Freiwilliger Landtausch „Kemnitz“ Anordnungsbeschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Bekanntmachung nach § 6 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Nr.B 563  | 04.03.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

I. a) Anordnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss wird der Freiwillige Landtausch Kemnitz, Gemeinde Kemnitz und Hansestadt Greifswald, Landkreis Vorpommern-Greifswald nach § 103c Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) angeordnet.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen nachfolgende Flurstücke:

Landkreis: Vorpommern-Greifswald

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Kemnitz

Kemnitz

1

20, 24, 43, 86

Kemnitz

Kemnitz

4

65, 72

Kemnitz

Neuendorf G

1

3/1, 24, 28, 40

Kemnitz

Neuendorf G

2

141/1

Hansestadt Greifswald

Friedrichshagen G

4

23, 57, 62, 82

Das Verfahrensgebiet umfasst nach dem Liegenschaftskataster 207.111 m².  Die dem Freiwilligen Landtausch unterliegenden Flurstücke sind in der mit diesem Beschluss verbundenen Übersichtskarte durch farbige Mar­kierung gekennzeichnet. Die genaue Abgrenzung nach Flurstücken kann im Bedarfsfall auch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

 b) Gründe

Der Freiwillige Landtausch dient überwiegend der Verbesserung der Agrarstruktur, dabei …

  • der Schaffung und Erhaltung lebensfähiger, den jeweiligen Produkti­onsbedingungen angepasster landwirtschaftlicher Betriebe
  • der Zusammenlegung der Flurstücke zu großen Wirtschaftsflächen und
  • der Verbesserung ungünstiger Grundstücksformen.

Die Tauschpartner haben die Durchführung des Freiwilligen Landtausches beantragt und glaubhaft gemacht, dass er sich zeitnah verwirklichen lässt. Er wird hiermit nach §§ 103a ff. FlurbG angeordnet.

II. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
     14 Abs. 1 bis 3 FlurbG

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, werden auf­gefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurbereinigungsbehörde – Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern (Hausanschrift: Badenstraße 18, 18439 Stralsund; Postanschrift: Postfach 2541, 18412 Stralsund) anzumelden.

Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches kann in­nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Sitz Stralsund oder dessen Außenstelle, Sitz Ueckermünde erhoben werden.

Stralsund, den 04.03.2025

Im Auftrag

                                                         

gez. Garbers                                                LS

Abteilungsleiter

Integrierte ländliche Entwicklung