Naturschutz bei Windkraftvorhaben

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Durch die Gesetzesänderungen werden Windkraftvorhaben artenschutzrechtlich neu bewertet und geprüft. Mit nachfolgenden Hinweisen möchten wir eine Übersicht zur Verfügung stellen.

Aufgrund der erst aufkommenden Erfahrungspraxis zu einigen neu etablierten Punkten in der deutschen Gesetzgebung, können sich einzelne Aspekte ändern und werden von uns aus diesem Grund regelmäßig aktualisiert. Die vorliegenden Hinweise dienen daher nur der allgemeinen Orientierung. Sollten zusätzlich Fragen bestehen, zögern Sie nicht uns (zuständige Naturschutzbehörde; Dezernat 45) zu kontaktieren.

Allgemeine Informationen

Ihre Daten für einen sicheren und effizienten Naturschutz

Laut § 6 WindBG sind die Antragsstellenden nicht mehr verpflichtet eine Kartierung vorzulegen. Stattdessen muss das Dezernat 45auf Grundlage vorhandener behördlicher Kataster und unter Inanspruchnahme öffentlich zugänglicher Daten prüfen, ob für die relevanten besonders geschützten Arten Daten vorhanden sind, aus denen sich das Erfordernis von Minderungsmaßnahmen ergibt. Diese Daten müssen eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und dürfen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sein. Liegen keine Daten vor oder reicht die Qualität der Daten nicht aus, können keine Minderungsmaßnahmen angeordnet werden. Auch in diesen Fällen wird eine Kartierung durch den Antragsteller oder vom Dezernat 45 vom Gesetzgeber als nicht erforderlich eingestuft. Um dennoch rechtssichere Entscheidungen anhand aktueller Datengrundlagen treffen zu können, begrüßen wir jegliche methodensicheren Kartierungen bzw. Angaben zu Brutplätzen kollisionsgefährdeter Arten. Ein Brutplatz/Horst muss dazu nach Südbeck et al. (2005) die Brutvogelstatus-Kriterien und/oder Revier anzeigende Merkmale der Tab. 4 und Tab. 6 aufzeigen. Die Daten können von Seiten der Vorhabentragenden freiwillig mit den Antragsunterlagen sowie von Dritten eingereicht werden.

Ihre Schlagopfermeldung zur Verbesserung der Datengrundlage

Trotz bereits vielfach beauflagten Vermeidungsmaßnahmen werden regelmäßig Vögel und Fledermäuse durch Kollisionen mit Windenergieanlagen getötet oder verletzt (vgl. Dürr Schlagopferstatistik).

Die tatsächliche Schlagopferzahl ist dabei ohne systematisches Schlagopfermonitoring sehr schwer abzuschätzen. Jeder gemeldete Fund eines Schlagopfers hilft dabei, die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die betroffenen Arten sowie Populationen besser zu verstehen und Vermeidungsmaßnahmen zu optimieren, um zukünftige Schlagopfer zu vermeiden.

Beim Fund eines Schlagopfers im Landkreis Vorpommern-Greifswald und Vorpommern Rügen ist wie folgt vorzugehen:

Im Genehmigungsverfahren

Voranfragen

Voranfragen

Voranfragen helfen, Ihre Anträge effizient und zielgerichtet zu bearbeiten. Sie ermöglichen es, bereits im Vorfeld alle notwendigen Informationen zu sammeln und eventuelle Unklarheiten zu beseitigen. Dadurch gestaltet sich der Verwaltungsprozess für Antragsstellende aber auch für die Behörde effektiver und transparenter.

Gerne nehmen wir Ihre Voranfragen entgegen. Bitte zögern Sie nicht, uns Ihre Voranfragen zukommen zu lassen. Sie erreichen die Dezernatsleitung per E-Mail unter xenia.mathgen@staluvp.mv-regierung.de oder telefonisch unter 0385 588 68 484. 

Ablauf der Bearbeitung im Dezernat 45

Das Dezernat 45 vom Dezernat 54 beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Zuerst wird eine formelle Vollständigkeitsprüfung des Antrages im Dezernat 45 durchgeführt. Bei Unvollständigkeit werden die Betreibenden durch die erste Zwischenstellungnahme aufgefordert, Nachforderungen einzureichen.

Werden Nachforderungen eingereicht und/oder ist der Antrag formell vollständig, wird dieser materiell naturschutzrechtlich geprüft. Auch hieraus können erneute Nachforderungen entstehen, die dann wiederum geprüft werden müssen.

Währenddessen wird vom Dezernat 45 das Dezernat 43 (staatlicher Wasserbau, Hochwasser-und Küstenschutz, Unterhaltungsaufgaben) und das Dezernat 44 (Umsetzung EU-WRRL, Gewässerkunde, Moorschutz) zum Verfahren beteiligt, die auch bei Betroffenheit eine Stellungnahme abgeben.

