Zulassung von Befreiung und Ausnahmen für die Anlage zur Herstellung von Salpetersäure, hier Anfahrdampferzeuger (ADE), der YARA GmbH & Co. KG am Standort Poppendorf
Amtliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 7 und 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg hat der YARA GmbH & Co. KG, Werkstraße 1, 18184 Poppendorf mit Bescheid vom 18.03.2025 die Zulassung einer Befreiung nach § 30 Absatz 5 Satz 2 und von Ausnahmen gemäß § 23 Abs. 1 der 13. BImSchV für die Anlage zur Herstellung von Salpetersäure, hier Anfahrdampferzeuger (ADE), der YARA GmbH & Co. KG am Standort Poppendorf erteilt.
Der verfügende Teil des Bescheides hat folgenden Wortlaut:
- Für die ADE A und C wird eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert Gesamtstaub nach § 30 Absatz 5 Satz 2 der 13. BImSchV erteilt.
Die mit Bescheid vom 16.01.2007 unter Nr. 1. erteilte Ausnahme in Bezug auf die Zulassungen von Abweichungen
vom Grenzwert Gesamtstaub wird zurückgenommen. Es gelten die Anforderungen des § 30 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 der
13. BImSchV (20 mg/m³ für den Tagesmittelwert und 40 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert) direkt.
- Für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid im Abgas des Anfahrdampferzeugers (ADE) A wird eine Ausnahme von § 30 Abs. 7 Satz 3 der 13. BImSchV wie folgt zugelassen:
Der Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid im Abgas des
ADE A, gemessen im Abgaskanal zwischen Kessel und Kamin von 700 mg/m³ für den Tagesmittelwert und
1.400 mg/m³ für den Halbstundenmittelwert darf nicht überschritten werden. Für den ADE C gelten die Vorgaben des
§ 30 Absatz 7 Satz 3 der 13. BImSchV ohne Ausnahme direkt.
- Für die Emissionen an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid im Abgas des ADE A und C wird eine Ausnahme von § 30 Abs. 8 Nr. 2 der 13. BImSchV wie folgt zugelassen:
Die Emissionen an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, im Abgas der Anfahrdampferzeuger A und C,
jeweils gemessen im jeweiligen Abgaskanal zwischen Kessel und Kamin dürfen für den Halbstundenmittelwert
850 mg/m³ nicht überschreiten.
- Auf eine kontinuierliche Messung gemäß § 17 Abs. 1 der 13. BImSchV für den ADE A und ADE C kann befristet bis zum 31.12.2033 verzichtet werden, soweit eine Lebensdauer von 10.000 Betriebsstunden nicht vorher erreicht wird. Das etablierte diskontinuierliche Messverfahren (jährliche Messung) bleibt bestehen.
Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides, der auch die Entscheidungsbegründung enthält, kann in der Zeit vom 08.04.2025 bis einschließlich 14.04.2025 unter www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz in Bekanntmachungen zu Anlagen der Verfahrensart E und G nach Anhang 1 der 4. BImSchV eingesehen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugänglichmachung zur Verfügung gestellt zu bekommen (Kontakt: 0385-58867551).
Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich unter der vorstehenden Adresse oder elektronisch unter poststelle@stalumm.mv-regierung.de beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg angefordert werden.
Der Genehmigungsbescheid wird zudem auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg unter http://www.stalu-mv.de/mm/Service/Bekanntmachungen-nach-BImSchG/Bereich-Immissionsschutz/ in Bekanntmachung immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheide nach §10 Abs. 8a BImSchG veröffentlicht.
Der Bescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock erhoben werden.