Bodenordnungsverfahren „Storkow/Penkun“

Nr.B523  | 20.07.2024  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

A. AusführungsanordnungI. Im Bodenordnungsverfahren Storkow/Penkun, Landkreis Vorpommern-Greifswald, Stadt Penkun und Gemeinde Krackow wird hiermit gemäß §§ 61 Abs. 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) mit späteren Änderungen die Ausführung des Bodenordnungsplanes Storkow/Penkun angeordnet.

II. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplanes wird der 01.01.2025 festgesetzt.

Mit diesem Tage werden die neuen Grundstücke anstelle der alten Grundstücke Eigentum der Teilnehmer. Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken treten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten Grundstücke. Das Gleiche gilt auch für die Pachtverhältnisse.

III.   Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit Eintritt des neuen Rechtszustandes am 01.01.2025, soweit die Teilnehmer untereinander nichts Abweichendes vereinbart haben.

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wird durch Überleitungsbestimmungen geregelt, die Bestandteil dieser Anordnung sind.

IV. Haben Festsetzungen des Bodenordnungsplanes Auswirkungen auf Nießbrauchs- oder Pachtverhältnisse, können Anträge auf

     a. Verzinsung einer Ausgleichzahlung, die der Empfänger der neuen         Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen),

     b. Veränderungen des Pachtzinses oder ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 Abs. 1 FlurbG) und 

     c. Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch die Bodenordnung (§ 70 Abs. 2 FlurbG) 

nur binnen einer Frist von 3 Monaten seit dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Anordnung bei der Flurneuordnungsbehörde, dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Dienststelle Ueckermünde, Kastanienallee 13, 17373 Ueckermünde gestellt werden. 

In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt. 

Begründung

Die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 LwAnpG liegen mit der Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes vor.

Der Bodenordnungsplan ist den Beteiligten bekannt gegeben worden. Den im Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG eingelegten und begründeten Widersprüchen gegen den Bodenordnungsplan ist nach § 60 Abs. 1 FlurbG abgeholfen worden. Es sind keine Widersprüche offen.

 B. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I. S. 686) mit späteren Änderungen wird die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ausführungsanordnung angeordnet. Dies hat zur Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben.

Begründung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen sowie im überwiegenden Interesse der Eigentümer.

Die Hemmung des Rechtsübergangs durch etwa eingelegte Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung würde die rechtliche Umsetzung des Verfahrens verhindern.

Zudem sollen Geldausgleichszahlungen für Mehrausweisungen in Land zeitnah zum Eintritt des neuen Rechtszustandes den anspruchsberechtigten Teilnehmern mit einer Minderausweisung in Land ausgezahlt werden. Dies ist nur möglich, wenn der in der Ausführungsanordnung genannte Stichtag für den Rechtsübergang durch mögliche Rechtsbehelfe nicht in Frage gestellt werden kann.

Im Übrigen wird auf die allgemeine Zielstellung des Bodenordnungsverfahrens verwiesen.

Der Gesetzgeber definiert die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse als eine vordringlich zu betreibende Maßnahme, um nach der Wiedervereinigung Deutschlands Rechtssicherheit und einheitliche Rechtsverhältnisse zu schaffen.

Erst durch das Inkrafttreten der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplanes können diese Ziele erreicht und die o.g. Probleme gelöst werden.

 C. Überleitungsbestimmungen nach § 62 FlurbG zur Ausführungsanordnung im Bodenordnungsverfahren Storkow/Penkun

Entsprechend dieser Ausführungsanordnung wird nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft hiermit die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand –  der Übergang von Besitz und Nutzung auf die neuen Grundstücke – geregelt.

