Usedom Stadt

Gellenthin

2

115, 116/3

Usedom Stadt

Gneventhin

2

19

Usedom Stadt

Karnin

2

84, 150/1, 158

Usedom Stadt

Ostklüne

1

17, 26/1, 26/2, 28, 30/1

Usedom Stadt

Usedom

1

229/1, 250/4

Usedom Stadt

Usedom

6

165, 177

Usedom Stadt

Usedom

17

26

Usedom Stadt

Welzin

1

12, 106, 121, 123, 127, 170, 202, 237

Usedom Stadt

Wilhelmsfelde

2

6, 42/4, 42/5

Usedom Stadt

Wilhelmshof

7

18

Usedom Stadt

Wilhelmshof

8

126

Usedom Stadt

Zecherin U

3

14, 16

Stolpe auf Usedom

Stolpe U

1

20/1, 20/2

Stolpe auf Usedom

Stolpe U

2

103, 105

Stolpe auf Usedom

Stolpe U

4

43/1, 43/2, 66

Stolpe auf Usedom

Stolpe U

6

18, 26, 29, 46

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 725.766 m². Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in der mit diesem Beschluss verbundenen Übersichtskarte durch farbige Mar¬kierung gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

b) Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend der Verbesserung der Agrar- bzw. Forststruktur, dabei

o der Schaffung und Erhaltung lebensfähiger, den jeweiligen Produkti-onsbedingungen angepasster landwirtschaftlicher Betriebe,
o der Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen und
o der Verkürzung der Entfernung vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu den zu bewirtschaftenden Flächen.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.

II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
§ 14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden auf¬gefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund; Postanschrift: Postfach 2541, 18412 Stralsund) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann in¬nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 19.02.2025

Im Auftrag

 

gez. Garbers LS
Abteilungsleiter
Integrierte ländliche Entwicklung