Ist der Antrag vollständig geprüft und bestehen keine Nachforderungen mehr, wird vom Dezernat 45 eine abschließende Stellungnahme erarbeitet, die dem Dezernat 54 zur weiteren Verwendung zur Verfügung gestellt wird.

Unterlagen

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 BImSchG sind dem Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens die zur Prüfung der Voraussetzungen des § 6 BImSchG erforderlichen Unterlagen beizufügen. Hierzu zählen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch die erforderlichen Unterlagen aus dem Bereich des Natur- und Artenschutzes. Die Unterlagen müssen für die Behörde prüffähig sein. Alle Unterlagen welche für die Verfahren ausschlaggebend sind, müssen über das Dezernat 54 eingereicht werden, das dann das Dezernat 45 beteiligt. 

digitale Daten-shapes

Eine zeiteffiziente Prüfung des Genehmigungsantrages setzt ausreichend dargestellte Unterlagen voraus. Oftmals sind erhaltene Unterlagen durch mangelhaften Druck, unzureichenden Kartenmaßstab oder als schlecht aufgelöste PDF-Datei unzureichend bewertbar. Entsprechend werden durch die Nachforderungen Genehmigungsprozesse verzögert. In der Regel arbeiten sowohl die Planungsbüros als auch die Behörden mit kompatiblen geographischen Informationssystemen (im StALU VP: QGIS).

Aufgrund dessen ist es zielführend, die Daten in folgenden Formaten zu übergeben:

Unterlage/Datenbestände

Format

Avifaunistische Untersuchungen

.gpkg / .shp

Chiropterarische Untersuchungen

.gpkg / .shp

Übersichtsplan des Bauvorhabens (inkl. Standort der WEA, Zuwegung,

Umschwenkbereiche und Bauflächen)

.dxf / .gpkg / .shp

Verortung im amtlichen Bezugssystem ETRS 89 UTMZone 33N, EPSG 5650

Eingriffsregelung

Zuwegung

Wenn die temporäre (mit Überschwenkbereiche) und dauerhafte Zuwegung Bestandteil des BImSchG-Antrages sein soll, muss diese zur Antragsstellung vollumfänglich geplant und den Antragsunterlagen beigefügt sein. Diese wird dann vom Dezernat 45 geprüft. Wenn die Zuwegung nicht Bestandteil des BImSchG-Antrages ist, ist die Zuwegung von der entsprechenden unteren Naturschutzbehörde (UNB VG bzw. VR) zu prüfen. Dafür muss dort ein Antrag auf Naturschutzgenehmigung gestellt werden.

Beeinträchtigungen sind erheblich einzustufen, wenn die Dauer des Eingriffs bzw. die mit dem Eingriff verbundene Beeinträchtigung voraussichtlich länger als 5 Jahre andauert. Ob eine Beeinträchtigung „erheblich“ ist, wird in § 14 BNatSchG geregelt. Unerheblich kann sie sein, wenn sie im zeitlichen Umfang so geringfügig ist, dass sie nicht ins Gewicht fällt. D.h. die mittelbarere Beeinträchtigung der temporären Zuwegung ist i.d.R. nicht kompensationspflichtig.

Eingriffe in Gehölze

Gehölze können lt. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nur im Zeitraum zwischen dem 01.10. und 28.02. beseitigt werden. Werden bei der Fällung von Gehölzen besetzte Brutplätze, Höhlen oder Lebensräume von geschützten Tieren (z. B. Spechthöhlen, Fledermaussommerquartiere, Hornissennester, Insektenkotpillen usw.) vorgefunden, sind die Arbeiten an dem betroffenen Gehölz unverzüglich zu unterbrechen und umgehend das Dezernat 45zu informieren. Diese legt dann weitere Verfahrensschritte, u. U. abweichend von der Genehmigung fest.

Zur Erhaltung des Baumbestandes sind die Bestimmungen der neuen Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen (R SBB) (FGSV, 2023), ZTV-Baumpflege und der DIN 18920 zum „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ einzuhalten.

Nach § 20 NatSchAG M-V sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope der Anlage 2 führen können, unzulässig.

Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind nach § 29 BNatSchG i. V. m. § 19 Abs. 1 des NatSchAG M-V gesetzlich geschützt.

Die Beseitigung einer Allee oder Baumreihe sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder Veränderung der Allee/Baumreihe führen können, sind verboten.

Biotopkartierung

Es ist je Genehmigungsverfahren eine aktuelle Biotopkartierung vorzulegen. Veraltete Kartierungen können nicht anerkannt werden, da potentielle Änderungen der Landnutzung sowie der Biotopzustände möglich sind.

