Ergänzung des Genehmigungsbescheides der Vattenfall Europe New Energy Eco-power GmbH am Standort Rostock

Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 7 und 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz

Nr.AA-Nr.: 06/2024  | 05.02.2024  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg hat mit Bescheid vom 11.01.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der genehmigten Restabfallbehandlungsanlange durch die Errichtung und Inbetriebnahme eines Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerkes der Vattenfall Europe New Energy Ecopower GmbH am Standort Ost-West-Straße 25, 18147 Rostock (Gemarkung Peez, Flur 1, Flurstück 25/52) vom 12.03.2007 ergänzt.

Der verfügende Teil des Bescheides hat folgenden Wortlaut:

 I       Entscheidung

Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1b Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes in Verbindung mit §§ 6 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 8.1.1.3 (Verfahrensart G und E) und des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der

 

Vattenfall Europe New Energy Ecopower GmbH

Ost-West-Straße 25

18147 Rostock

vom 12.03.2007 für die die Errichtung und den Betrieb

eines Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerkes (SBS-HKW),

jetzt betrieben als Ersatzbrennstoff-Heizkraftwerk,

mit einer Kapazität von max. 230.000 Mg/a

(199.600 Mg/a bei einem Heizwert des Brennstoffes von 14,5 MJ/kg)

am Standort

18147 Rostock, Gemarkung Peez, Flur 1, Flurstücke 25/52

auf Antrag vom 04.12.2020 (Posteingang am 09.12.2020), in den geänderten Fassungen vom 30.04.2021 und 26.10.2021 wie folgt ergänzt:

1.1     Der die Antragsunterlagen aus 2007 ergänzende UVP Bericht vom 04.12.2020, geändert am 30.04.2021 und 26.10.2021 wird zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

1.2     Die Sätze 4 und 5 der Tenorentscheidung vom 12.03.2007 werden wie folgt ersetzt:

Das EBS-HKW wird mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 95,7 MW zugelassen.

Im EBS-HKW dürfen nur die in Anlage 2 zum Ergänzungsbescheid (Inputkatalog) angegebenen Abfälle angenommen werden. Die in Anlage 2 angegebenen Schadstoffgehalte sind einzuhalten. Das Heizwertspektrum der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle reicht von 11 bis 18 MJ/kg.

1.3     Dieser Ergänzungsbescheid ist an die Nebenbestimmungen des Abschnittes III gebunden.

          Im Übrigen gelten die Regelungen des Genehmigungsbescheides vom 12.03.2007 fort.

II      Genehmigungsumfang

 Die Genehmigung erstreckt sich auf folgende Betriebseinheiten des EBS-HKW:

 

BE 01

Annahme

Straßenanlieferung, Wägung, Eingangskontrolle, Sicherstellungsbereich

BE 02

Versorgung

Medien, Betriebstankstelle, Heizölversorgung, Lager für Hilfsstoffe und Betriebsmittel, etc.

BE 03

Verbrennung – Dampf- und Stromerzeugung

insbesondere Brennstoffbunker und -kran, Feuerung, Zünd- und Stützbrenner, Dampferzeuger, Entschlacker, Speisewassersystem, Dampfturbine und Generator, Dampfsystem

BE 04

Abgasbehandlungsanlage (im Antrag als Rauchgasreinigungsanlage bezeichnet)

Selektive nichtkatalytische Reduktion (SNCR) zur Entstickung, Sprühtrockner (Kalkmilch), Kalkhydratzugabe, Umlenkflugstromreaktor (Herdofenkoks), Gewebefilter, Saugzug, Schornstein

BE 05

Lager für Abfall zur Verwertung und Beseitigung

BE 06

Nebenanlagen (Infrastruktur)

 

 

  1. Wesentliche kennzeichnende Größen des EBS-HKW sind:

 

Parameter

Einheit

Wert

Jahresdurchsatz (nominal)

Mg/a

199.600

Jahresdurchsatz (maximal)

Mg/a

230.000

Feuerungswärmeleistung (maximal)

MW

95,7

Feuerungswärmeleistung (nominal)

MW

87

Dampfleistung

Mg/h

ca. 100

Abgasvolumenstrom (feucht)

