Wesentliche Änderung einer Biogasanlage gem. § 16 BImSchG durch Zusammenlegung von zwei genehmigungsbedürftigen Biogasanlagen zu einer Anlage am Standort 18320 Ahrenshagen

Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich

Nr.B 545  | 27.01.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Wesentliche Änderung gem. § 16 BImSchG durch Zusammenlegung von zwei genehmigungsbedürftigen Biogasanlagen zu einer Anlage gem. § 16 BImSchG der ADAP Rinderzucht GmbH in Ahrenshagen

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 27.01.2025

Die ADAP Rinderzucht GmbH beabsichtigt die wesentliche Änderung durch Zusammenlegung von zwei genehmigungsbedürftigen und bestehenden Biogasanlagen am Standort 18320 Ahrenshagen, Gemarkung Ahrenshagen, Flur 14, Flurstücke 47/1 und 47/2 durch

  • Zusammenlegung der beiden Biogasanlagen zu einer Anlage mit einer zukünftigen Biogasproduktion von 4,206 Mio Nm³/a
  • Erhöhung/Änderung der Inputstoffe (nachwachsende Rohstoffe) auf eine Durchsatzleistung von > 100 Tonnen pro Tag
  • Gasdichte Abdeckung eines Gärrestlagers mit 2.855 m³ Gasspeicher integriert im Dach
  • Stilllegung und Rückbau der Gärresttrocknungsanlage (ehemals Bioenergien GmbH)
  • Außerbetriebnahme des Notblockheizkraftwerkes (ehemals Bioenergien GmbH)
  • Erhöhung der störfallrelevanten Gasspeichermenge auf 23.392 kg

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Nummer 1.11.2.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, durchgeführt.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien.

Es handelt sich zukünftig um eine Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle (Biogasanlage) nach Nr. 8.6.3.1 (G) des Anhangs 1 der 4. BImSchV1 mit einer Durchsatzleistung > 100 t/d (ca. 131 t/d)) zur Erzeugung einer Rohbiogasmenge von bis zu 4,21 Mill. Nm³ je Jahr. Mit der geplanten Durchsatzleistung befindet sich die Anlage im Anwendungsbereich der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL).

Die Biogasaufbereitungsanlage (BGAA) ist nach Nr. 1.16 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV genehmigt. Die Anlage bereitet einen Teil des erzeugten Biogases (280 m³/h) zu Bio-Methan auf, das komprimiert und auf dem Gelände in Flaschen verfüllt wird. Der andere Teil des erzeugten Biogases wird in der Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1,27 MW (BHKW BE2007) zu elektrischer Energie und Wärme verwertet.

Das zweite BHKW mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,271 WM dient als Reserve bei Störungen der Biogasaufbereitungsanlage. Die Gesamtfeuerungswärmeleistung beträgt somit 2,541 MW und ist der Nr. 1.2.2.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV zugeordnet.

Das vorhandene Gärrestlager, bestehend aus einem Nachgärer (2.600m³ anrechenbares Lagervolumen) und einem Gärrestlager (5.594 m³ netto) verfügt über eine Lagerkapazität von 8.194 m³ und ist der Nr. 9.36 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zugeordnet.

Mit der zukünftigen max. Kapazität der Biogasspeicherung von 20.092 kg, unter Berücksichtigung der geplanten gasdichten Ausführung des Gärrestlagers BE22, und der vorhandenen Biomethanspeicherung von 3.300 kg ergibt sich insgesamt eine Speichermenge an endzündbarem Gas von 23.392 kg. Damit ist die Anlage als Betriebsbereich der unteren Klasse einzustufen und unterliegt den Grundpflichten der 12. BImSchV.

Das Gaslager (Dächer inkl. Freibord) ist mit seiner Gasspeicherkapazität von 10.942 kg der Nr. 9.1.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV zugeordnet. Mit Erhöhung der Gaslagermenge ist die Änderung der Biogasanlage gemäß § 16a BImSchG störfallrelevant.

Nach § 2 (1) der 4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen und mit einer Beteiligung der Öffentlichkeit verbunden.

Es wird davon ausgegangen, dass der Schutzanspruch der nächstgelegenen Wohnbebauung sicher eingehalten werden kann und somit keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

Die Biogasanlage der ADAP Rinderzucht GmbH befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 3 „Sondergebiet für Energiegewinnung aus Biomasse“ der Gemeinde Ahrenshagen-Daskow.

Nachteilige Auswirkungen durch Geruchs-Immissionen, verbunden mit dem geplanten Vorhaben, können ausgeschlossen werden.

Erhebliche Beeinträchtigungen durch Ammoniakimmissionen und Stickstoffdeposition in den nächsten empfindlichen Biotopen durch die vorhabenbedingte Zusatzbelastung, die < 0 ist, können ausgeschlossen werden.

Erhebliche Beeinträchtigungen durch Stickstoffdeposition aus Stickoxidemissionen in den nächsten empfindlichen Biotopen durch die vorhabenbedingte Zusatzbelastung, die = 0 ist, können ausgeschlossen werden.

Schädliche Umwelteinwirkungen durch Schallemissionen bzw. -immissionen, die durch den bestimmungsgemäßen Betrieb der Biogasanlagen durch Zusammenlegung der vorhandenen Biogasanlagen inkl. der o. g. Änderungen am Standort Ahrenshagen-Daskow verursacht werden, sind demnach weiterhin nicht zu erwarten.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.