Änderungsgenehmigung für eine Windenergieanlage Nordex N163/6x im Windpark Papenhagen (WEA 9)

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i.V.m. § 21a der 9. BImSchV

Nr.B 566  | 24.03.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides für eine Änderungsgenehmigung gemäß § 10 Abs. 8 S. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 21a Abs. 1 der 9. Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) auf Antrag der Vorhabenträgerin

Gemäß § 10 Abs. 8 Abs. 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), in der zurzeit gültigen Fassung i. V. m. § 21a Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern auf Antrag der WIND-projekt GmbH & Co. 51. Betriebs-KG bekannt:

Die WIND-projekt GmbH & Co. 51. Betriebs-KG, Am Strom 1-4, 18119 Rostock beantragte am 15.11.2024 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gem. § 16b Abs. 7 BImSchG für die Änderung von einer nach § 4 BImSchG genehmigten Anlage. Die Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) des Typs Siemens SG 6.0-170 wurde am 06.03.2023 öffentlich bekannt gegeben. Beantragt wurde die Änderung des Anlagentyps auf eine WEA vom Typ Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164 m, einem Rotordurchmesser von 163 m und einer Nennleistung von 7,0 MW am unveränderten Standort Gemarkung Klein Lehmhagen, Flur 1, Flurstück 64.

Mit Genehmigungsbescheid vom 13.02.2025 wurde der WIND-projekt GmbH & Co. 51. Betriebs-KG die Änderungsgenehmigung gem. § 16 i. V. m. § 16b Abs. 7 BImSchG für das o. g. Vorhaben im vereinfachten Verfahren gem. § 19 BImSchG erteilt. Der verfügende Teil des Bescheids und die Rechtsbehelfsbelehrung werden hiermit gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 BImSchG, § 21a Abs. 1 der 9. BImSchV auf Antrag der Vorhabenträgerin öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil der Änderungsgenehmigung hat folgenden Wortlaut: 

I. Entscheidung

Der WIND-projekt GmbH & Co. 51. Betriebs-KG, Am Strom 1-4, 18119 Rostock wird unbeschadet der Rechte Dritter auf ihren Antrag vom 15.11.2024, Posteingang am 21.11.2024, die Änderungsgenehmigung gemäß § 16 i. V. m. § 16b Abs. 7 BImSchG zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Nr. 1.6.2V-60.020/22-51 für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage innerhalb des Windeignungsgebietes (WEG) Nr. 04/2015 „Papenhagen“ (hier: WEA 09) erteilt. 

  1. Gegenstand der Änderungsgenehmigung

1.1.   Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.020/22-51 vom 17.09.2024 wird insoweit abgeändert, als dass an die Stelle der im Genehmigungsbescheid unter Bestimmung Ziff. 2.4.1 benannten Regelung nunmehr folgende Regelung tritt: 

2.4.1 Die von der Windenergieanlage des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164,0 m und einer Nennleistung von 7,0 MW am Standort Papenhagen verursachten Schallimmissionen dürfen im gesamten Einwirkungsbereich nicht zu einer unzulässigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm beitragen.
Für den maßgeblichen Immissionsort (lt. Schallgutachten vom 04.12.2024 [Anlage 4, Blatt 3]) gilt insbesondere folgender Teil-Immissionswert (Teilbeurteilungspegel der Zusatzbelastung) für den Beurteilungszeitraum „nachts“: 

                - IO 08 Schönwalde, Schönwalde 1a                       32 dB(A)

1.2 Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.020/22-51 vom 17.09.2024 wird insoweit abgeändert, als dass an die Stelle der im Genehmigungsbescheid unter Bestimmung Ziff. 2.4.2 benannten Regelung nunmehr folgende Regelung tritt: 

2.4.2 Der von der Windenergieanlage des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164,0 m und einer Nennleistung von 7,0 MW am Standort Papenhagen ausgehende maximal zulässige Emissionswert wird auf einen Schallleistungspegel von Le,max = 109,1 dB(A) (inkl. der Unsicherheit der Emissionsdaten gem. Ziff. 3b) und 3c) der LAI-Hinweise ) festgesetzt.

1.3 Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.020/22-51 vom 17.09.2024 wird insoweit abgeändert, als dass an die Stelle der im Genehmigungsbescheid unter Bestimmung Ziff. 2.4.3 benannten Regelung nunmehr folgende Regelung tritt: 

2.4.3 Die Windenergieanlage „WEA 09“ des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164,0 m am Standort Papenhagen ist im Beurteilungszeitraum „nachts“ im schallreduzierten Modus Mode 9 mit einer maximal zulässigen Abgabeleistung von 5.270 kW und einem maximal zulässigen Schallleistungspegel von Le,max = 103,5 dB(A) (inkl. der Unsicherheit der Emissionsdaten gem. Ziff. 3b) und 3c) der LAI-Hinweise) zu betreiben.

