Änderung einer Anlage zur Herstellung von Salpetersäure der YARA GmbH & Co. KG am Standort Poppendorf

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg nach § 10 Abs. 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Nr.AA Nr.: 49/2024  | 25.11.2024  | StALU MM  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Auf der Grundlage des § 17 Abs. 1b i.V.m. Abs. 1a i.V.m. § 10 Abs. 3 und 4 Nummer 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der zurzeit geltenden Fassung wird hiermit Folgendes bekannt gegeben: Auf Antrag der Firma YARA GmbH & Co. KG, Werkstraße 1, 18184 Poppendorf vom 16.06.2022 ergänzt mit Schrieben vom 29.05.2024 beabsichtige ich, einen Ausnahmebescheid mit folgendem Tenor zu erlassen:

  1. Für die ADE A und C wird eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert Gesamtstaub nach § 30 Absatz 5 Satz 2 der 13. BImSchV erteilt.

Die mit Bescheid vom 16.01.2007 unter Nr. 1. erteilte Ausnahme in Bezug auf die Zulassungen von Abweichungen vom Grenzwert Gesamtstaub wird zurückgenommen.

Es gelten die Anforderungen des § 30 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 der 13. BImSchV (20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert) direkt.

 

  1. Für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid im Abgas des Anfahrdampferzeugers (ADE) A wird eine Ausnahme von § 30 Abs. 7 Satz 3 der 13. BImSchV wie folgt zugelassen:

Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid im Abgas des ADE A, gemessen im Abgaskanal zwischen Kessel und Kamin von 700 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 1.400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert darf nicht überschritten werden.

Für den ADE C gelten die Vorgaben des § 30 Absatz 7 Satz 3 der 13. BImSchV ohne Ausnahme direkt.

 

  1. Für die Emissionen an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid im Abgas des ADE A und C wird eine Ausnahme von § 30 Abs. 8 Nr. 2 der 13. BImSchV wie folgt zugelassen:

Die Emissionen an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas der Anfahrdampferzeuger A und C, jeweils gemessen im jeweiligen Abgaskanal zwischen Kessel und Kamin dürfen für den Halbstundenmittelwert 850 mg/m³ nicht überschreiten.

 

  1. Auf eine kontinuierliche Messung gemäß § 17 Abs. 1 der 13. BImSchV für den ADE A und ADE C kann befristet bis zum 31.12.2033 verzichtet werden, soweit eine Lebensdauer von 10.000 Betriebsstunden nicht vorher erreicht wird. Das etablierte diskontinuierliche Messverfahren (jährliche Messung) bleibt bestehen.

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung richtet sich nach § 10 Abs. 3 und 4 Nummer 1 und 2 BImSchG.

Der Entwurf des Bescheides einschließlich Begründung und Antragsunterlagen können in der Zeit vom 02.12.2024 bis einschließlich 02.01.2025 unter www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz eingesehen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugänglichmachung zur Verfügung gestellt zu bekommen (Kontakt: 0385-58867551).

Einwendungen gegen das Vorhaben können ab dem ersten Tag der Auslegung bis einschließlich 02.02.2025 schriftlich oder per E-Mail (StALUMM-Einwendungen-A5@stalumm.mv-regierung.de) beim StALU MM erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen für das Genehmigungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Name und Anschrift der Einwender sind in den Einwendungen vollständig und deutlich lesbar anzugeben. Unleserliche Namen oder Anschriften können im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt werden. Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie denjenigen im Verfahren beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist, bekannt gegeben. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Behörde im Rahmen ihres Ermessens unter Würdigung der rechtmäßig und rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen über den Antrag.