Wesentliche Änderung der bestehenden Biogasanlage Fienstorf durch die Aufstellung einer Gärresttrocknungsanlage
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die ABG Broderstorf KG, Fienstorfer Mühle 2, 18184 Broderstorf OT Fienstorf beabsichtigt in der Gemeinde Broderstorf, Gemarkung Fienstorf, Flur 1, Flurstück 80 die bestehende Biogasanlage (BGA) durch Erweiterungsmaßnahmen hinsichtlich der Beschaffenheit wesentlich zu ändern.
Gegenstand der wesentlichen Änderung sind die Aufstellung einer Gärresttrocknungsanlage mit einem Durchsatz von 9.589 t/a zur Reduzierung der Lagermenge des anfallenden Gärrestes.
Die genehmigten Kapazitäten der Anlage bleiben durch die geplante Änderung unverändert.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 8.4.2.2 „S“ der Anlage 1 des UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich. Aus der Betrachtung des Standortes des Vorhabens ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können. Im Einwirkbereich zum Vorhabenstandort befinden sich 2 gesetzlich geschützte Biotope nach Nr. 2.3.7 der Anlage 3 des UVPG. Durch die Realisierung des Vorhabens erfolgt jedoch keine relevante Erhöhung der Ammoniakemissionen, so dass die gesetzlich geschützten Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden können.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.