Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren: Einleitung von erwärmtem Kühlwasser und von nicht verändertem Boddenwasser, das zuvor dem Greifswalder Bodden entnommen wurde, in Zusammenhang mit dem Betrieb einer Floating Storage and Regasifification Unit (FSRU-Anlage) in den Greifswalder Bodden

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP) vom 27.11.2023

Nr.B 495  | 27.11.2023  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Industrieanlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) i. V. m. § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA (Deutsche ReGas) mit Sitz in 17509 Lubmin, Am Hafen 10, betreibt seit Januar 2023 am Standort Lubmin eine stationär schwimmende Anlage in Form eines Produktionsschiffes zur Lagerung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (Liquefied Natural Gas — LNG) mit einer Regasifizierungskapazität von 5,2 Mrd. m³/a.

Mit Antrag vom 28.11.2022 und Ergänzung vom 13.12.2022 beantragte die Deutsche ReGas die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 4, §§ 10, 12 und 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Einleitung von Kühlwasser aus dem Betrieb der FSRU-Anlage in das Hafenbecken Lubmin, das Bestandteil des Greifswalder Boddens ist, sowie gemäß 17 WHG i. V. m. § 7 Nr. 5 LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) den vorzeitigen Beginn der Gewässerbenutzung vor Erlass der wasserrechtlichen Erlaubnis beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als zuständige Erlaubnisbehörde.

Mit Bescheid vom 21.12.2022 wurde gemäß 17 WHG i. V. m. § 7 Nr. 5 LNGG der vorzeitige Beginn der Gewässerbenutzung vor Erlass der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von max. 361 l/s, 1.300 m³/h, 31.200 m³/d erwärmten Kühlwasser mit einer maximalen Temperaturdifferenz von ∆T 6 bis 9 K in den Greifswalder Bodden (Hafen Lubmin) ohne Zugabe von Zusatzstoffen (z. B. Biozide, Härtestabilisatoren, Korrosionsschutzmittel o. ä.) zugelassen.

Mit Änderungsantrag vom 18.09.2023 beantragte die Deutsche ReGas die Erlaubnis für alle mit dem Betrieb zusammenhängenden Gewässerbenutzungen. Diese betreffen neben der Einleitung des erwärmten Kühlwassers (361 l/s, 1.300 m³/h, 31.200 m³/d) mit nunmehr ∆ T von max. 7 K auch die Einleitung von Regenwasser, Ballastwasser und Wasser aus dem Wasservorhang zum Schutz der Schiffshülle bei LNG-Umschlag. Die vollständigen Unterlagen liegen mit Stand vom 15.11.2023 vor. 

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IZÜV, § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 9. BImSchV ist das Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.

Für die Zulassung von Gewässerbenutzungen, die für die FSRU am Standort Lubmin erforderlich sind, ist das LNGG gemäß § 2 Abs. 2 LNGG anzuwenden.

Das Erlaubnisverfahren wird hiermit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IZÜV i. V. m. § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Für das Vorhaben liegen der Erlaubnisbehörde als Bestandteil der Antragsunterlagen folgende Fachgutachten vor:

Kühlwasserausbreitung

  • Gutachten „Bewertung der Hafenerwärmung durch Kühlwassereinleitung“ vom 03.01.2023 
  • Stellungnahme „Abschätzungen zur Erwärmung des Hafenbeckens von Lubmin als Folge von Kühlwassereinleitungen“ vom 20.12.2022 
  • Ergebnisse des Temperaturmonitorings 
  • Ergebnisse des Kühlwassermonitoring für den Zeitraum 03 bis 08/2023 
  • Gutachten „Gewässermonitoring Industriehafen Lubmin“ vom 08.09.2023 

Ergebnisse der umweltfachlichen Bewertung

  • Umweltfachliche Ergänzungsunterlage vom 19.09.2023 zum Änderungsantrag für die wasserrechtliche Erlaubnis 
  • Fachbeitrag WRRL vom 04.11.2022 
  • Fachbeitrag - MSRL vom 04.11.2022 
  • FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das GGB „Greifswalder Bodden, Teile des Strelasundes und Nordspitze Usedom“ (DE 1747-301) vom 04.11.2022 
  • Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz mit integrierter artenschutzrechtlicher Prüfung vom 04.11.2022 
  • BMWK-Bericht zu Planungen und Kapazitäten der schwimmenden und festen Flüssigerdgasterminals 

Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 IZÜV i. V. m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BImSchG betragen die Auslegungs- und die Einwendungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 LNGG jeweils eine Woche. Der Erlaubnisantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen liegen in der Zeit vom 04.12. bis 11.12.2023 (jeweils einschließlich) bei den folgenden Stellen zu den angegebenen Zeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus: 

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, Badenstraße 18, 18439 Stralsund während der Dienststunden:

Mo., Mi., Do.     von 7:00 – 15:30 Uhr
Di.                      von 7:00 – 17:00 Uhr
Fr.                      von 7:00 – 12:00 Uhr

Amt Lubmin, Geschwister-Scholl-Weg 15, 17509 Lubmin

Di.                      von 9:00 – 12:00 Uhr    und 

                          mit Terminvereinbarung         von 13:00 – 18:00 Uhr

Mi.                     von 9:00 – 12:00

Do.                    von 9:00 – 12:00 Uhr    und    von 13:00 – 16:00 Uhr

Fr.                      mit Terminvereinbarung         von 9:00 – 12:00 Uhr

Die Terminvereinbarung erfolgt unter 038354/3500.

Zusätzlich ist die Einsicht im Internet unter der Adresse www.stalu-vorpommern.de → Unterpunkt Presse/Bekanntmachungen vom 04.12. bis 11.12.2023 (jeweils einschließlich) möglich.

Schriftliche oder elektronische Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IZÜV i. V. m. § 10 Abs. 3 BImSchG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 LNGG bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 18. 12. 2023, im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, Badenstraße 18, 18439 Stralsund und im Amt Lubmin, Geschwister-Scholl-Weg 15, 17509 Lubmin, oder bei vollständiger Namens- und Adressangabe unter Verwendung der Mailadresse poststelle@staluvp.mv-regierung.de erhoben werden.

Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 

Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie den beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift (vor der Bekanntgabe) unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht erforderlich sind. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie die Zustellung des Erlaubnisbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, können durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 4 und 8 BlmSchG). 

Für die Zulassung dieses Vorhabens kann die Erlaubnisbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 LNGG einen Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 BImSchG durchführen, soweit sie diesen für erforderlich oder zweckmäßig hält. Die Erlaubnisbehörde wird unverzüglich nach Ablauf der Einwendungsfrist darüber entscheiden, ob sie einen Erörterungstermin durchführt. Sollte sie zu der Entscheidung gelangen, dass ein Erörterungstermin durchzuführen ist, wird sie diesen öffentlich bekannt machen.

Weitere Hinweise:

  1. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG).
  2. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG).
  3. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen entstehen, können nicht erstattet werden.