Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 9) des Typs Siemens Gamesa SG 6.6-170 mit Serrations im Windpark Papenhagen

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV

Nr.B 533  | 30.09.2024  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV

 

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), in der zurzeit gültigen Fassung und § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), in der zurzeit gültigen Fassung, gibt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern bekannt:

Mit Bescheid Nr. 1.6.2V-60.020/22-51 vom 17.09.2024 wurde der Fa. WIND-projekt GmbH & Co. 51. Betriebs-KG, Am Strom 1 – 4 in 18119 Rostock die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA 09) erteilt, deren verfügender Teil folgenden Wortlaut hat:

  1. Entscheidungsinhalt

1.1 Auf Antrag vom 22.03.2022, in der zuletzt ergänzten Fassung mit Datum vom 26.06.2024, wird der

Fa. WIND-projekt GmbH & Co. 51. Betriebs-KG

Am Strom 1 – 4 in 18119 Rostock

unbeschadet der Rechte Dritter, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (hier: WEA 09) gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG erteilt.

Die Genehmigung beinhaltet antragsgemäß Folgendes:

Die Errichtung und den Betrieb einer WEA des Typs Siemens Gamesa SG 6.6-170 mit Serrations am Standort der Stadt Grimmen innerhalb des Windeignungsgebietes (WEG) Nr. 04/2015 „Papenhagen“ entsprechend der nachstehenden Tabelle:

Bauliche Angaben:

WEA-Bezeichnung:                WEA 9

Typ:                                        Siemens Gamesa SG 6.6-170 mit Serrations („DinoTails“)

Nabenhöhe:                            165,00 m

Rotordurchmesser:                170,00 m

Gesamthöhe über Grund:      250,00 m

Nennleistung:                         6,6 MW

Tabelle 1: Standortdaten der WEA

Gemarkung

Flur

Flurstück

Rechtswert a)

Hochwert a)

Klein Lehmhagen

1

64

33.372.626

6.001.705

  1. a) Lagebezugsystem ETRS89, UTM

Eingeschlossen in die Genehmigung sind die zur Errichtung und zum Betrieb der zu der genehmigten WEA notwendigen Erschließungswege, Stellplätze und der windparkinternen Verkabelung.

1.2 Diese Genehmigung schließt folgende Entscheidung anderer Behörden mit ein

  • die Baugenehmigung nach § 72 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V),
  • die Zustimmung zur Errichtung einer Windenergieanlage gemäß § 14 Abs.1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
  • die Genehmigung des Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 12 Abs. 6 NatSchAG M-V (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V).

1.4 Die „Zusammenfassende Darstellung (§ 24 UVPG) und begründete Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 25 UVPG) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb von der Windenergieanlage Nr. 9“ in der Fassung vom 19.08.2024 zur Prüfung der Umweltverträglichkeit für das Vorhaben ist Bestandteil dieser Genehmigung (Anlage 1).

Die Genehmigung wurde unter Bedingungen und Auflagen sowie nach Maßgabe der Antragsunterlagen und sonstigen Unterlagen erteilt. Diese Unterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides und maßgebend für dessen Ausführung, soweit nicht durch die Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.

Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt die Antragstellerin.


Der Bescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, 18439 Stralsund erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung durch den Adressaten ohne die Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO Klage beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald erhoben werden.

Ein Antrag eines Dritten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.

Die Einsicht des gesamten Genehmigungsbescheides (inkl. Begründung) kann über die Internetseite des Staatlichen Amts für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, https://www.stalu-mv.de/vp/Service/Presse_Bekanntmachungen/, in der Zeit vom 01.10.2024 bis 14.10.2024, wahrgenommen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. 

Darüber hinaus wird eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit Begründung gem. § 21 a) Abs. 2 Satz 4 9. BImSchV ab dem 01.10.2024 im zentralen Internetportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern (UVP-Portal) unter http://www.uvp-verbund.de/mv veröffentlicht.

Der Bescheid und seine Begründung können bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Badenstraße 18, 18439 Stralsund oder elektronisch unter der Mailadresse poststelle@staluvp.mv-regierung.de bei vollständiger Namens- und Adressangabe angefordert werden.

Gemäß § 10 Absatz 8 Satz 8 BImSchG gilt der Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, 18439 Stralsund erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen. Wird der Widerspruch nicht binnen eines Monats nach seiner Erhebung begründet, soll die Behörde den Widerspruch zurückweisen.

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden.