Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Wesentliche Änderung der Beschaffenheit und der Betriebsweise gemäß § 16 BIm-SchG der Buss & Buss Spezialmetalle GmbH

Nr.B 569  | 31.03.2025  | StALU VP  | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich

Wesentliche Änderung der Beschaffenheit und der Betriebsweise gemäß § 16 BImSchG der Buss & Buss Spezialmetalle GmbH

Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern vom 31.03.2025

Die Buss & Buss Spezialmetalle GmbH plant am Standort in 18551 Sagard, Gemarkung Sagard, Flur 7, Flurstücke 90/9, 90/14, 50/9 und 50/31. Dies umfasst folgende Maßnahmen:

Stilllegung des Induktionsofens,

Errichtung und Betrieb eines zusätzlichen Reduktionsofens,

Optimierung und Erweiterung der Rhenium-Gewinnung,

Änderung der Stickstoffgewinnung und Verzicht auf den Stickstofftank,

Stilllegung der Nickel-/Cobalt-Fällung.

Das Vorhaben beinhaltet zudem die Nutzung einer Mehrzweckhalle auf dem Flurstück 50/9, Flur 7, in der Gemarkung Sagard. Die Nutzung umfasst:

Schaffung neuer Lagerflächen zur besseren Getrenntlagerung von Stoffen,

Schaffung neuer WHG-Flächen zur Lagerung wassergefährdender, insbesondere temperaturempfindlicher Stoffe,

Schaffung neuer Abstellflächen zum Schutz von Flurförderfahrzeugen,

Errichtung und Betrieb neuer Arbeitsbereiche zur Vor- und Nachbereitung von eingehenden und ausgehenden Abfällen bzw. Produkten,

Errichtung und Betrieb eines zusätzlichen Elektronenstrahlofens,

Errichtung der notwendigen sanitären Einrichtungen (Sanitärcontainer mit Umkleide- und Pausenraum),

Verlagerung der Mitarbeiter- und Gästeparkplätze auf das vorgelagerte Gelände der der Mehrzweckhalle.

Für die vorgenannten Maßnahmen hat die Buss & Buss Spezialmetalle GmbH die immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern, Dienststelle Stralsund, hat als zuständige Genehmigungsbehörde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 i.V.m. Anlage 1 Nummer Nr. 4.2 Spalte 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt.

Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Änderungsvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Folgende Merkmale des Vorhabens, des Standorts bzw. folgende Vorkehrungen waren für diese Einschätzung maßgebend:

Die von der Anlage ausgehenden Luftschadstoffe, Gerüche und Geräusche sind nicht geeignet die Nachbarschaft in erheblichem Maße zu belästigen.

Die Luftschadstoffemissionen des Änderungsvorhabens sind nicht geeignet, gesetzlich geschützte Biotope oder Landschaftsschutzgebiete in erheblichem Maße zu beeinträchtigen.

Es sind keine relevanten Veränderungen des Boden- oder des Wasserhaushalts zu erwarten.

Ein Eindringen wassergefährdender Stoffe in den Boden bzw. in Gewässer kann infolge der Einhaltung der Anforderungen der AwSV vernünftigerweise ausgeschlossen werden.

Die beantragte wesentliche Änderung ist mit keiner zusätzlichen Bodenversiegelung verbunden.

Es kommt zu keinen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.