Änderung des Anlagentyps von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Schönberg (WKA Schönberg III)

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 17.03.2025

Nr.B 22/25  | 05.03.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG (D.-Eberle-Platz 1, 01662 Meißen) plant die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Schönberg, Gemarkung Klein Bünsdorf, Flur 1: Flurstück 21. Geplant ist eine WKA vom Typ Nordex N175/6.X mit einer Leistung von 6,8 MW und einer Gesamthöhe von 266,5 m. Für das Errichten und Betreiben der Anlage wurde eine Genehmigung nach § 4 BImSchG (Gez. 08/22 vom 1. April 2022) erteilt. Für diese Genehmigung ist eine Änderung gem. § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG beantragt.

 

Im Zuge des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens wurde am Standort bereits eine Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (UVP-VP) durchgeführt, welche zu dem Ergebnis führte, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist. Beim vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Änderungsvorhaben. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg hat als Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

 

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der geänderten anlagenbedingten Auswirkung (Schall und Standorteignung/Turbulenz) gem. § 16b Abs. 7 Satz 3 i. V. m. Abs. 8 BImSchG aufgrund des geänderten Anlagentyps auf das Schutzgut Mensch.

Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

 

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.