Errichtung und Betrieb eines Flüssiggas-Verbrauchslagers am Standort Ostseehotel Dierhagen

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.B 519  | 01.07.2024  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Ostseehotel Dierhagen GmbH & Co. KG, Wöhlerstraße 5, 60323 Frankfurt am Main beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggaslagerbehälteranlage und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. Der Standort der Anlage befindet sich in 18347 Ostseebad Dierhagen, Gemarkung Dierhagen, Flur 1, Flurstück 420. Die Anlage besteht aus sechs Behälter mit einer Lagerkapazität von jeweils 2,9 t Flüssiggas, die erdgedeckt in einer Wanne mit Auftriebssicherung aufgestellt sind.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern hat als Genehmigungsbehörde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 9.1.1.3 „S“ der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 08. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass durch das Vorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen und somit erheblich nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären. Damit besteht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Maßgebliche Gründe für das Nichtbestehen der Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf den Standort des Vorhabens in mehr als 500 m Entfernung zu den Schutzgebieten Vorpommersche Boddenlandschaft und natürlicher Strelasund“, „Recknitz-Ästuar und Halbinsel Zingst“ sowie „Ribnitzer Großes Moor und Neuhaus-Dierhäger Dünen“ zurückzuführen.
Das Vorhaben wird aufgrund der Lage im Innenbereich der Hotelanlage und aufgrund der Bauweise (Ummauerung, Erddeckung, Außenbegrünung) im Orts- und Landschaftsbild nicht wirksam.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.