I. Termin zur Inbesitznahme der Landabfindung

Die Regelung der tatsächlichen Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke erfolgt demnach zeitgleich mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes. Zu dem unter A. II. gesetzten Termin gehen die noch nicht abgefahrenen Reste der Ernte und etwa sonst auf dem Grundstück befindliche Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Zuteilungsempfängers über soweit eine Entfernung von diesem auf Gefahr und Kosten des Vorbesitzers nicht verlangt wird und nicht im Folgenden anderslautende Regelungen festgesetzt sind. Bestehende Rechte Dritter an Ernteerträgen werden hierdurch nicht berührt. Die zugeteilten Grundstücke müssen unverzüglich ordnungsgemäß übernommen werden. Sie sind so zu übergeben, dass auf den Grundstücken keine Einrichtungen oder Hindernisse vorhanden sind, die geeignet sind, Menschen oder Tiere zu gefährden. Ackerflächen sind in geschältem Zustand, Grünflächen gemäht und beräumt zu übergeben.

II. Ernteerträge und sonstige auf den Flächen befindlichen Gegenstände

  1. Holzbestände, sonstige Bäume, Hecken und Sträucher

Die Beteiligten werden auf die Einhaltung der landschaftspflegerischen Bestimmungen — insbesondere das Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommerns zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz — NatSchAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.02.2010 (GVOBI. M-V 2010 S. 66) mit späteren Änderungen besonders hingewiesen.

Übernimmt der Zuteilungsempfänger die vorgenannten Bestände, so hat er eine Vereinbarung über Entschädigungszahlungen oder andere Vereinbarungen mit dem Vorbesitzer selbst abzuschließen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist bis zum 01.01.2025 ein Antrag auf Regelung bei der Flurneuordnungsbehörde zu stellen. Ist bis zu diesem Termin keine Vereinbarung abgeschlossen worden und kein Antrag auf Regelungen beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern gestellt worden, gehen die vorgenannten Bestände entschädigungslos auf den Zuteilungsempfänger über.

Die Regelung des Übergangs geschlossener Waldbestände erfolgt durch die Flurneuordnungsbehörde im Benehmen mit dem Beteiligten.

  1. Zäune, Einfriedungen und Steinhaufen

Zäune und andere Einfriedungen können bis zum 31.12.2024 vom Vorbesitzer entfernt werden. Für das Umsetzen der Zäune wird eine Entschädigung nicht gewährt. Erd-, Stein-, Dünger- und Komposthaufen und gegebenenfalls Bäume einschließlich Stubben und Wurzelwerk hat der Vorbesitzer, falls zwischen ihm und dem Zuteilungsempfänger keine andere Einigung zustande kommt, bis zum Übergang der Zuteilung zu entfernen und die Fläche einplaniert zu übergeben.

  1. Tränkanlagen

Tränkanlagen müssen bis zum 31.12.2024 entfernt sein, andernfalls gehen sie entschädigungslos auf den Zuteilungsempfänger über.

  1. Mieten, Silos, Strohhaufen

Diese Anlagen müssen bis zum 31.12.2024 beseitigt werden. Andernfalls gehen sie entschädigungslos in das Eigentum des Zuteilungsempfängers über und können auf von diesem Kosten und Gefahr des Vorbesitzers entfernt werden.

  1. Durchlässe und Überfahrten

Die Zuwegung zu den neuen Grundstücken über Wegeseitengräben, über Durchlässe usw. hat der Zuteilungsempfänger auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Abmessungen der Durchlässe oder sonstigen Überbrückungen in den Zuwegungen bestimmt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Die Durchlässe oder sonstigen Überbrückungen sind von den Empfängern der beteiligten Abfindungsgrundstücke zu unterhalten. Hierzu gehört auch, dass sie offengehalten und dass die oberhalb und unterhalb anschließenden Wegeseitengräben und Wasserläufe auf einer Länge von mindestens 2 Meter geräumt werden.

  1. Ausgleich Düngezustand und sonstige Entschädigungen infolge Überganges aus dem alten in den neuen Zustand (Kulturkostenentschädigung)

Eine allgemeine Ausmittlung der Verschiedenheit der Grundstücke bezüglich des Düngezustandes erfolgt nicht.

Für den Ausgleich von vorübergehendem Mehr- und Minderwert zugeteilter Grundstücke und sonstiger vorübergehender Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstandenen gleichartigen Nachteile wesentlich übersteigen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 51 FlurbG).

