Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (UVP- Vorprüfung) für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen in der Gemeinde Sarow
Bekanntmachung, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht besteht
In dem Verfahren „Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen innerhalb der Potenzialfläche für Windenergieanlagen Nr. 14 Sarow“ wird bekannt gemacht, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
Sachverhalt
Die Sarowwind GmbH & Co. KG mit Sitz in 17111 Sarow, Dorfstraße 75 beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V172-7.2 MW mit einer Nabenhöhe von 175 m in der Gemeinde Sarow (Gemarkung Sarow, Flur 1, Flurstücke 442, 453 und Gemarkung Sarow, Flur 5, Flurstücke 6, 9, 10) und stellte dafür mit PE vom 07.10.2024 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte.
Das StALU Mecklenburgische Seenplatte hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 7 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die allgemeine UVP-Vorprüfung. Das Vorhabengebiet befindet sich im ländlichen Raum. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Mensch und menschliche Gesundheit werden ausgeschlossen. Weiterhin wurde festgestellt, dass nationale und internationale Schutzgebiete entweder aufgrund der Entfernung zum Vorhaben oder aufgrund der definierten maßgeblichen Schutzziele durch das Vorhaben nicht direkt betroffen sind und ihre Schutzziele nicht erheblich beeinträchtig werden können. Durch die Errichtung und den Betrieb den o.g. WEA entstehen somit keine nachteiligen Auswirkungen gemäß Anlage 3 zum UVPG.
Zu den wesentlichen Gründen wird überdies auf die untenstehende Anlage verwiesen.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.