Bereich Wasserwirtschaft
Bereich Wasserwirtschaft
Gemäß § 4 IZÜV sind bestimmte Verfahrensschritte sowie die Erlaubnisse und Genehmigungen der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Nach § 5 Absatz 7 IZÜV sind darüber hinaus Zulassungen und Anpassungen von Zulassungen von Behörden anderer Staaten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die entsprechenden Bekanntmachungen sind nachfolgend aufgelistet.