Nm³/h

160.000

Abgasvolumenstrom (trocken)

Nm³/h

140.000

Abgastemperatur an der Schornsteinmündung

°C

125

Mündungsdurchmesser des Schornsteins

m

2,3

Betriebssauerstoffgehalt

%

6,0-7,5

Bezugssauerstoffgehalt

%

11

 

 

  1. Diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG insbesondere ein:

 

die gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV erforderliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb der nachfolgend beschriebenen Dampfkesselanlage, bestehend aus dem Dampfkessel der Kategorie IV (Herstell-Nr. 26009-1) mit folgenden technischen Daten:

 

Hersteller:

KAB TAKUMA GmbH

Herstellerjahr:

2009

Typ:

Vier-Zug Naturumlauf-Kessel

Bauart:

Horizontalkessel mit 3 Vertikalzügen

zul. Betriebsüberdruck:

55 bar

Heißdampftemperatur:

415 °C

zul. Dampferzeugung:

110 t/h

zul. Feuerungswärmeleistung:

95,7 MW

Heizfläche Dampfkessel:

11.000 m²

Wasserinhalt Dampfkessel:

158.000 l

Art der Beaufsichtigung:

Eingeschränkte Beaufsichtigung nach TRD 602

 

und

 

die gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrSichV erforderliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb der nachfolgend beschriebenen Dampfkesselanlage, bestehend aus dem Dampfkessel der Kategorie IV (Herstell-Nr. 20328) mit folgenden technischen Daten:

 

Hersteller:

OMNICAL GmbH

Herstellerjahr:

2007

Typ:

Großwasserraumkessel

Bauart:

Dreizugkessel

zul. Betriebsüberdruck:

10 bar

Heißdampftemperatur:

184 °C

zul. Dampferzeugung:

8 t/h

zul. Feuerungswärmeleistung:

5,873 MW

Heizfläche Dampfkessel:

150,7 m²

Wasserinhalt Dampfkessel:

12.3 m³

Art der Beaufsichtigung:

72 Stunden Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung nach TRD 604

Brennstoff:

Heizöl HEL

 

 

  1. Das EBS-HKW ist abwasserfrei zu betreiben (ausgenommenen Sanitärabwasser).

 

  1. Diesem Ergänzungsbescheid liegen
  • die in Anlage 1 genannten Antragsunterlagen für das EBS-HKW aus den Jahren 2006 und 2007,
  • die in Anlage 1 bezeichneten Anzeigen gemäß § 15 BImSchG,
  • der in Anlage 1 bezeichnete UVP-Bericht sowie dessen Anhänge,
  • die zusammenfassende Darstellung nach § 20 Abs. 1a der 9. BImSchV
  • die begründete Bewertung nach § 20 Abs. 1b der 9. BImSchV
  • die Erläuterung, wie die begründete Bewertung nach § 20 Abs. 1b der 9. BImSchV, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts nach § 4e der 9. BImSchV, die behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 11 und 11a der 9. BImSchV sowie die Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 11a und 12, in der Entscheidung berücksichtigt wurden oder wie ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde sowie
  • der als Anlage 7 beigefügte Bericht über den Ausgangszustand vom 12.11.2021

zu Grunde, die Bestandteile dieses Bescheides sind.

 

 

Der Ergänzungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen verbunden.

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides, der auch die Entscheidungsbegründung enthält, kann in der Zeit vom 06.02.2024 bis einschließlich 19.02.2024 wie folgt eingesehen werden.

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

An der Jägerbäk 3

18069 Rostock

Mo bis Do:      7:30 – 15:30 Uhr

Fr:                   7:30 – 13:00 Uhr

Darüber hinaus ist die Einsichtnahme nach telefonischer Absprache (0385-58867501) auch außerhalb dieser Zeiten möglich.

Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich unter der vorstehenden Adresse oder elektronisch unter poststelle@stalumm.mv-regierung.de beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg angefordert werden.

Der Ergänzungsbescheid wird zudem auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg unter http://www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz/ veröffentlicht.

Darüber hinaus wird der Ergänzungsbescheid ab dem 06.02.2024 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter https://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.

Der Bescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock erhoben werden.