Die Biotopkartierung ist anhand der Anleitung für die Kartierung von Biotoptypen und FFH-Lebensraumtypen in Mecklenburg-Vorpommern (2013) anzufertigen. Nach dem Leitfaden zur Erstellung und Prüfung Landschaftspflegerischer Begleitpläne (Froelich & Sporbeck, 2002), ist die Abgrenzung des Untersuchungsraumes einzelfallbezogen durchzuführen. Weiterhin gibt der Leitfaden vor, dass die Grundlage für die Ermittlung und Kompensation von Eingriffen eine fachgerechte Bestandsaufnahme und –bewertung sein solle und die Erfassungen in Text und Karte (siehe Beispielkarte unter Kompensationsbedarfsermittlung nach HzE 2018) dazustellen seien. Anhand der genannten Vorgaben ist je beantragtem Vorhaben ein aktueller Kartierbericht vorzulegen.

Wird durch die vorhabenbedingte Biotopkartierung ein Biotop als ein geschütztes Biotop kartiert, obwohl es im Biotopkataster noch nicht als geschützt aufgeführt ist, oder ein Verlust eines geschütztes Biotop aufgenommen, ist dies beim Dezernat 45 zu melden. Dazu ist folgender Meldebogen auszufüllen und beim Dezernat 45 einzureichen: Meldenbogen Download

Kompensation Eingriff in Biotope und den Naturhaushalt

Die Berechnung und Kompensation von Biotopeingriffen und Versiegelung wird im Land M-V anhand des länderspezifischen Leitfaden „Hinweise zur Eingriffsregelung Mecklenburg-Vorpommern (2018)“ geprüft und bewertet.

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Diese Konfliktkarte soll als Beispielkarte fungieren. Sie spiegelt keinen realen Fall wider, die Karte wurde durch Zufallspunkte erstellt.

Diese Konfliktkarte soll als Beispielkarte fungieren. Sie spiegelt keinen realen Fall wider, die Karte wurde durch Zufallspunkte erstellt.

Die Wirkzone für Windenergieanlagen beträgt 100 m + Rotorradius (rot). Die Wirkzone für die Zuwegung beträgt i. d. R. 30 m (siehe Anlage 5 der HzE 2018) (orange: temporäre Zuwegung mit Überschwenkbereichen; gelb: permanente Zuwegung). In diesem Bereich wird der Kompensationswert von unmittelbaren Eingriffen, mittelbaren Wirkungen und Versiegelungen von allen Biotopen aufgeführt. Bei der unmittelbaren Wirkung werden alle direkten Eingriffe (Bsp. Biotopbeseitigung) in der entsprechenden Wirkzone dargestellt. Eine mittelbare Wirkung wird für Biotope ab der Wertstufe 3 und für geschützte Biotope in der entsprechenden Wirkzone berechnet.

Folgende Eingriffe in Biotope (mittelbar und unmittelbar) finden im Beispiel statt:

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Beispiel

Beispiel

Beispiel

Die einzelnen Konflikte müssen in Text und Bild beschrieben werden. V. a. bei der Entnahme von Biotopen oder einer hohen Betroffenheit auf kleinem Raum, ist eine detaillierte Beschreibung und genaue kartographische Darstellung unabdingbar. Gegebenenfalls ist eine detailliertere kartographische Angabe als in dem Beispiel erforderlich.

Zusätzlich dazu ist die Versiegelung mit genauer Flächenangabe anzugeben und zu kompensieren. Es ist möglich einen Zuschlag für die Teil-/Vollversiegelung anzurechnen. Eine Vollversiegelung liegt vor, wenn die Wasserdurchlässigkeit nicht gegeben ist.

Die Kompensationsberechnung ist tabellarisch und nachvollziehbar anzugeben. Siehe dazu:

Es ist möglich den Eingriff in Biotope und den Naturhaushalt über Realmaßnahmen (Maßnahmen nach HzE) oder Ökokonten zu kompensieren. Das Dezernat 45 verweist darauf, dass eine Anerkennung eines Ökokontos als Kompensation nur möglich ist, wenn sich das Ökokonto in der vom Eingriff betreffenden Landschaftszone befindet und eine funktionale (gleichwertige) Kompensation stattfindet. Dem Dezernat 45 ist vor Genehmigung eine Reservierungsbestätigung der jeweiligen UNB über die Ökokontopunkte vorzulegen. Bei der Kompensierung über Realmaßnahmen der HzE, müssen die angegebenen Maßnahmenblätter mit den HzE-Ziffern gekennzeichnet werden und den Mindestanforderungen der jeweiligen Maßnahmenziffern entsprechen.

Mit den Kompensationsmaßnahmen soll, wenn möglich, versucht werden ein Biotopverbund herzustellen. Ein Biotopverbund ist ein wesentlicher Bestandteil des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Er dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume und ökologischen Wechselbeziehungen (durch z.B. Trittsteinbiotope). Der Schutz und die Förderung dieses Verbundsystems sind von großer Bedeutung, um die biologische Vielfalt zu erhalten und die natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern.

