Antrag auf Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen der Windpark Neubukow GmbH & Co. Betriebs-KG in der Gemarkung Buschmühlen
Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Die Windpark Neubukow GmbH & Co. Betriebs-KG (Seestraße 71a, 18211 Börgerende) plant ein Repowering von bestehenden Windenergieanlagen (WEA) im Vorranggebiet für WEA Neubukow (22). Dabei sollen vier vorhandene WEA vom Typ Enercon E82 E4, welche teilweise außerhalb des Vorranggebietes liegen, durch insgesamt vier WEA ersetzt werden. Die Standorte der geplanten WEA befinden sich auf dem Gemeindegebiet der Stadt Neubukow (Gemarkung Buschmühlen, Flur 1, Flurstücke 157, 163 161/2 sowie 167/2). Geplant sind vier WEA des Typs Vestas V150 mit einer Nennleistung von 5,6 MW, einer Nabenhöhe von 125,0 m und einer Gesamthöhe von 200,0 m. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 571-1.6.2VG-242 des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg (zuständige Genehmigungsbehörde) geführt.
Für das Vorhaben ist eine Genehmigung nach dem BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG erforderlich und ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG. Die Durchführung einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung wurde freiwillig beantragt. Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG und §§ 8ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Antrag und Antragsunterlagen (einschließlich des UVP-Berichts mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Baudenkmalen (Denkmalschutzbetrachtung), Schallimmissionsprognose, Schattenwurfprognose, gutachterliche Stellungnahme zur Standorteignung, Generisches Brandschutzkonzept, gutachterliche Stellungnahme zur Risikobeurteilung Eisabwurf/Eisabfall) sowie die bereits vorliegenden entscheidungserheblichen behördlichen Stellungnahmen zum Vorhaben (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Bergamt Stralsund; Straßenbauamt Stralsund; Landesforst M-V Forstamt Bad Doberan; Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern; Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern; Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern; untere Bauaufsichtsbehörde Landkreis Rostock; untere Bodenschutzbehörde Landkreis Rostock; untere Wasserbehörde Landkreis Rostock; untere Naturschutzbehörde Landkreis Rostock sowie Dezernat 45 des StALU MM; Amt für Kreisentwicklung Landkreis Rostock; Wasser und Bodenverband „Hellbach – Conventer Niederung“, Stadt Neubukow; Amt für Raumordnung und Landesplanung Region Rostock, StALU MM Abt. 3) können nach Terminabsprache in der Zeit vom 24.06.2024 bis einschließlich 23.07.2024 wie folgt eingesehen werden.
1. Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Zimmer 4.24
An der Jägerbäk 3
18069 Rostock,
Tel.-Nr.: 0385-588-67545
Mo bis Do: 7:30 – 15:30 Uhr
Fr: 7:30 – 13:00 Uhr
Darüber hinaus ist die Einsichtnahme nach telefonischer Absprache (0385/588 67554) auch außerhalb dieser Zeiten möglich.
2. Stadt Neubukow
- Der Bürgermeister -
Am Markt 1
18233 Neubukow
Tel.-Nr.: 038294-78256
Di: 9:00 – 12:00 Uhr sowie 14:00 – 18:00 Uhr
Do: 9:00 – 12:00 Uhr sowie 14:00 – 17:00 Uhr
3. Amt Neubukow-Salzhaff
Panzower Landweg 1
18233 Neubukow
Tel.-Nr.: 038294-70241
Di: 9:00 – 12:00 Uhr sowie 13:00 – 18:00 Uhr
Do: 9:00 – 12:00 Uhr sowie 13:00 – 17:00 Uhr
Die vorbezeichneten Unterlagen werden zudem ab dem 24.06.2024 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.
Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 23.08.2024 schriftlich oder per E-Mail (StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de) bei den o.g. Behörden erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gegeben.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.