Deponie Ihlenberg: Erneuerung der Sickerwassertransportleitungen (Deponie DKIII Ihlenberg)
Wesentliche Änderung einer Deponie DK III in Selmsdorf (Deponie Ihlenberg) Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) nach § 5 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 14.04.2025
Die Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH beabsichtigt die DKIII Deponie in Selmsdorf durch einen Plangenehmigungsantrag nach § 35 (3) Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wesentlich zu ändern.
Die Änderung beinhaltet die Erneuerung des Sickerwasserdruckrohrleitungssystems. Geplant ist die Neuverlegung von drei Sickerwasserdruckrohrleitungen zur Verteilung des Sickerwassers auf die Speicherbecken östlich der Sickerwasserbehandlungsanlage sowie die Errichtung neuer Spülschächte und Schieberschächte zu Wartungszwecken.
Nachfolgende Flurstücke sind von der wesentlichen Änderung der Deponie DKIII betroffen:
Gemarkung: Selmsdorf
Flur: 4
Flurstücke: 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 39, 40, 44, 45, 46, 49
sowie
Gemarkung: Sülsdorf
Flur: 2
Flurstücke: 56, 57, 58, 59
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das das zuletzt durch Artikel 117 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Um-weltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflichtgemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie gesetzlich geschützte Biotope.
Das Änderungsvorhaben ist von geringer Größe und lokal begrenzt. Mit der Errichtung der Sickerwas-serdruckrohrleitungen entlang der Deponieringstraße und auf dem Betriebsgelände der Deponie werden die Auswirkungen bereits vermindert. Baubedingte Auswirkungen auf Vögel und Amphibien werden mit Umsetzung festgelegter Maßnahmen (Bauzeitenregelung, Amphibienzaun usw.) vermieden. Schutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotope sind nicht betroffen. Die Erneuerung der Sickerwasserdruckrohrleitungen in zweischaliger Ausführung und mit Le-ckageerkennung dient dem Grundwasser- und Oberflächenwasser- sowie Bodenschutz. Aufgrund ausreichender Abstände zu angrenzenden Wohnbebauungen entstehen durch die Baumaßnahme keine Auswirkungen auf den Menschen im Hinblick auf Staub- und Lärmimmissionen. Sämtliche Auswirkun-gen auf die Schutzgüter sind reversibel und von eingeschränkter Dauer.
Aufgrund der Lage und Dauer des Änderungsvorhabens sowie geeigneter Vermeidungsmaßnahmen werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter als nicht erheblich eingeschätzt. Das Vorhaben kann nach Einschätzung der Behörde keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) entscheiden.