Landschaftsbildbewertung

Der „Erlass zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen und andere turm- und mastenartige Eingriffe“ (Kompensationserlass Windenergie M-V, 2021) gilt nur für den Eingriff in das Landschaftsbild.

Für die Prüfung und Bewertung des Landschaftsbildes muss eine Karte mit anrechenbaren Vorbelastungen beim Dezernat 45 eingereicht werden. Die Bemessungskreise und Vorbelastungen ergeben sich aus der Berechnungshilfe für die Kompensation von Eingriffen in das Landschaftsbild, siehe Tabellenblatt „Bemessungskreise“. Die folgende Karte soll als Beispielkarte fungieren. Sie spiegelt keinen realen Fall dar, die Karte wurde durch Zufallspunkte erstellt.

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Beispielkarte

Beispielkarte

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Den Kompensationserlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen und andere turm- und mastenartige Eingriffe (Kompensationserlass Windenergie MV) vom 06.10.20211 finden Sie unter Erlass zur Windenergie (mv-regierung.de) 

Zur Berechnung des Kostenbetrages wird die Berechnungshilfe für die Kompensation von Eingriffen ins Landschaftsbild benutzt Gesetzliche Grundlagen und Leitfäden – kompensationsflaechen-mv.

Als Vorbelastung können die im gleichen Genehmigungsverfahren befindlichen Anlagen anerkannt werden (grün). Andere laufende Verfahren (orange) können nicht als Vorbelastung für die Kostenermäßigung genutzt werden. Nur andere, schon gebaute Anlagen mit rechtskräftiger Genehmigung (lila), können als Vorbelastung in die Kostenermäßigung mit einbezogen werden. Die Gesamthöhen der einzelnen Vorbelastungen sind den Antragsunterlagen zur Prüfung der Berechnungen beizufügen.

 

Artenschutz

Verfahrensarten im Bereich des Artenschutzes

Mit unterschiedlichen Gesetzesnovellen und der planerischen Ausdifferenzierung von Außenflächen für Windenergie sind nunmehr im Wesentlichen vier gesetzliche Grundlagen für den Prüfungsumfang im Bereich des Artenschutzes möglich:

Der Umfang der mit dem Antrag einzureichenden artenschutzrechtlichen Unterlagen ist von der gesetzlichen Grundlage abhängig. Bitte beachten Sie diesbezüglich unser Handout für weitere Informationen.

Artenschutzrechtliches Prüfverfahren nach § 45b BNatSchG und § 6 WindBG

§ 45b BNatSchG gilt nur für das Tötungs- und Verletzungsrisiko während des Anlagenbetriebes für die genannten Vogelarten in Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG. Die anderen Tatbestände des § 44 BNatSchG (Schädigung und Störung) und weitere zu prüfenden Arten, werden somit noch nach der länderspezifischen Beurteilungshilfe (AAB - Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen 2016 (Vögel und Fledermäuse) und der HzE – Hinweise zur Eingriffsregelung M-V 2018) des Landes M-V geprüft und bewertet (vgl. BMWK).

Die Beurteilung von artenschutzrechtlichen Konflikten bei Verfahren nach § 6 WindBG richtet sich bei Neuvorhaben seit dem 01.02.2024 in der nach § 6 WindBG modifizierten Form ebenfalls nach § 45b BNatSchG, soweit das Tötungs- und Verletzungsrisiko kollisionsgefährdeter Arten betroffen ist. Abweichend hiervon ist zu beachten, dass gem. § 6 Abs. 1 S. 12 WindBG eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht mehr erteilt wird. An ihre Stelle tritt, soweit Eingriffen nicht ausreichend mit Maßnahmen begegnet werden können, die Ersatzzahlung nach § 6 Abs. 1 S. 5 WindBG. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass § 6 WindBG Vorgaben sowohl für die Errichtung als auch den Betrieb von Windenergieanlagen festlegt.

Die artenschutzrechtliche Prüfung wird auf Grundlage von behördlichen Daten durch das Dezernat 45 durchgeführt.

Ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens nach § 6 WindBG sind für die modifizierte artenschutzrechtliche Prüfung nur noch wenige Unterlagen einzureichen (siehe Handout). Eine Einreichung von Unterlagen zu vorhersehbaren und geplanten Eingriffen in Natur und Landschaft im Übrigen ist in jedem Fall (nach § 45b BNatSchG und § 6 ff. WindBG) notwendig und hat sich durch die neue Gesetzeslage nicht verändert.

