Umsetzung der IE-Richtlinie für Deponien
Die Richtline über Industrieemissionen (IE-RL 2010/75/EU) hat zum Ziel, bestimmte umweltrelevante Industrieanlagen einheitlich, systematisch und für alle Umweltbereiche integrierend behördlich zu überwachen. Unter anderem fordert die IE-RL die Einrichtung eines Systems für Umweltinspektionen und die Aufstellung eines Überwachungsplans.
Deponien sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in regelmäßigen Abständen zu überwachen. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V hat zur Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung von Deponien im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V für das Land Mecklenburg-Vorpommern einen Überwachungsplan erstellt. Auf Basis dieses Plans hat jedes Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt in seiner Funktion als zuständige abfallrechtliche Überwachungsbehörde gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 KrWG, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 2 Deponieverordnung (DepV), für die in seinem Amtsbereich befindlichen und in den Anwendungsbereich des Plans fallenden Deponien ein Überwachungsprogramm zu erarbeiten. Das Überwachungsprogramm enthält eine Aufstellung der im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen abfallrechtlichen Überwachungsbehörde liegenden Deponien, für die der Überwachungsplan anwendbar ist, sowie die Feststellung des zeitlichen Abstandes zwischen zwei behördlichen Vor-Ort-Besichtigungen auf den einzelnen Deponien im Rahmen der regelmäßigen Anlagenüberwachung (sogenannter Vor-Ort-Besichtigungszyklus). Die Ermittlung dieses Abstandes richtet sich gemäß den Vorgaben des oben genannten Überwachungsplanes nach einer systematischen risikobasierten Beurteilung der mit der jeweiligen Deponie verbundenen Umweltrisiken (vergleiche auch § 22 a Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 DepV).
Das Überwachungsprogramm gilt unbefristet. Es wird von der zuständigen abfallrechtlichen Überwachungsbehörde regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Das Überwachungsprogramm ist gemäß § 3 Landes- Umweltinformationsgesetz (LUIG M-V) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 Umweltinformationsgesetz (UIG) zu veröffentlichen.
Überwachungsprogramm nach IE-Richtlinie des Staatlichen Amtes Vorpommern im Bereich Deponien
Anlass
Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen fordert in Artikel 23 von den Mitgliedstaaten die Einführung eines Systems für Umweltinspektionen, das die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der zu überwachenden Anlagen auf die Umwelt umfasst. Zur Umsetzung der Regelungen dieser Richtlinie hat der Bund für das Verfahren bei der Überwachung von Deponien in § 47 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und in § 22a der Deponieverordnung (DepV) entsprechende Vorschriften erlassen.
Der § 47 Absatz 1 bis 4 und Absatz 7 KrWG, auch in Verbindung mit § 22a DepV, regelt die abfallrechtliche Überwachung von Deponien.
Auf der Grundlage eines Überwachungsplanes werden Überwachungsprogramme erstellt und regelmäßig aktualisiert. In diesen Überwachungsprogrammen wird auf Grundlage einer systematischen Beurteilung der von Deponien ausgehenden Umweltrisiken die Häufigkeit der im Rahmen der regelmäßigen Anlagenüberwachung stattfindenden Vor-Ort-Besichtigungen angegeben.
Geltungsbereich
Das vorliegende Überwachungsprogramm wurde auf der Grundlage des vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus für Mecklenburg-Vorpommern erstellten und auf den Internetseiten http://www.regierung-mv.de veröffentlichten Überwachungsplanes erstellt. Es umfasst die im Zuständigkeitsbereich des Staatlichen Amtes Vorpommern in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase befindlichen Deponien der Klassen I bis IV, die eine Aufnahmekapazität von über 10 Megagramm pro Tag oder eine Gesamtkapazität von über 25.000 Megagramm haben (siehe Anhang).