Sie ist im Beurteilungszeitraum „nachts“ solange außer Betrieb zu nehmen, bis durch eine Vermessung gem. der aktuell geltenden Fassung der FGW-Richtlinie die Einhaltung des vorstehend festgesetzten maximal zulässigen Emissionswertes nachgewiesen wurde. Bei ggfs. auftretenden Abweichungen im emissionsseitigen Spektrum ist zusätzlich der rechnerische Nachweis zu erbringen, dass diese Abweichungen nicht zu einer Überschreitung des unter Ziffer 2.4.1 festgesetzten Immissionsrichtwert-Anteils am maßgeblichen Immissionsort führt. Die Aufnahme des Nachtbetriebes der Anlage bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.

1.4 Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.020/22-51 vom 17.09.2024 wird insoweit abgeändert, als dass an die Stelle der im Genehmigungsbescheid unter Bestimmung Ziff. 2.4.6 benannten Regelung nunmehr folgende Regelung tritt: 

2.4.6 Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage des Typs Nordex N163/6.X mit einer Nabenhöhe von 164,0 m ist der Genehmigungsbehörde die Bestätigung der Messstelle über die Annahme der Beauftragung der Messung (ggfs. von einer Fremdanlage) vorzulegen.

1.5 Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.020/22-51 vom 17.09.2024 wird insoweit abgeändert, als dass an die Stelle der im Genehmigungsbescheid unter Bestimmung Ziff. 2.5.2 benannten Regelung nunmehr folgende Regelung tritt:

2.5.2 Der Prüfbericht des beauftragten Prüfingenieurs für Standsicherheit, Prof. Dr. Ing. Thomas Bittermann, Lübsche Straße 97, 23966 Wismar, sowie die weiteren ergehenden Prüfberichte für die WEA 08, Nabenhöhe 164 m, mit 7,0 MW Leistung und 163,0 m Rotordurchmesser, sind Bestandteil der Genehmigung.
Die Prüffeststellungen des Prüfberichtes sind zu beachten. Die Prüfung wird mit der noch einzureichenden Baugrunduntersuchung fortgesetzt.

1.6 Der Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.020/22-51 vom 17.09.2024 wird insoweit abgeändert, als dass an die Stelle der im Genehmigungsbescheid unter Bestimmung Ziffer 2.5.5 benannten Regelung nunmehr folgende Regelung tritt:

2.5.5 Der Baubeginn ist zwei Wochen vorher beim beauftragten Prüfingenieur anzuzeigen. Die Ausführung darf nur nach den geprüften Unterlagen erfolgen, die vom Prüfingenieur geprüft und freigegeben wurden. Der Prüfauftrag für die Typenprüfung zusammen mit dem Turbulenzgutachten wurde am 28.01.2025 an Prof. Dr. Ing. Thomas Bittermann, Prüfingenieur für Standsicherheit (VPI) Lübsche Straße 97, 23966 Wismar, vergeben.
Erst nach Prüfung und Freigabe des Turbulenzgutachtens und der Prüfung des Baugrundgutachtens mit den Kennwerten der Typenprüfung zur Gründung durch den von der unteren Bauaufsichtsbehörde beauftragten Prüfingenieur darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Der Prüfingenieur wird mit der bautechnischen Überwachung beauftragt.

1.7 Im Übrigen gelten alle weiteren Inhalts- und Nebenbestimmungen aus dem Genehmigungsbescheid Nr. 1.6.2V-60.020/22-51 vom 17.09.2024 unverändert fort.

1.8 Die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet.

Die Änderungsgenehmigung wurde unter Bedingungen und Auflagen sowie nach Maßgabe der Antragsunterlagen und sonstigen Unterlagen erteilt. Diese Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides und maßgebend für dessen Ausführung, soweit nicht durch die Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.

Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin.


Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, 18439 Stralsund erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Durch den Adressaten dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs.1 S.2 VwGO Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, erhoben werden. 

Ein Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassung gestellt und begründet werden.

Die Einsicht des gesamten Genehmigungsbescheides der Änderungsgenehmigung (inkl. Begründung) kann über die Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern unter der Adresse http://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen/ in der Zeit vom 25.03.2025. bis 07.04.2025 wahrgenommen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Absatz 8 Satz 8 BImSchG i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 Satz 3 VwVfG M-V).