 

Freiwillige Kartierungen

Freiwillige Kartierungen

Nach § 6 WindBG sind die Antragstellenden nicht mehr verpflichtet, eine Kartierung oder einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (z. B. inkl. einer Habitatpotenzial- oder Raumnutzungsanalyse) vorzulegen, sie können einen solchen aber freiwillig in das Genehmigungsverfahren einbringen. Von Seiten des StALU VP wird zu einer freiwilligen Kartierung geraten, damit eine frühzeitige Planung von Maßnahmen durch den Vorhabenträger erfolgen kann und diesbezüglich das Verwaltungsverfahren nicht verlängert wird. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass nachträgliche Schutzanordnungen durch verspätete Kenntniserlangung artenschutzrechtlicher Konflikte vermieden werden und eine rechtssichere Genehmigung ausgestellt wird. Zusätzlich wird durch eine Vorabkartierung umgangen, aufgrund fehlender oder mangelhafter Datengrundlage der Behörde 3000€/MW/Jahr in AHPs einzahlen zu müssen.

Artenschutzmaßnahmen

Effektive Auswahl von Artenschutzmaßnahmen

Nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen nach §45b BNatSchG oder §6 WindBG, prüft das Dezernat 45 ob und welche Daten für die relevanten Arten vorhanden sind. Ob und in welchem Maße Verbotstat-bestände nach §44 ff. BNatSchG zu erwarten sind, prüft das Dezernat 45 selbständig. Zusätzlich wird eine behördliche Bewertung der Wirksamkeit der Artenschutzmaßnahmen des § 45b Anlage 1 Abschnitt 2 vorgenommen. Die Einschätzung wird den Betreibenden mitgeteilt, sodass diese auf derer Grundlage ein Maßnahmenkonzept einreichen und ggf. freiwillig ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vorlegen können. Die Betreibenden sind verpflichtet, zu jeder vom Dezernat 45 als wirksam eingestuften Maßnahme Stellung zur Verfügbarkeit und gegebenenfalls zur Zumutbarkeit zu nehmen.

Ökologische Baubegleitung - ÖBB

Zur Gewährleistung einer ökologisch sachgerechten Bauabwicklung, insbesondere zur Berücksichtigung des vorsorgenden Biotop- und Artenschutzes, ist in jedem Vorhaben eine ökologische Baubegleitung durch eine naturschutzfachlich ausgebildete Fachkraft durchzuführen.

Der ÖBB ist dauerhaft der Zutritt zur Baustelle zu gewähren, der Bauablauf- und Baustelleneinrichtungsplan vor Beginn der Baumaßnahme vorzulegen und etwaige Änderungen dieser in Hinblick auf Umweltbelange abzustimmen. Die ökologische Bauüberwachung nimmt an allen Bauberatungen teil und weist die am Bau Beschäftigten in die naturschutzfachlichen und ökologischen Aspekte der Bauausführung ein. Der Bauablauf sowie potentielle Schadensfälle sind zu dokumentieren (Protokolle, Fotos). Die ÖBB ist während der gesamten erdbezogenen Baumaßnahme zu gewährleisten und erst nach Fertigstellung dieser bzw. dem vollständigen Rückbau des Baufeldes und einer eventuellen Nachbilanzierung der zusätzlichen Eingriffe/Kompensationsmaßnahmen abgeschlossen.

Die ÖBB muss unter Absprache mit dem Dezernat 45geeignete Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen ergreifen, um beim Eintreten nicht geplanter/nicht vorhersehbarer negativer Umstände bzw. Entwicklungen die Risiken rechtzeitig und wirksam auszuräumen. Im Schadensfall sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen durch die ÖBB zu formulieren und mit dem Dezernat 45 abzustimmen.

Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen

Die Maßnahme „Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen“ ist lt. § 45b Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG eine Maßnahme die artspezifisch angeordnet werden kann. Die Abschaltmaßnahmen sind ab Beginn des Bewirtschaftungsereignisses vorzunehmen. Dies setzt eine direkte Kommunikation zwischen der landwirtschaftlich betreibenden Person und den Windparkbetreibenden voraus, sofern diese nicht dieselbe Person ist. Werden Bewirtschaftungsereignisse durch die Windparkbetreibenden selbst durchgeführt, teilen diese die Maßnahmen spätestens mit Maßnahmenbeginn dem StALU VP, Dezernat 45 mit. Werden die Windparkbetreibenden von der landwirtschaftlich betreibenden Person informiert, ist die Information mit dem Beginn des Bewirtschaftungsereignisses an das Dezernat 45 weiterzuleiten (telefonisch/via E-Mail). Des Weiteren ist das Dezernat 45 unverzüglich über das Ende des Bewirtschaftungsereignisses zu informieren. Die tatsächlich vorgenommenen Abschaltungen sind mit einem entsprechenden Abschaltprotokoll zu belegen. Die Windparkbetreibenden haben dem StALU VP, Dezernat 45 spätestens bis zur Inbetriebnahme eine Erklärung vorzulegen, dass (durch Vertrag o. ä.) sichergestellt wurde, die zur Umsetzung der Auflage nötigen Informationen rechtzeitig, d. h. vor Beginn der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignisse, zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Automatische Antikollisionssysteme für Vögel - AKS

Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft ist das automatische Kollisionssystem „IdentiFlight“ in Mecklenburg-Vorpommern für die Art Rotmilan (siehe § 45b Anlage 1 Abschnitt 2) und Seeadler (Erlass des LM vom 28.06.2024) nachweislich wirksam.