Zuständigkeiten
Nach § 2 Nummer 1 der Abfall-Zuständigkeitsverordnung sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt die zuständigen Abfallbehörden für die Überwachung von Deponien nach § 47 KrWG und somit auch zuständig für die Erstellung von Überwachungsprogrammen nach § 47 Absatz 7 Satz 1 KrWG. Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Vorpommern ist damit die zuständige abfallrechtliche Überwachungsbehörde für die in den Geltungsbereich dieses Überwachungsprogramms fallenden Deponien und damit sachlich zuständig für die Aufstellung dieses Überwachungsprogramms.
Gemäß §§ 2 und 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Landesverordnung über die Errichtung von unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung ist in örtlicher Hinsicht das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern zuständig für:
- den Landkreis Vorpommern Rügen sowie
- den Landkreis Vorpommern Greifswald außer den Gemeinden der Ämter Jarmen-Tutow, Peenetal/Loitz und der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinanshof und Uecker-Randow-Tal sowie den amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg (Uckermark) und Ueckermünde und außer für den Standort der Deponie Stern-Dennin (Landkreis Vorpommern-Greifswald) auf dem Gebiet des Abfallrechts.
Regelmäßige Überwachung
§ 47 Absatz 2 Satz 1 KrWG gibt den zuständigen abfallrechtlichen Überwachungsbehörden auf, die Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, mithin auch Deponien, regelmäßig und angemessen zu überwachen. Ein konkreter Anlass für die Überwachung muss nicht bestehen. Gegenstand dieser Überwachung sind gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 KrWG neben der Abfallvermeidung nach § 3 Absatz 20 KrWG vor allem die Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Absatz 14 KrWG.
Die Überwachung im Sinne des § 47 KrWG bezieht sich dabei auf die behördliche Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen und Pflichten des Deponiebetreibers sowie der Bestimmungen und Pflichten, die sich aus solchen behördlichen Entscheidungen ergeben, die auf Grundlage des Abfallrechts ergangen sind. Außerabfallrechtliche Bestimmungen und Pflichten werden durch die zuständigen abfallrechtlichen Überwachungsbehörden dann kontrolliert, soweit die Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen und Pflichten davon abhängig ist. In diesem Fall sind die für die außerabfallrechtliche Bestimmungen und Pflichten zuständigen Fachbehörden stets in das Überwachungsverfahren einzubeziehen. Insbesondere erfolgt die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen wasserrechtlicher Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen oder Genehmigungen für Indirekteinleitungen einer Deponie unter fachlicher Zuziehung der zuständigen Wasserbehörde.
Die Überwachungsprogramme für Deponien dienen gemäß § 47 Absatz 7 Satz 1 KrWG der Durchführung der Überwachung im Sinne des § 47 Absatz 1 bis 4 KrWG. Gemäß § 47 Absatz 7 Satz 3 KrWG gehören zur Überwachung von Deponien insbesondere die
- Überwachung der Errichtung,
- Vor-Ort-Besichtigungen,
- Überwachung von Emissionen,Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen,
- Überprüfung der Eigenkontrolle,
- Prüfung der angewandten Techniken und
- Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Deponie.
Zur Überwachung zählen dabei auch die Einsichtnahme, Überprüfung und Auswertung der nach §§ 12 und 13 DepV erhobenen Daten, Informationen und Dokumentationen sowie der gemäß § 13 Absatz 7 DepV übermittelten Informationen.
Im Rahmen der Überwachung sind die regelmäßig durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen (behördliche Anlagenbegehungen) von besonderer Bedeutung. Mit den behördlichen Vor-Ort-Besichtigungen werden vor allem folgende Zielstellungen verfolgt:
- Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der Anlagenzulassung (einschließlich der damit verbundenen wesentlichen Änderungen, Anzeigen und nachträglichen Anordnungen) sowie sonstiger abfallbehördlicher Entscheidungen in Bezug auf die Deponie,
- Einhaltung der sonstigen Bestimmungen des einschlägigen Umweltrechts,
- Überprüfung und Aktualisierung der Kenntnisse der Behörde hinsichtlich der der von der Deponie ausgehenden Emissionen, des baulichen und technischen Zustands der Anlage, des Anlagenstandortes, der Betriebsführung, der Durchführung der Eigenüberwachung, der Havariesicherheit, des Betreibers und des verantwortlichen Personals und
- Information des Betreibers über aktuelle rechtliche und technische Belange durch die Behörde.
