Änderung einer Biogasanlage der energielenker BGA Gnoien GmbH in Gnoien
Bekanntgabe nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist
Die energielenker BGA Gnoien GmbH (Am Mittelhafen 10, 48155 Münster) beabsichtigt, die von ihr betriebene Biogasanlage mit den vorhandenen Nebenanlagen am Standort 17179 Gnoien, Bäbelitzer Weg 18, Gemarkung Gnoien, Flur 6, Flurstücke 534/6, 534/8, 534/9, 534/10 & 534/12 wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Gegenstand der wesentlichen Änderung ist die Aufstellung und der Betrieb eines zusätzlichen BHKW, zweier Pufferspeicher, eines Materialcontainers, Änderung der Doppelmembrantragluftdächer, Erhöhung der Gasspeicherkapazitäten, Errichtung eines Abtankplatzes, Errichtung eines weiteren gasdichten Gärrestspeicherbehälters, Errichtung einer Havarieschutzumwallung, Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage und die abweichende Ausführung der Fahrsiloanlage.
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 UVPG und Nr. 8.4.2.1 der Anlage 1 zum UVPG durchgeführt.
Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Die möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens wurden anhand der unter den in Anlage 3 zum UVPG beurteilt.
Folgende Merkmale des Vorhabens und des Standortes sind für diese Einschätzung maßgeblich:
Der Einwirkungsbereich der Anlage ist lokal begrenzt. Das Umfeld des Standortes ist überwiegend von unbebauten, ebenen, agrarwirtschaftlich genutzten Flächen geprägt. Die nächstgelegenen Ortschaften befinden sich südlich (Gnoien, in ca 1.500 m Entfernung) und südöstlich (Warbelow, in ca. 1.300 m Entfernung).
Die Art und die geringe räumliche Reichweite der Wirkungen des Vorhabens sind nicht geeignet, potentiell erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die zu berücksichtigenden Schutzgüter hervorzurufen. Es sind keine Nutzungskriterien nach Anlage 3 Nr. 2.1 UVPG betroffen, die im Zusammenhang mit den Merkmalen und Wirkfaktoren des Vorhabens zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen können.
Eine Beeinträchtigung des Reichtums, der Qualität und der Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaftsbild gemäß Anlage 3 Nr. 2.2 UVPG kann durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.
- Im Untersuchungsraum befinden sich permanente und temporäre Kleingewässer nach § 30 BNatSchG. Der Vorhabenstandort liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. Das Wasserschutzgebiet Zone III „Gnoien“ (MV_WSG_2042_10) beginnt ca. 3.400 m südlich vom Vorhabenstandort sowie das Wasserschutzgebiet Zone III „Thelkow“ (MV_WSG_1941_07) ca. 5.500 m in nordwestlicher Richtung. Die Anlage steht im Einzugsgebiet des Sees im Großen Torfmoors (Nr. 96666769), aufgrund der veranschlagten Schutzmaßnahmen vor Wasserverunreinigungen sind Gefährdungen des Sees im Großen Torfmoor ausgeschlossen.
- Oberflächengewässer oder Grundwasser wird durch das Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Nachhaltige Veränderungen der Hydrologie, Wasserbeschaffenheit und Gewässerökologie, sowie die Beeinträchtigung schutzrelevanter Gebiete können ausgeschlossen werden.
- Das nähere Umfeld der Anlage ist durch Ackerflächen geprägt. Als weiterer Emittent befindet sich im im B-Plan ausgewiesenen Sondergebiet eine Schweinezucht/-haltungsanlage. Da der Standort bereits langjährig betrieben wird, werden neue negative Auswirkungen ausgeschlossen. Das nächste Gewerbegebiet befindet sich südsüdwestlich in einer Entfernung von ca. 1.900 m am nördlichen Rand von Gnoien, in diesem haben sich verschiedene Gewerbe angesiedelt.
- Die baubedingten Auswirkungen beschränken sich nur auf den Bereich der neu zu errichtenden Bauwerke, wie dem BHKW samt Nebeneinrichtungen, dem neuen Gärrestspeicher, den Abtankplätzen, dem Materialcontainer, der Erdumwallung zwecks Havarieschutz, des zusätzlichen Wärmepufferspeichers und der Freiflächen PV-Anlage. Für alle anderen geplanten Änderungen sind keine Bodenbewegungen notwendig.
- Die anlagenbedingten Auswirkungen sind bereits durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Biogas- und Sauenanlage Gnoien“ planungsrechtlich abgestimmt und kompensiert worden. Die notwendige Anpassung des Bebauungsplans an das geänderte Vorhaben wird mit dem Genehmigungsbescheid beauflagt.
- Die isolierte Lage des Vorhabenstandortes, die hermetische Bauweise der zu errichtenden Anlagenteile und die Gutachten zu den entstehenden Mehremissionen an Schall und Abgas schließt eine Beeinträchtigung relevanter Immissionsorte aus.
- Im unmittelbaren Bereich der Anlage befinden sich keine nationalen und internationalen Schutzgebiete. Eine erhebliche Beeinträchtigung von Schutzgebieten ist auf Grund der Entfernung zwischen dem Vorhabengebiet und den Schutzgebieten auszuschließen. Außerhalb des Betriebsstandortes befinden sich im Umfeld des Vorhabens gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 20 NatSchG M-V. Die Art und die geringe räumliche Reichweite der Wirkungen des Vorhabens sind nicht geeignet, potentiell erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorzurufen. Ein Verlust, eine Zerschneidung oder Entwertung wertvoller Lebensräume sowie die Beeinträchtigung schutzrelevanter Tier- und Pflanzenbestände durch das Vorhaben werden ausgeschlossen.
- Die geplanten Änderungen fügen sich in das bereits bestehende Landschaftsbild ein, sodass die geplante Änderung zu keiner Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt. Die sogenannte Vorprägung des Gebiets führt dazu, dass das geplante Vorhaben mit keiner Änderung der biologischen Vielfalt verbunden ist. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes wird ausgeschlossen.
Der Betrieb der Anlage verursacht Emissionen von Luftschadstoffen, die jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und technischen Richtlinien liegen und damit nicht geeignet sind erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die menschliche Gesundheit werden somit ausgeschlossen. Ein Unfallrisiko und damit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit wird bei bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage ausgeschlossen. Widersprüche zu den bauplanungsrechtlichen Zielen lassen sich nicht erkennen.
Relevante Auswirkungen auf Luft und Klima oder Sach- und Kulturgüter werden ausgeschlossen.
Durch das Vorhaben sind keine Gebiete betroffen, in denen national oder EU-weit festgelegte Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind.
Die von dem Vorhaben ausgehenden Wirkungen haben keinen grenzüberschreitenden Charakter.
Kumulierende Vorhaben i.S.v. § 10 UVPG liegen nicht vor. Es handelt sich bei der geplanten Änderung auch nicht um ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben i.S.v. der §§ 11 und 12 UVPG.
Aus der Betrachtung der Merkmale und des Standortes der Vorhaben sowie den Merkmalen der möglichen Auswirkungen ergibt sich, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG hervorgerufen werden.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) entscheiden.