Errichtung und Betrieb von 1 Windenergieanlage des Typs Vestas V117-3.3/3.45 im Windpark Dersekow / Groß Bisdorf

Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich

Nr.B 516  | 27.05.2024  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 3a Satz 2, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - alte Fassung

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 27.05.2024

Die Wikrano-Bisdorf GmbH & Co. KG, Schlossweg 3, 18516 Süderholz/OT Griebenow beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage vom Typ Vestas V117-3.3/3.45 MW STE mit einer Kapazität von 3.450 kW, einer Nabenhöhe von 141,50 m und einem Rotordurchmesser von 117 m in der Gemarkung Alt Pansow, Flur 1, Flurstück 263/4 und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutz-gesetz beantragt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), in der zurzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), alte Fassung, durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG a. F. nicht selbstständig anfechtbar. 

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.