Errichtung und Betrieb eines Flüssiggaslagers Gemarkung Priborn

Bekanntmachung gemäß § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Errichtung und Betrieb einer Biogaseinspeiseanlage bestehend aus Flüssiggaslagertank und Konditionierungsanlage Gemarkung Priborn

Nr.AB 35/24  | 04.10.2024  | StALU MS  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte

In dem Verfahren „Errichtung und Betrieb einer Biogaseinspeiseanlage, bestehend aus einem Flüssiggaslagertank und Konditionierungsanlage in der Gemeinde Priborn“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.

Sachverhalt

Die Firma E.DIS Netz GmbH mit Sitz in 17209 Demmin, Am Hanseufer 2, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Biogaseinspeiseanlage, bestehend aus einem Flüssiggaslagertank mit einer Kapazität von 29 t und einer Konditionierungsanlage in der Gemeinde Priborn (Gemarkung Priborn, Flur 5, Flurstücke 30/10 u. 29/11), und stellte dafür mit Datum vom 05.07.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte.

Das StALU Mecklenburgische Seenplatte hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Kriterien für die standortbezogene UVP-Vorprüfung. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Mensch und menschliche Gesundheit werden ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass nationale und internationale Schutzgebiete entweder aufgrund der Entfernung zum Vorhaben oder aufgrund der definierten maßgeblichen Schutzziele durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und Ihre Schutzziele nicht erheblich beeinträchtig werden können. Durch die Errichtung und den Betrieb der o.g. Anlage entstehen somit keine nachteiligen Auswirkungen auf besondere Schutzgebiete gemäß 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.