Errichtung und Betrieb von 2 Windkraftanlagen am Standort der Gemeinde Eixen durch die Fa. eno energy GmbH mit Sitz in 18230 Ostseebad Rerik

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Nr.B 546  | 27.01.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Fa. eno energy GmbH mit Sitz in 18230 Ostseebad Rerik, Straße am Zeltplatz 7 beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 01) des Typs eno160 mit einer Nennleistung von 6.000 kW, einem Rotordurchmesser von 160 m und einer Nabenhöhe von 165 m sowie einer Windenergieanlage (WEA 02) des Typs eno126 mit einer Nennleistung von 4.800 kW, einem Rotordurchmesser von 126 m und einer Nabenhöhe von 137 m und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.

Die Standorte der geplanten Anlagen befinden sich im Landkreis Vorpommern-Rügen in der Gemeinde Eixen auf den Flurstücken 212, 211 (WEA 01 inklusive Rotorüberflug) und Flurstück 215 (WEA 02 inklusive Rotorüberflug) der Flur 1 in der Gemarkung Leplow.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern als Genehmigungsbehörde hat eine allgemeine Vorprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 in Verbindung mit Nummer 1.6.2 Spalte 2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), in der zurzeit gültigen Fassung, durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Schutzkriterien. Weder bau-, anlage- noch betriebsbedingt sind erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Maßgebliche Gründe für die nicht
bestehende UVP-Pflicht sind insbesondere: 

  1. Das Vorhaben unterschreitet den Größenwert für die Auslösung einer UVP–Pflicht.
  2. Es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Umweltqualitätsnormen benachbarter Gebiete zu erwarten.
  3. Die Verursachung von Emissionen, Immissionen, Lärmbelastung etc. werden nachweislich der Schall- und Schattenwurfgutachten als verträglich eingestuft.
  4. Naturschutzgebiete gem. § 24 BNatSchG liegen nicht im Vorhabengebiet.
  5. In Anbetracht der räumlichen Entfernung des Vorhabens und den umliegenden Schutzgebieten (FFH, SPA-Gebiete) ergibt sich keine direkte Betroffenheit.
  6. Eingriffe in Landschaft und Boden werden kompensiert bzw. ausgeglichen.
  7. Das Vorhaben befindet sich nicht in einer archäologisch bedeutenden Landschaft.
  8. Denkmale sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt.

 Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entscheiden.