Errichtung und Betrieb von zehn Windenergieanlagen in Tarnow Ost - Bekanntmachung UVP

Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Nr.AA-Nr.: 41/2024  | 14.10.2024  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Die Kommunaler Windpark Tarnow Ost GmbH & Co. KG beantragt die Errichtung und den Betrieb von zehn Windenergieanlage (WEA) gemäß § 4 BImSchG.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den Nr. 1 und 2 der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.

Kleinflächige und damit geringe Auswirkungen gehen von dem Vorhaben auf das Schutzgut Boden, Natur und Landschaft aus. Die durch das Vorhaben verursachten Flächenversiegelungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden als Eingriff im Sinne des BNatSchG bewertet und entsprechend ausgeglichen.

In unmittelbarer Nähe zu der geplanten WEA (Rotorradius + 100 m) befinden sich 20 geschütztes Biotope nach § 30 BNatSchG und § 20 NatSchAG M-V. Den größten Anteil der gesetzlich geschützten Biotope nehmen Feuchtbiotope wie Schilfröhrichte und gewässerbegleitende Gehölzbiotope ein. Die geschützten Biotope sind vom Vorhaben nicht betroffen. Die Funktionsbeeinträchtigung durch mittelbare Wirkungen auf die gesetzlich geschützten Biotope wurde ermittelt, findet Berücksichtigung bei der Berechnung des multifunktionalen Kompensationsbedarfes und wird durch die Umsetzung geeigneter Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen.

In einer Entfernung von ca. 950 m südwestlich zu den geplanten WEA befindet sich das nächstgelegene Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Wald- und Gewässerlandschaft um Groß Upahl und Boitin“ (DE 2238-302), in ca. 1,1 km nördlich und 3,0 km östlich vom Vorhabenstandort das GGB „Nebeltal mit Zuflüssen, verbundenen Seen und angrenzenden Wäldern“ (DE 2239-301). Ca. 1,4 km nördlich und ca. 3,1 km östlich zum Vorhabenstandort befindet sich das EU-Vogelschutzgebiet (EU-VSG) „Warnowtal, Sternberger Seen und untere Mildenitz“ (DE 2137-401). Das nächstgelegene Naturschutzgebiet (NSG) ist das NSG „Peetscher See“ (MV_NSG_N 117), es befindet sich ca. 2,6 km nordwestlich vom Vorhabenstandort. Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Dobbertiner Seenlandschaft“ (MV_LSG_L 48a) befindet sich ca. 2,9 km südlich vom Vorhabenstandort.

Eine erhebliche Beeinträchtigung dieser Gebiete durch das Vorhaben kann aufgrund der Entfernung und der vom Vorhaben ausgehenden Wirkfaktoren ausgeschlossen werden.

Nationalparke und nationale Naturmonumente entsprechend Nummer 2.3.3 der Anlage 3 des UVPG sowie Biosphärenreservate entsprechend Nummer 2.3.4 der Anlage 3 UVPG als auch Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte laut Nummer 2.3.10 der Anlage 3 UVPG sind in diesem Vorhabengebiet nicht vorhanden.

Die Standorte der beantragten 10 WEA befinden sich in den Wasserschutzgebieten der Zonen III Warnow-Rostock (MV WSG 1938-08) und Güstrow-Langensee (MV WSG 2138-05). Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden ausgeschlossen.

Im Vorhabengebiet befinden sich wenige permanente und temporäre Kleingewässer, ein Sumpf mit Röhrichtbestand sowie kleinere und größere Gräben, die zur Entwässerung angelegt wurden und in den Flötgraben (Gewässer II. Ordnung) entwässern. Im direkten Baubereich der WEA sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Der Untersuchungsraum umfasst keine Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut Wasser. Überschwemmungsgebiete oder Heilquellenschutzgebiete sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.

Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes des Vorhabens sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.

Zusammenfassend ist im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.