Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage nach § 4 BImSchG durch die SWS Energie GmbH am Standort der Gemarkung Grünhufe, Flur 11, Flurstücke 70, 71
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage nach § 4 BImSchG durch die SWS Energie GmbH am Standort der Gemarkung Grünhufe, Flur 11, Flurstücke 70, 71
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 10.03.2025
Die SWS Energie GmbH plant am Standort der Gemarkung Grünhufe, Flur 11, Flurstücke 70, 71 die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotorenanlage. Dies umfasst folgende Maßnahmen:
- Herstellen Kaminfundament und errichten des Stahlkamins
- Errichtung und Betrieb der Verbrennungsmotoranlage (BHKW) mit allen zugehörigen Komponenten und Nebensystemen im bestehenden Technikgebäude.
Für die vorgenannten Maßnahmen hat die SWS Energie GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 19 BImSchG und Nr. 1.2.3.2V der Anlage 1 zur 4. BImSchV beantragt.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Absatz 2 i.V.m. Anlage 1 Nummer 1.2.2.2 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Folgende Merkmale des Vorhabens, des Standorts bzw. folgende Vorkehrungen waren für diese Einschätzung maßgebend:
- Die Luftschadstoffemissionen des Vorhabens sind nicht geeignet, naheliegende Landschaftsschutzgebiete, die gesetzlich geschützte Biotope und geschützten Landschaftsbestandteile in erheblichem Maße zu beeinträchtigen.
- Es sind keine relevanten Veränderungen des Boden- oder des Wasserhaushalts zu erwarten.
- Ein Eindringen wassergefährdender Stoffe in den Boden bzw. in Gewässer kann infolge der Einhaltung der Anforderungen der AwSV vernünftigerweise ausgeschlossen werden.
- Die Neuversiegelung beschränkt sich auf 14 m2 innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans Nr. 81 der Hansestadt Stralsund „Sondergebiete Energieerzeugung und Freizeit in Grünhufe“, wertvolle Lebensräume sind nicht betroffen
- Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds wurden bereits mit Aufstellung des Bebauungsplans kompensiert.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.