Errichtung und Betrieb von 1 Windenergieanlage in der Gemeinde Penkun

Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i. V. m. § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Errichtung und Betrieb von 1 Windenergieanlage in der Gemeinde Penkun

Nr.AB 15/24  | 29.04.2024  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte bekannt:

Mit Bescheid G 004/24 vom 28.03.2024, Az StALU MS 51-571/1736-1/2023, wurde der BS Windertrag Nr.10 GmbH & Co. KG in Bremen eine Genehmigung gemäß § 4 BImSchG erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

1       Entscheidungsumfang

  1. Der BS Windertrag Nr. 10 GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage - WEA – vom Typ Vestas V162-7.2 MW im vorgesehenen Windeignungsgebiet „Penkun/Grünz“ in der Gemeinde Penkun, Gemarkung Grünz, Flur 101, Flurstücke 135 erteilt.
  2. Der Umfang der Genehmigung bestimmt sich insbesondere nach den eingereichten Antragsunterlagen vom 30.11.2022 mit PE 12.12.2022, i.d.F. vom 23.06.2023 (Posteingang der letzten Nachlieferung) soweit in diesem Bescheid nichts abweichend geregelt ist. Dieser Antrag ist Bestandteil der Genehmigung (Anlage 1).
  3. Der durch das Vorhaben in Aussicht stehende Eingriff in Natur und Landschaft wird im beantragten Umfang genehmigt. Der Eingriff ist kompensationspflichtig.
  4. Zur Sicherstellung der Rückbauverpflichtung wird eine Bankbürgschaft zugunsten des Landkreises Vorpommern-Greifswald (bzw. dessen Rechtsnachfolgers) als Sicherheitsleistung in Höhe von 473.200,00 Euro festgesetzt.
  5. Die sofortige Vollziehung der Punkte 2.3.1 (Schallimmissionen), 2.3.2 (Schattenwurf) und 2.6 (Naturschutz) hier: Bedingung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit sowie die Nebenbestimmungen 2.6.1 bis 2.6.4 sowie 2.6.6 bis 2.6.16 der Genehmigung wird angeordnet.
  6. Das gemeindliche Einvernehmen wird hiermit ersetzt.

 

1.1. Entscheidungsinhalt

Der Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beinhaltet die Errichtung und den Betrieb folgender Anlagen:

WEA-Nr. / Bez. der Anlage

WEA-Typ

Nennleistung,

 Hersteller

Standortkoordinaten nach ETRS89, UTM (6 Grad), Zone 33

Nabenhöhe

Rotordurchmesser

Gesamthöhe

Höhe über NN

Gemarkung

Flur

Flurstück des WEA-Fundamentes

„A 001“

WEA 001

V162

7.2 MW

Vestas

E 33441719

N 5902445

169,0 m

162 m

250 m

Grünz

101

135

Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der von der Genehmigung erfassten Anlagen und Betriebsweisen aus den im Anhang zu diesem Bescheid aufgeführten Unterlagen. Diese Genehmigung wird nach Maßgabe der im Anhang aufgeführten Antragsunterlagen erteilt, sofern sich nicht durch nachstehende Anforderungen Änderungen ergeben.

Die Genehmigung wurde unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden.

1.2. Eingeschlossene Entscheidungen

In dieser Genehmigung sind insbesondere folgende Entscheidungen eingeschlossen (§ 13 BImSchG):

  • Baugenehmigung nach § 64 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
  • Naturschutzgenehmigung gem. § 12 Abs. 6 i.V.m. § 40 NatSchAG M-V
  • Genehmigung nach § 7 Abs. 6 Denkmalschutzgesetz M-V
  • luftfahrtrechtliche Zustimmung des Energieministeriums M-V
  • gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB

 

2          Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, einzulegen.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe durch den Antragsteller (Genehmigungsinhaber) ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs.1 S.2 VwGO i. V. m. § 13a Nr.1 GerStrukGAG MV Klage beim Oberverwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17489 Greifswald erhoben werden.

Gegen die Kostenentscheidung dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch ist beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg einzulegen.

 

3          Auslegung des Bescheids

Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides G 004/24 liegt in der Zeit vom vom 30.04.2024 bis einschließlich 13.05.2024 im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Abteilung Immissions- und Klimaschutz, Abfall und Kreislaufwirtschaft, Neustrelitzer Str. 120, Block E, 17033 Neubrandenburg während der Dienststunden in der Zeit von

            07:00 –15:30 Uhr    (dienstags bis 16:30, freitags bis 13:00 Uhr)

nach telefonischer Terminvereinbarung unter: 0385 - 588 69 547 

zur Einsichtnahme aus.

Gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Str. 120, 17033 Neubrandenburg, (poststelle@stalums.mv-regierung.de) angefordert werden.