Eine ausführliche Konzeptbeschreibung sowie Details zur Umsetzung sind vorab mit dem StALU VP, Dezernat 45 abzustimmen.

Fledermausabschaltzeiten

Die Betroffenheit der Fledermausarten wird anhand der Kriterien der AAB-WEA Teil Fledermäuse (2016) und anhand des aktuellen wissenschaftlichen Standards bewertet.

Lt. AAB MV WEA Teil Fledermäuse ist während der Zugperiode das Kollisionsrisiko insgesamt sehr hoch. Das Kollisionsrisiko für ziehende Tiere kann lt. AAB nicht durch die Landschaftsstruktur oder die Entfernung zu bedeutenden Lebensräumen bewertet werden (Potentialanalyse).

Grundsätzlich können Fledermausuntersuchungen vor dem Anlagenbau das Kollisionsrisiko der residenten Fledermäuse i. d. R. gut prognostizieren, aber das Kollisionsrisikos für wandernde Fledermäuse ist nicht mit hinreichender Sicherheit möglich, es lassen sich aber evtl. Trends erkennen. Insbesondere Aussagen zu Abschaltzeiten und ggf. zu den erforderlichen Windgeschwindigkeits-Schwellenwerten, sind anhand der bodengebundenen und stichprobenartigen Erfassungen nicht möglich. Eine zusätzliche Prognose-Unsicherheit ergibt sich aus den Standort-Veränderungen, die durch den Bau der WEA eintreten. WEA haben als Bauwerk einen Anlockungseffekt auf Fledermäuse (z. B. Cryan et al. 2014). Dieser kann bei Vorab-Untersuchungen noch nicht berücksichtigt werden, die Flugaktivität von Fledermäusen aber stark beeinflussen.

Somit sind lt. AAB i. d. R. auch trotz Voruntersuchung mindestens pauschale Abschaltzeiten in der Zugzeit der kollisionsgefährdeten Fledermausarten vom 10.07.bis 30.09. an allen Standorten nötig. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass bei Standorten im Umfeld bedeutender Fledermauslebensräume die Abschaltzeiten auf den 01.05. erweitert werden müssen.

Abschaltprotokolle Fledermäuse

Die pauschalen und optimierten Fledermausabschaltzeiten an Windkraftanlagen werden mithilfe des ProBat Tools „proBat-Inspector“ vom Dezernat 45 geprüft. Die jährlichen Abschaltzeitprotokolle sind wie folgt einzureichen:

Für jede betroffene WEA sind die Betriebsdaten (Rohdaten) der 10-Minuten-Intervalle (SCADA-Format) im gesamten Abschaltzeitraum in digitaler Form als Excel-oder csv-Datei bis zum 30.11. des Abschaltjahres vorzulegen.

Für jede betroffene WEA und für jedes Jahr muss eine separate Excel-Tabelle eingereicht werden. Nicht zulässig sind verschiedene WEA und/oder verschiedene Jahre in einer Excel Tabelle oder auf verschiedenen Tabellen-Blättern innerhalb einer Excel Tabelle, da eine Prüfung solcher Daten mit ProBat nicht möglich ist.

Folgende Parameter müssen in der Excel-Datei enthalten sein:

  • Zeitstempel inkl. Zeitzone (nach ISO 8601 Bsp. 2022-04-07 11:20 + 00:00 oder separate Angabe der Zeitzone bei Datenübermittlung)
  • Angabe zum Zeitstempel (ob der Zeitstempel der Wetterdaten den Anfang oder das Ende des 10-min-Intervalls widerspiegelt)
  • mittlere Windgeschwindigkeit (m/s)
  • mittlere Gondelaußentemperatur (°C)
  • mittlere Rotationsgeschwindigkeit (U/min)
  • mittlere Niederschlagsintensität (mm/min oder mm/h)

Gondelmonitoring

Auch nach § 45b BNatSchG und § 6 WindBG ist die Umsetzung eines 2-jährigen Gondelmonitorings freiwillig (vgl. BMUV Leitfaden 2023). Durch das Gondelmonitoring können pauschale Abschaltzeiten an ortsspezifische Gegebenheiten, die Aktivität in Rotorhöhe, die witterungsbedingte Aktivität am einzelnen Standort und an das lokale Artenspektrum nach der Errichtung der Anlage(n) angepasst werden. Falls ein Gondelmonitoring durchgeführt wird, ist lt. § 6 WindBG die Anpassung der geänderten Abschaltzeiten aufgrund der Ergebnisse des Monitorings Pflicht.