Durch die regelmäßig durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen wird der tatsächliche Ist-Zustand einer Deponie erfasst und mit dem Soll-Zustand, wie er von der betreffenden Anlagenzulassung, den sonstigen abfallbehördlichen Entscheidungen in Bezug auf die Deponie und dem anwendbaren Umweltrecht zu Grunde gelegt wird, abgeglichen. Das Verfahren der Vor-Ort-Besichtigung wirkt in erster Linie präventiv und erweitert die Möglichkeiten einer frühzeitigen Einflussnahme auf die Vermeidung und Verminderung von erkennbaren Umweltauswirkungen. Auf Grundlage dieses Überwachungsprogrammes erarbeitet die zuständige abfallrechtliche Überwachungsbehörde einen standortbezogenen Überwachungsablauf für die Durchführung der Vor-Ort-Besichtigungen. Unter Zugrundelegung der Anforderungen der jeweiligen Anlagenzulassung (einschließlich der damit verbundenen wesentlichen Änderungen, Anzeigen und nachträglichen Anordnungen), sonstiger abfallbehördlicher Entscheidungen in Bezug auf die Deponie sowie den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts sind dabei anlagenscharf die zu überwachenden Bestimmungen und Pflichten des Deponiebetreibers festzulegen.
Häufigkeit der regelmäßig durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigung
Die Häufigkeit der regelmäßig durchzuführenden Vor-Ort-Besichtigungen auf einer Deponie wird durch den in diesem Überwachungsprogramm festgelegten Vor-Ort-Besichtigungszyklus bestimmt. Die Vor-Ort-Besichtigungszyklen geben den Maximalzeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen einer Deponie im Rahmen der regelmäßigen Überwachung an. Die Vor-Ort-Besichtigungszyklen sind für die Überwachungstätigkeit verbindlich. Die Festlegung des Zeitraums zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen ergibt sich aus einer systematischen Bewertung der mit der jeweiligen Anlage, Deponie oder Gewässerbenutzung verbundenen Umweltrisiken. Bei dieser Bewertung sind insbesondere als Kriterien zu beachten:
- mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage, Deponie oder Gewässerbenutzung auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage oder Deponie ausgehenden Unfallrisikos,
- bisherige Einhaltung der Zulassungsanforderungen sowie
- Eintragung des Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung.
Die zuständige abfallrechtliche Überwachungsbehörde führt die Bewertung für die Deponien ihres Amtsbereiches nach Maßgabe des Bewertungsschemas nach Anhang 2.3 des Überwachungsplans durch. Insgesamt können nach dem Bewertungsschema 68 Bewertungspunkte vergeben werden. Ab 40 Punkten wird die Anlage einem einjährigen Besichtigungszyklus zugeordnet. Ab 25 Punkten ist der Zyklus zweijährig und unterhalb von 25 Punkten ist die Vor-Ort-Besichtigung Anlage alle drei Jahre durchzuführen. Bei der Anwendung der Bewertungskriterien für Deponien ist zu beachten, dass für die Festlegung der Überwachungszyklen ein äußerer Rahmen gilt. Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen auf Deponien darf folgende Zeiträume nicht überschreiten:
- ein Jahr bei Deponien der Klasse III und IV,
- zwei Jahre bei Deponien der Klasse II,
- drei Jahre für Deponien der Klasse I.
