Änderung der Abwasserbehandlungsanlage der Käserei Altentreptow
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) Änderung der Abwasserbehandlungsanlage der Käserei Altentreptow
Die DMK Deutsches Milchkontor GmbH, Heidbergtrift 1, 17087 Altentreptow, beabsichtigt ihre Abwasserbehandlungsanlage wesentlich zu ändern und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort befindet sich in 17087 Altentreptow, Heidbergtrift 1, Gemarkung Klatzow, Flur 1, Flurstücke 87/1, 88/1, 89, 90. Das in der vorhandenen anaeroben Abwasserbehandlung anfallende Biogas (Methan) soll zukünftig ausschließlich einem auf dem Anlagenstandort befindlichen Dampferzeuger und einem Lufterhitzer sowie dem Kessel der Abwasserbehandlungsanlage als zusätzlicher Brennstoff (neben Erdgas) dienen. Das Biogas wird aufbereitet und in einem drucklosen, freistehenden Tragluftfolienspeicher zwischengespeichert. Weiterhin soll die Abluft der Misch und Ausgleichsbecken zur Entlastung der vorhandenen Biofilter in einem separaten Biofilter behandelt werden.
Das StALU MS hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 7.29.1 und 13.1.1 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine UVP ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer UVP. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Erheblich nachteilige Umweltauswirkungen insbesondere durch Schall und Geruch sind nicht zu erwarten. Laut einem für den Standort erstellten und genehmigungsbehördlich geprüften schalltechnischen Gutachten wird durch die mit dem Vorhaben verbundene Außerbetriebnahme des vorhandenen Blockheizkraftwerkes die Lärmsituation am Standort erheblich verbessert. Damit sind die durch das Vorhaben verursachten Geräuschimmissionen als nicht relevant einzustufen. Durch das Änderungsvorhaben sind auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Durch die bereits bestehenden Anlagen der DMK, der Eurocheese GmbH und der wheyco GmbH ist eine Vorprägung des Standorts vorhanden. Weitere entgegenstehende Nutzungen sind durch das Änderungsvorhaben nicht in erheblich nachteiligem Ausmaß betroffen.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.
Zu den wesentlichen Gründen wird auch auf die Bekanntgabe auf der Internetseite des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte http://www.stalu-mv.de/ms/ verwiesen.