Zumutbarkeitsberechnung

Mit der 4ten Änderung des BNatSchG wurde die sogenannte Zumutbarkeitsschwelle eingeführt (§ 45b Abs. 6 und 9 BNatSchG), die dafür sorgen soll, dass die Beauflagung der artenschutzrechtlichen Maßnahmen für die WEA-Betreibenden verhältnismäßig bleibt (maximaler Ertragsverlust von 6 % bzw. 8%). Mit der Einführung des § 6 WindBG wurde diese Zumutbarkeitsgrenze um 0,3 % erhöht (auf 6,3 % bzw. 8,3 %), um baubedingte Eingriffe zu berücksichtigen (BMUV 2023 S.14).

Wann ist eine Zumutbarkeitsberechnung durchzuführen?

Wenn alle Kriterien zusammen erfüllt sind:

  • Es gibt einen artenschutzrechtlichen Konflikt nach § 45b BNatSchG oder § 6 WindBG.
  • Es werden Abschaltungen der WEA durch AKS, landwirtschaftliche Bewirtschaftungsereignissen oder phänologiebedingte Abschaltung angeordnet oder es entstehen durch den Artenschutz Investitionskosten höher als 17.000€/MW/WEA
  • Die Betreibende verzichten nicht auf die Berechnung (Gemäß § 45b Abs. 6 S. 5 BNatSchG können Schutzmaßnahmen die im Sinne des Satzes 2 als unzumutbar gelten, auf Verlangen des Trägers des Vorhabens angeordnet werden)

Was ist nach §45b BNatSchG für die Berechnung einzureichen?

Bezugnehmend auf Anlage 2 zu Abs. 6 und 9 des § 45b BNatSchG, muss eine Zumutbarkeitsberechnung (für jede WEA einzeln) beim Dezernat 45 eingereicht werden, da der Anlagenbetreiber die für die Genehmigungsfähigkeit unter Berücksichtigung der durch den Vorhabenträger vorzuschlagenden artenschutzrechtlichen Maßnahmen notwendigen Unterlagen und Berechnungen vorzulegen hat (§ 10 Abs. 1 S. 2 BImSchG). Die Berechnung hat von den betreibenden auf Grundlage des Berechnungstools der FA Wind an Land zu erfolgen und ist dem Dezernat 45 zzgl. folgender Angaben einzureichen:

  • Excel-Tabelle des Berechnungstools von FA Wind an Land
  • Gutachten zum Standortertrag (Gütefaktor) [%]
  • voraussichtliche betriebsbedingte Netto-Investitionskosten (möglichst genau aufgeschlüsselt nach Planung, Pachtung, Ausführung und Überwachung, ggf. mit beigefügtem Kostenvoranschlag)

 

  • falls eine Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen angeordnet wird: Kartographische und tabellarische Angaben der Flurstücke sowie der Nutzungstypen (Acker/Grünland) (s. Beispieldarstellung)

Tabellarische und kartographische Beispieldarstellung der Flurstücke im 250 m-Radius für die Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen:

Was ist nach § 6 WindBG für die Berechnung einzureichen?

Bezugnehmend auf Anlage 2 zu Abs. 6 und 9 des § 45b BNatSchG, in Kombination mit § 6 WindBG müssen folgende Daten (für jede WEA einzeln) beim Dezernat 45 eingereicht werden:

  • Gutachten zum Standortertrag (Gütefaktor) [%]
  • Zumutbarkeitsschwelle (Zum) [%]
  • Elektrische Leistung WEA (P) [MW]
  • Anzahl der Vollbenutzungsstunden (VBH) [h]
  • die drei letzten veröffentlichten Ausschreibungsergebnisse der BNetzA (Referenzpunkt: Datum der Antragsstellung) [ct/kWh]
  • voraussichtliche bau- und betriebsbedingte Investitionskosten (möglichst genau aufgeschlüsselt nach Planung, Pachtung, Ausführung und Überwachung, ggf. mit beigefügtem Kostenvoranschlag)
  • falls eine Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen angeordnet wird: Kartographische und tabellarische Angaben der Flurstücke sowie der Nutzungstypen (Bsp. Acker/Grünland) (s. Beispieldarstellung)

Es bleibt wie im Verfahren nach § 45b BNatSchG geregelt, dass die Betreibende auch im Rahmen des § 6 WindBG die erforderlichen Angaben einreichen, um eine Berechnung zu ermöglichen. Jedoch ist die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 S. 3 WindBG verantwortlich, die Zumutbarkeitsberechnung durchzuführen und im ggf. verhältnismäßige Maßnahmen anzuordnen. Es steht den Betreibenden frei, eigene Berechnungen einzureichen.

Priorisierung der Maßnahmen

Überschreiten die geeigneten Minderungsmaßnahmen die Zumutbarkeitsschwelle, hat die zuständige Behörde zu entscheiden, welche Minderungsmaßnahmen bis zur Grenze der Zumutbarkeitsschwelle angeordnet werden. Für die nicht durchführbaren Minderungsmaßnahmen ist zusätzlich zu den durchführbaren eine Zahlung in die Artenhilfsprogramme anzuordnen. Die zuständige Behörde hat die verschiedenen geeigneten Minderungsmaßnahmen untereinander zu gewichten (nach Wirksamkeit der Maßnahme und Schutzstatus der Art).