  1. Planinstandsetzungen und Ausgleich von Härtefällen

Arbeiten, die notwendig sind, um die zugeteilten Grundstücke zur Bewirtschaftung instand zu setzen, sind grundsätzlich vom Zuteilungsempfänger selbst auszuführen.

  1. Ausbau und Instandsetzung neuer Wege, Brücken und Durchlässe

Der Ausbau der neuen Wege, Gräben, Durchlässe und evtl. erforderlicher Überfahrten erfolgte nach Maßgabe des Ausbauplanes durch die Teilnehmer-gemeinschaft unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde. Der Ausbau ist abgeschlossen.

  1. Änderung der Folgeeinrichtung

Änderungen der Folgeeinrichtungen bleiben bis zur endgültigen Ausführung des Bodenordnungsplanes (Schlussfeststellung) vorbehalten. Soweit solche Änderungen und Ergänzungen an den Wegen und Gewässern nach Überweisung der Abfindungen notwendig werden, haben die Teilnehmer den dazu erforderlichen Grund und Boden herzugeben oder die etwa freiwerdende Grundfläche als Anlieger anzunehmen. Dabei hat der Teilnehmer für den angetretenen oder empfangenen Grund und Boden das Einfache der Werteinheiten in Geld aus der Kasse der Teilnehmergemeinschaft zu erhalten oder an sie zu zahlen.

III.       Erzwingen von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Für das Erzwingen der in den Überleitungsbestimmungen getroffenen Festsetzungen gelten die Vorschriften des § 137 FlurbG und in Verbindung hiermit die §§ 6 bis 18 des Verwaltungsvollstreckungsgesetztes (VwVG) vom 27.04.1953 (BGBl. I S. 157) mit späteren Änderungen. Hiernach können insbesondere Handlungen, die nach den Überleitungsbestimmungen auszuführen sind, bei Unterlassung auf Kosten des Verpflichteten durch einen anderen vorgenommen werden. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen anderen geleistet werden oder ist anzunehmen, dass aus der Vornahme durch einen anderen die entstehenden Kosten von dem Verpflichteten nicht einzubringen sind, oder werden Handlungen, die nach den Überleitungsbestimmungen zu unterlassen sind, trotzdem vorgenommen, so kann ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 € nach § 11 VwVG festgesetzt werden. Die Zwangsmittel können so oft wiederholt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

IV. Besondere Hinweise

Die Grundstücksbesitzer werden darauf hingewiesen, dass

a) die bei der Vermessung gesetzten Grenzzeichen und abgemarkten Vermessungspunkte (Steine, Kunststoffgrenzmarken, Grenzpfähle, Rohre usw.) nach § 26 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes — GeoVermG M-V vom 16.12.2010 (GVOBI. M-V S. 713) mit späteren Änderungen unter gesetzlichem Schutz stehen. Die unbefugte Vernichtung, Beschädigung, Veränderung, Beseitigung oder Gefährdung der Grenz-, Vermessungs- und Sichtzeichen kann nach § 37 dieses Gesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden

b) jede Beschädigung der Wege und Gewässer und der Anlagen in ihnen bei vorsätzlicher Begehung als Straftat, in allen anderen Fällen als Ordnungswidrigkeit geahndet wird

c) das Wenden mit Wirtschaftsgeräten auf den gemeinschaftlichen Wegen nicht zulässig ist, desgleichen ist das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten sowie das Lagern von Mist und Erde von geernteten Früchten (Rüben, Stroh) auf der befestigten Fahrbahn sowie auf den nicht befestigten gemeinschaftlichen Wegen verboten.

e) sich der Zuteilungsempfänger beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern zu vergewissern hat, ob eine Sonderregelung getroffen wurde, bevor er entsprechend I und II Ziffern 2 bis 4 dieser Überleitungsbestimmungen Arbeiten ausführt, die der Vorbesitzer zu erledigen hätte.

Rechtsnachfolge der Abfindung

Im Falle des Erwerbs eines zugeteilten Grundstücks hat der Erwerber alle sich aus Vorstehendem ergebende Verpflichtungen gegen sich gelten zu lassen (§ 15 FlurbG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Ausführungsanordnung und die Überleitungsbestimmungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden.