Errichtung und den Betrieb von einer Prototyp-Windenergieanlage (WEA) gemäß § 4 BImSchG in der Gemarkung Hoppenrade
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Die WEA Hoppenrade GmbH & Co. KG beantragt die Errichtung und den Betrieb von einer Prototyp-Windenergieanlage (WEA) gemäß § 4 BImSchG.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter Nr. 2.3 Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien beurteilt.
Kleinflächige und damit geringe Auswirkungen gehen von dem Vorhaben auf das Schutzgut Boden, Natur und Landschaft aus. Die durch das Vorhaben verursachten Flächenversiegelungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden als Eingriff im Sinne des BNatSchG bewertet und entsprechend ausgeglichen.
In unmittelbarer Nähe zu der geplanten WEA (Rotorradius + 100 m) befinden sich keine geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG und § 20 NatSchAG M-V.
In einer Entfernung von ca. 1.200 m westlich zu der geplanten WEA befindet sich das nächstgelegene Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Nebeltal mit Zuflüssen, verbundenen Seen und angrenzenden Wäldern“ (DE 2239-301) sowie dort auch das Europäische Vogelschutzgebiet „Nebel und Warinsee“ (DE 2239-401) liegt. Innerhalb dessen befindet sich das Naturschutzgebiet „Nebel“ (NSG 137). Das Landschaftsschutzgebiet „Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See“ (MV LSG 064a) befindet sich ca. 1.500 m östlich vom Vorhabenstandort.
In einem Abstand von ca. 1.900 m östlich befindet sich ein Flächendenkmal „Lange Moor“ (FND GUE 15), ca. 2.400 m östlich „Langes Moor bei Hoppenrade“ (FND GUE 16) sowie „Das Rauhe Bocksmoor“ (FND GUE 14) ca. 2.400 m nordöstlich vom Vorhabenstandort.
Nationalparke und nationale Naturmonumente entsprechend Nummer 2.3.3 der Anlage 3 des UVPG sowie Biosphärenreservate entsprechend Nummer 2.3.4 der Anlage 3 UVPG als auch Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte laut Nummer 2.3.10 der Anlage 3 UVPG sind in diesem Vorhabengebiet nicht vorhanden.
Der Standort der beantragten WEA liegt ca. 1.300 m nordöstlich entfernt zu einem Wasserschutzgebiet der Zone III (MV WSG 2239_08).
Im Vorhabengebiet befinden sich keine permanenten und temporären Kleingewässer. Im direkten Baubereich der WEA sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Der Untersuchungsraum umfasst keine Oberflächengewässer mit besonderer Bedeutung für das Schutzgut Wasser. Überschwemmungsgebiete oder Heilquellenschutzgebiete sind in der Nähe zum Vorhabenstandort nicht vorhanden. Das Vorhaben befindet sich nicht in einem Gebiet, in dem die in den Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen überschritten werden.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen besonderer Nutzungen des Gebietes vor. Das Ausmaß der Auswirkungen, die Schwere und Komplexität der Auswirkungen, die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen, die Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen erreichen nicht den Umfang, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht.
Aus der Betrachtung des Standortes des Vorhabens ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 Nr. 2.3 genannten Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden können.
Zusammenfassend ist im Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVPG aufgrund ihres möglichen Ausmaßes entstehen können. Aufgrund der überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auszuschließen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 i.V.m. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, Absatz 4 UVPG nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.
Rostock, den 23.10.2024