Das Ergebnis der Bewertung (Feststellung des zeitlichen Abstandes zwischen den Vor-Ort-Besichtigungen für die einzelne Deponie) ist als Bestandteil dieses Überwachungsprogramms dem Anhang zu entnehmen. Abweichend von den im Anhang festgelegten Vor-Ort-Besichtigungszyklen ist eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen, wenn im Rahmen einer Überwachung festgestellt wurde, dass der Deponiebetreiber in schwerwiegender Weise gegen seine Anlagenzulassung verstoßen hat. Der Deponiebetreiber ist in derartigen Fällen zugleich zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und sonstiger Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse dieser Art erforderlich sind. Diese zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes erfolgen. Werden bei dieser Vor-Ort-Besichtigung keine Verstöße mehr festgestellt, gelten im Folgenden wieder die festgelegten Vor-Ort-Besichtigungszyklen, soweit diese aufgrund des Vorfalls nicht anzupassen sind.
Überwachung aus besonderem Anlass
Neben der regelmäßigen Überwachung können für Deponien auch Überwachungen aus besonderem Anlass erforderlich werden. Eine Deponieüberwachung aus besonderem Anlass ist insbesondere in folgenden Fällen vorzunehmen:
- Substantiierte Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen,
- Ereignisse mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder
- Verstöße gegen das KrWG, die DepV oder eine andere aufgrund des KrWG erlassenen Verordnung, soweit die einzelnen Bestimmungen anwendbar sind.
Liegt ein Grund für eine Anlassüberwachung vor, sind die Ursachen des Vorfalls und seine Auswirkungen zu ermitteln. Der Deponiebetreiber ist in derartigen Fällen zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und sonstiger Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit sowie zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse dieser Art erforderlich sind. Die im Weiteren zu ergreifenden Überwachungsmaßnahmen bestimmen sich nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Fall einer Überwachung aus besonderem Anlass ist zu prüfen, ob die festgelegten Vor-Ort-Besichtigungszyklen anzupassen sind. Aus besonderem Anlass durchzuführende Überprüfungen erfolgen daneben unter anderem auch im Zusammenhang mit der Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Anlagenzulassung oder sonstigen abfallbehördlichen Entscheidung in Bezug auf die Deponie. Eine Überprüfung der Anlagenzulassung oder sonstigen abfallbehördlichen Entscheidungen in Bezug auf die Deponie ist insbesondere durchzuführen, wenn
- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz des Wohls der Allgemeinheit nicht ausreichend ist,
- eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
- Verstöße gegen das KrWG, die DepV oder eine andere aufgrund des KrWG erlassenen Verordnung, soweit die einzelnen Bestimmungen anwendbar sind.
- neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern.
Überwachungsbericht
Nach jeder durchgeführten Vor-Ort-Besichtigung ist ein Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Anforderungen an die Anlagenzulassung und sonstigen abfallbehördlichen Entscheidungen in Bezug auf die Deponie sowie Schlussfolgerungen über notwendige Maßnahmen zu erstellen. Dazu wird das im Überwachungsplan in Anhang 4.2.2 aufgeführte Formular verwendet.
Der Überwachungsbericht wird dem Deponiebetreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung wird der Überwachungsbericht auf der Internetseite der zuständigen abfallrechtlichen Überwachungsbehörde veröffentlicht.
Geltungsdauer
Dieses Überwachungsprogramm gilt unbefristet. Es wird regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr, auf seine Aktualität geprüft und bei Bedarf unverzüglich angepasst.
Anhang zum Überwachungsprogramm
Zusammenstellung der vom StALU Vorpommern zu überwachenden Deponien gemäß des aktuellen Überwachungsplanes M-V einschließlich der Angabe der Vor-Ort-Besichtigungszyklen
Weiterführende Informationen
- Im Amtsbereich zu überwachende Deponien laut Anhang 1.2 zum Überwachungsprogramm mit dem Auszug der betroffenen IE-Anlagen
- Inspektionsberichte zu Deponien Übersicht zu den Anlagen bei denen eine Inspektion durchgeführt wurde inkl. dem zugehörigen Inspektionsbericht
- Bekanntmachungen zu Deponien öffentliche Bekanntmachungen zu Genehmigungsverfahren und Entscheidungen nach UVPG, KrWG,, VwVfG, DepV
Rechtliche Grundlagen
- Überwachungsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Deponieverordnung