Meeresnaturschutz
Teil des Naturschutzgebietes „Wustrow“ © L. Tiepolt
Teil des Naturschutzgebietes „Wustrow“ © L. Tiepolt
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg ist als Fachbehörde für Naturschutz zuständig für naturschutzrechtliche Entscheidungen im Bereich der Küstengewässer sowie sonstiger gemeindefreier Flächen. Die örtliche Zuständigkeit umfasst das Salzhaff als Teil der Wismarbucht sowie die äußere Ostsee im Abschnitt von der Halbinsel Wustrow bis nach Graal-Müritz (siehe Kartenausschnitt unten).
Als Genehmigungsbehörde entscheidet das StALU Mittleres Mecklenburg insbesondere über:
- die Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG
- Ausnahmen vom Biotopschutz nach § 30 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz und § 20 Absatz 3 NatSchAG M-V
- Ausnahmen von den Bestimmungen zum Küsten- und Gewässerschutzstreifen nach § 29 Absatz 3 NatschAG M-V
- Ausnahmen und Befreiungen von den Schutzgebietsverordnungen für die in der Ostsee und im Salzhaff liegenden Teile der Naturschutzgebiete „Wustrow“, „Riedensee“, „Stoltera“, und „Heiligensee und Hütelmoor“
- Ausnahmen vom Artenschutz nach § 45 Absatz 7 BNatSchG
- Ausnahmen vom Natura 2000 - Gebietsschutz nach § 34 Absatz 3 BNatSchG
- Anzeigen nach § 34 Absatz 6 BNatSchG
So bedarf z.B. die Errichtung von Bootsliegeplätzen in der Regel einer gesonderten naturschutzrechtlichen Genehmigung durch das StALU Mittleres Mecklenburg.
Im Vorfeld behördlicher Entscheidungen mit Konzentrationswirkung nimmt das StALU Mittleres Mecklenburg als Fachbehörde für Naturschutz Stellung zu den im Rahmen der Zuständigkeit zu vertretenden Belangen des Naturschutzes (z.B. in Verfahren zur Gewinnung mariner Sande, zum Ausbau von Bundeswasserstraßen oder zur Verlegung von Kabeln und Rohrleitungen im Küstengewässer).
Bei Planungen im Bereich der Küstengewässer und sonstiger gemeindefreier Flächen wird grundsätzlich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Fachbehörde für Naturschutz empfohlen, damit aussagekräftige und vollständige Antragsunterlagen durch den Antragsteller erstellt werden können.