Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG über die Feststellung des Nichtbestehens einer Pflicht zu Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 9 UVPG

Vorhaben: Änderungsverfahren zur Transportguterweiterung für die bestehende Rohstoff-pipeline Rostock-Böhlen im Streckenabschnitt Mecklenburg-Vorpommern

Nr.02/2024  | 25.07.2024  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Mit Schreiben vom 10.03.2023, letztmalig ergänzt am 07.02.2024, beantragte die Dow Olefinverbund GmbH die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gem. § 5 UVPG und die Einordnung der Maßnahme im Sinne des § 65 UVPG für den Transport zusätzlicher Fördermedien über die bereits bestehende und genehmigte Rohrfernleitungsanlage Rostock-Böhlen (RRB) im Streckenabschnitt Mecklenburg-Vorpommern (Länge ca. 135 km). Die im Rahmen der Transportguterweiterung vorgesehenen neuen Fördermedien sind, wie die genehmigten Fördermedien, flüssige Kohlenwasserstoffgemische, die überwiegend in eine geringere Wassergefährdungsklasse eingestuft sind und die ähnliche oder für einen Pipelinebetrieb günstigere physikalische und chemische Eigenschaften aufweisen.

Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage der RRB wurde im Rahmen des Erstgenehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Nach § 9 Abs. 1, Satz 1, Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war für das beantragte Änderungsvorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen. Die Prüfung erfolgte auf der Grundlage der vom Vorhabenträger im Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Hierbei wurden die einschlägigen Kriterien gemäß Anlage 3 des UVPG zugrunde gelegt.

Es wurde festgestellt, dass die beantragte Änderung der Transportmedien keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG hervorrufen kann.

Diese Feststellung beruht auf den folgenden wesentlichen Gründen:

Die mit dem Vorhaben verbundenen anlage-, betriebs- und baubedingten Auswirkungen haben bei Berücksichtigung der vom Vorhabenträger vorgesehenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nicht die Schwere, Dauer und Häufigkeit, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG auszulösen. Anlagebedingte Auswirkungen des Vorhabens liegen wegen des sich nicht erhöhenden Flächenverbrauchs nicht vor. Betriebsbedingte erhebliche Beeinträchtigungen bestehen nicht. Baubedingte Auswirkungen liegen nicht vor, da das Vorhaben keine Baumaßnahmen erfordert.

Für das Änderungsvorhaben besteht weiterhin gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 UVPG keine UVP-Pflicht, die sich allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswerte nach Anlage 1 Nr. 19.3.1 UVPG i.V.m. § 6 UVPG ergibt.

Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass insgesamt für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 9 UVPG besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.

 

 

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl.2021 I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 08. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151)

 

Veröffentlichung im UVP -Portal:  https://www.uvp-verbund.de/