Änderung des Anlagentyps von einer Windkraftanlage (WKA) am Standort Schönberg (WKA Schönberg III), Bekanntmachung Änderungsbescheid

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 21a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vom 17.03.2025

Nr.B 23/25  | 25.03.2025  | StALU WM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg

Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG (D.-Eberle-Platz 1, 01662 Meißen) erhielt mit Datum vom 28.02.2025 die Genehmigung für oben genanntes Vorhaben (Gez.: 07/25).

 

Der verfügende Teil des Genehmigungsbescheids hat folgenden Wortlaut:

 

  1. Nach Maßgabe der geprüften Antragsunterlagen, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhender Ansprüche Dritter, wird der UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG die Genehmigung zur wesentlichen Änderung von einer Windkraftanlage (WKA) des Typs Siemens SG 6.0-170 mit einer Gesamthöhe von 250 m (über Grund), einer Nabenhöhe von 165,0 m, einem Rotordurchmesser von 170 m und einer Nennleistung von 6,6 MW zum Anlagentyp von einer WKA (WKA 1) des Typs Nordex N175/6.X mit Serrations[1] mit einer Nabenhöhe von 179 m, einem Rotordurchmesser von 175 m, einer Gesamthöhe von 266,5 m und einer Nennleistung von 6,8 MW an nachfolgend genanntem Standort

23923 Schönberg,

Gemarkung Klein Bünsdorf

 

mit den Standortkoordinaten[2]

Bezeichnung

Flur

Flurstücke

 

Rechtswert

Hochwert

WKA 1

1

21

 

33235678,26

5974693,92

            erteilt.

  1. Die Genehmigung nach Nr. A.1 umfasst die wesentliche Änderung durch die Typenänderung von 1 WKA und einer geringfügigen Standortverschiebung, wobei die Erteilung der Nebenbestimmungen auf bauliche und betriebliche Anforderungen hinsichtlich der Standsicherheit sowie schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen beschränkt sind.
  2. Der Genehmigungsbescheid des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Gez.: 08/22 vom 1. April 2022 in Verbindung mit der Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG vom 13. Juli 2022 wird hiermit in nachfolgend genannten Abschnitten
  3. Entscheidung
  4. Nebenbestimmung
  5. Bedingungen          I.2.1 (Immissionsschutz, Aspekt Schall)                              II. Auflagen              II.2.1 – 2.4 (Immissionsschutz, Aspekt Schall)

                                        II.4.11 (Bauordnung, Aspekt Statikprüfung)

 

ersetzt.

  1. Die unter C. aufgeführten Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieses Tenors.
  2. Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen unter C.III.2 und C.III.3 dieses Bescheides (d. B.) wird angeordnet.

 

Die Genehmigung wurde mit Nebenbestimmungen verbunden.

 

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides einschließlich seiner Begründung wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG nach der Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt vom 18.03.2025 bis einschließlich 01.04.2025 zu den angegebenen Zeiten im

 

Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (Bleicherufer 13, 19053 Schwerin), 1. Obergeschoss - Abt. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- Kreislaufwirtschaft

 

Montag bis Donnerstag:         7:30 - 15:30 Uhr

Freitag:                                   7:30 - 12:00 Uhr.

Auch darüber hinaus ist nach individueller vorheriger telefonischer Absprache (unter Tel. 0385 – 588 66512) die Einsichtnahme möglich.

 

Darüber hinaus erfolgt sie online auf der Internetseite der o. g. Genehmigungsbehörde

 

 

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten als bekanntgemacht und zugestellt.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Dritt-) Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg, Bleicherufer 13, 19053 Schwerin erhoben werden.

Der Widerspruch ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Der (Dritt-) Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, gestellt und begründet werden.