Wesentliche Änderung der Rinderanlage Grambow

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls

Nr.AB 28/24  | 05.08.2024  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

Die Agrargesellschaft Grambow mbH & Co. KG, Dorfstraße 52, 17321 Ramin, beabsichtigt ihre Rinderanlage umzustrukturieren bzw. zu erweitern und hat hierfür eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in 17322 Grambow, in der Gemarkung Grambow, Flur 1, Flurstücke 16/3, 16/4 und 16/7.

Gegenstand des Antrags nach § 16 BImSchG ist die wesentliche Änderung resp. die Erweiterung und Umstrukturierung der Rinderanlage durch die Errichtung und Betrieb eines Kälberstalles, eines Güllebehälters, einer Dunglege und einer Fahrsiloanlage, verbunden mit verschiedenen Abbruch- und Sanierungsarbeiten. Zukünftig werden auf dem Anlagenstandort 650 Rinder im Alter ab 6 Monaten und 300 Rinder im Alter bis 6 Monaten gehalten. Ebenso soll ein neuer Feuerlöschteich errichtet werden.

Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 7.11.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Durch den Betrieb der geänderten Rinderanlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall, Geruch sowie Ammoniak und Stickstoff zu erwarten. In Bezug auf die von der Anlage ausgehenden Gerüche werden die Immissionsgrenzwerte eingehalten. Die Grenzwerte für Ammoniak und Stickstoffdeposition werden im Bereich der Schutzgebiete unterschritten. Durch die Vorhaben am Standort der Rinderanlage in Grambow sind keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Der mit dem Neubau verbundene Flächenverbrauch kann durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden. Durch die bereits bestehende Rinderanlage ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden