Wasserrechtliches Erlaubnisverfahren: Öffentliche Bekanntmachung - Einleitung von temperaturverändertem Seewasser und von nicht verändertem Seewasser, das zuvor der Ostsee entnommen wurde, in Zusammenhang mit dem Betrieb von zwei Floating Storage and Regasification Unit (FSRU-Anlagen) in die Ostsee

Nr.B 498  | 27.12.2023  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (StALU VP) vom 27.12.2023

Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Industrieanlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) i. V. m. § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Mit Datum vom 26.10.2023 beantragte die Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA (Deutsche ReGas) mit Sitz in 17509 Lubmin, Am Hafen 10 die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9, 10, 12 und 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für alle mit dem Betrieb von zwei FSRU-Anlagen zusammenhängenden Gewässerbenutzungen beim StALU VP als zuständige Erlaubnisbehörde.
Bei den FSRU-Anlagen handelt es sich um zwei stationär schwimmende Anlagen, die MS TransGas Power und die MS Neptune, zur Lagerung und Regasifizierung von verflüssigtem Erdgas (Liquified Natural Gas — LNG) mit einer Regasifizierungskapazität von 13,5 Mrd. m³/a.
Die Gewässerbenutzungen betreffen neben der Einleitung von temperaturverändertem Seewasser in das Hafenbecken Mukran auch die Einleitung von nicht verändertem Seewasser in das Hafenbecken Mukran.

Weiterhin liegt mit Datum vom 07.12.2023 ein Antrag der Deutschen ReGas gemäß § 17 WHG i. V. m. § 7 Nr. 5 LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) auf vorzeitigen Beginn der Gewässerbenutzungen vor Erlass der wasserrechtlichen Erlaubnis beim StALU VP vor.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 IZÜV, § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG sowie den §§ 9, 10 und 14 bis 19 9. BImSchV ist das Verfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen.

Für die Zulassung von Gewässerbenutzungen, die für die FSRU-Anlagen am Standort Mukran erforderlich sind, ist das LNGG gemäß § 2 Abs. 2 LNGG anzuwenden.

Das Erlaubnisverfahren wird hiermit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IZÜV i. V. m. § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Für das Vorhaben liegen der Erlaubnisbehörde als Bestandteil der Antragsunterlagen folgende Fachgutachten vor:

  • Hydrodynamische Ausbreitungsstudie zur thermischen Einleitung durch den Betrieb der geplanten FSRUs (DHI Wasy, November 2023)
  • Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA, Energieterminal Deutsche Ostsee Mukran, Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (UmweltPlan, November 2023)
  • Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA, Energieterminal Deutsche Ostsee Mukran, Fachbeitrag zur Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) (UmweltPlan, November 2023)
  • Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA, Energieterminal Deutsche Ostsee Mukran, Landschaftspflegerischer Begleitplan (UmweltPlan, November 2023)
  • Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA, Energieterminal Deutsche Ostsee Mukran, Artenschutzfachbeitrag (UmweltPlan, November 2023)
  • Unanwendbarkeit des UVPG für das Energie-Terminal "Deutsche Ostsee" im Fährhafen Mukran

Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 IZÜV i. V. m. § 10 Abs. 3 Sätze 2 und 4 BImSchG betragen die Auslegungs- und die Einwendungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 LNGG jeweils eine Woche. Der Erlaubnisantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen liegen in der Zeit vom 04.01. bis 10.01.2024 (jeweils einschließlich) bei den folgenden Stellen zu den angegebenen Zeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:


Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund,
Badenstraße 18, 18439 Stralsund während der Dienststunden:

Mo., Mi., Do. von 7:00 – 15:30 Uhr
Di. von 7:00 – 17:00 Uhr
Fr. von 7:00 – 12:00 Uhr


Stadt Sassnitz, Bauverwaltung,18546 Sassnitz, Hauptstraße 34, 2.Etage, Raum 1.4

Mo.: Termine nur nach Vereinbarung während der Dienstzeiten
Di.: 9:00-12:00 Uhr und 13:00-18:00 Uhr
Mi.: Termine nur nach Vereinbarung während der Dienstzeiten
Do.: 9:00-12:00 Uhr und 13:00-16:00 Uhr
Fr.: Termine nur nach Vereinbarung während der Dienstzeiten
Die Terminvereinbarung erfolgt unter 038392 680.

Zusätzlich ist die Einsicht im Internet unter der Adresse www.stalu-vorpommern.de → Unterpunkt Presse/Bekanntmachungen vom 04.01.bis 10.01.2024 (jeweils einschließlich) möglich.

Schriftliche oder elektronische Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IZÜV i. V. m. § 10 Abs. 3 BImSchG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 LNGG bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 17.01.2024, im Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, Badenstraße 18, 18439 Stralsund und bei der Stadt Sassnitz, Hauptstraße 33, 18546 Sassnitz oder bei vollständiger Namens- und Adressangabe unter Verwendung der Mailadressen poststelle@staluvp.mv-regierung.de erhoben werden.

Einwendungen sollen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus der Sicht des Einwenders verletzt wird. Nach Ablauf dieser Frist sind weitere Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Die Einwendungen werden der Antragstellerin sowie den beteiligten Behörden bekannt gegeben, deren Aufgabenbereich von den Einwendungen berührt ist. Der Einwender kann verlangen, dass sein Name und seine Anschrift (vor der Bekanntgabe) unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Erlaubnisverfahrens nicht erforderlich sind. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie die Zustellung des Erlaubnisbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, können durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 4 und 8 BlmSchG).

Für die Zulassung dieses Vorhabens kann die Erlaubnisbehörde gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 LNGG einen Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 BImSchG durchführen, soweit sie diesen für erforderlich oder zweckmäßig hält. Die Erlaubnisbehörde wird unverzüglich nach Ablauf der Einwendungsfrist darüber entscheiden, ob sie einen Erörterungstermin durchführt. Sollte sie zu der Entscheidung gelangen, dass ein Erörterungstermin durchzuführen ist, wird sie diesen öffentlich bekannt machen.

Weitere Hinweise:

  1. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG).
  2. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG).
  3. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen entstehen, können nicht erstattet werden.


Matthias Wolters