Wesentliche Änderung der Brauerei Dargun
Amtliche Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Amtliche Bekanntmachung
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte vom 04.11.2022:
Die Brauerei Dargun GmbH, Brauereistraße 3, 17159 Dargun, beabsichtigt die Brauerei wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in 17159 Dargun, Brauereistraße 3f, Gemarkung Neubauhof, Flur 1, Flurstücke 104/2, 106 und Gemarkung Dargun, Flur 4, Flurstücke 11/22, 11/23, 21/10, 21/11, 22/43, 22/44, 22/45, 22/47, 22/68, 22/70, 23, 104/2. Zur Herstellung von alkoholfreiem Bier sind die Errichtung und der Betrieb einer Entalkoholisierungsanlage mit einer Leistung von ca. 120.000 hl/a sowie die Errichtung und der Betrieb eines Ethanollagertanks (40 m3) geplant.
Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 7.26.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Durch den Betrieb der wesentlich geänderten Brauerei sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch zu erwarten. Laut beigefügtem Gutachten werden die Immissionsrichtwerte (IRW) gemäß TA Lärm an allen Immissionsorten um mindestens 12 dB(A) unterschritten. Damit sind die Immissionsanteile der Entalkoholisierungsanlage, des Lagertanks und der Abfüllstation einschließlich des Lieferverkehrs gemäß TA Lärm als nicht relevant einzustufen. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Durch die bereits bestehende Brauerei ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden. Weitere entgegenstehende Nutzungen sind durch das Änderungsvorhaben nicht in erheblich nachteiligem Ausmaß betroffen.
Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.
Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte http://www.stalu-mv.de/ms/ verwiesen.