Die Höhe der Zahlungen ergibt sich aus § 6 Absatz 1 Satz 7 WindBG. Dort werden unter Nummer 1 und 2 zwei Pauschalbeträge festgelegt: „1.450 Euro pro MW installierter Leistung und Betriebsjahr, a. sofern Schutzmaßnahmen für Vögel angeordnet werden, die die Abregelung von WEA betreffen, b. oder sofern Schutzmaßnahmen angeordnet werden, deren Investitionskosten höher als 17.000 Euro je MW installierter Leistung liegen; 2. in allen anderen Fällen 3.000 Euro pro MW installierter Leistung und Betriebsjahr.“

Gemäß § 45b Abs. 6 S. 5 BNatSchG können Schutzmaßnahmen die im Sinne des Satzes 2 als unzumutbar gelten, auf Verlangen des Trägers des Vorhabens angeordnet werden.“ Wir empfehlen den Betreibenden dieses Vorgehen zu prüfen, da gegebenenfalls Realmaßnahmen kostengünstiger wären als eine jährliche Zahlung von 3.000 € pro MW und Jahr. Auch aus artenschutzfachlicher Sicht wäre eine Realmaßnahme einer Einzahlung zu bevorzugen, da somit für die Arte(n) eine Schutzmaßnahme mit direktem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang entsteht.

Repowering Vorhaben

Eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgt am Maßstab des § 45c BNatSchG, wenn durch die Antragstellenden ein Repowering-Verfahren gem. § 16b Abs. 1 BImSchG beantragt wurde. Da keine Befreiung von den materiell-rechtlichen Anforderungen des Artenschutzes erfolgt, wird in dessen Rahmeneine vollumfängliche artenschutzrechtliche Prüfung gem. §§ 44 ff. BNatSchG durchgeführt, (Marcus Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4., völlig neu bearbeitete Auflage, § 45c BNAtSchG Rn. 4 mit Verweis auf die Gesetztesbegündung zur Vorgängernorm in § 16b Abs. 4 Satz 2 BImSchG a. F. (Vgl. BT-Drs. 19/3054, S. 12). Demnach wird durch § 45c Abs. 2 S. 1 BNatSchG im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Abs. BImSchG der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht berührt.

Das Dezernat 45prüft bei der Berücksichtigung der Bestandsanlagen als Vorbelastung gemäß § 45c Absatz 2 BNatSchG insbesondere folgende Voraussetzungen:

  1. die Anzahl, die Höhe, die Rotorfläche, der Rotordurchgang und die planungsrechtliche Zuordnung der Bestandsanlagen,
  2. die Lage der Brutplätze kollisionsgefährdeter Arten,
  3. die Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes zum Zeitpunkt der Genehmigung und
  4. die durchgeführten Schutzmaßnahmen.

Die Liste der in § 45c Abs. 2 Satz 3 BNatSchG aufgezählten Kriterien ist nicht abschließend (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, § 45c BNatSchG, Rn. 5). § 45c Abs. 2 Satz 4 BNatSchG enthält die Vermutungsregel, dass die Neuanlage mit dem Verletzungs- und Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 BNatSchG in der Regel nicht in Konflikt gerät, wenn die Auswirkungen geringer als die der Bestandsanlage sind oder deren Auswirkungen entsprechen. Diese Vermutungsregel gilt nicht, wenn der Standort der Anlage in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten liegt.

Voranstehend ist darauf hinzuweisen, dass § 45c BNatSchG hinsichtlich der Vorbelastungen, insbesondere auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung der abzubauenden Anlagen abstellt und daher nachträglich eingetretene Umstände wie z. B. eine nachträgliche Ansiedlung einer kollisionsgefährdeten Art berücksichtigt werden müssen (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 103. EL März 2024, BNatSchG § 45c Rn. 5).

Durch nachträglich angesiedelte Arten kann sich daher eine ebenfalls zu berücksichtigende Änderung im Vergleich zum Genehmigungszeitpunkt der Altanlagen ergeben. Entsprechend ist in diesen Situationen auch das Einschreiten mittels nachträglicher Anordnung möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 – 7 C 4/22 –, juris). Ist dies jedoch der Fall, kann eine nachträgliche Ansiedlung auch im Rahmen des Repowerings Beachtung finden. Andernfalls würde man neu angesiedelte geschützte Arten im Rahmen des Repowerings regelmäßig ohne Schutzmaßnahmen einem signifikant erhöhten Risiko aussetzen.

Möglichkeiten der Anrechnung

Entsiegelung

Laut HzE 2018 wird „für die Entsiegelung von Flächen für den entsiegelten Bereich ein Aufschlag auf den betreffenden Kompensationswert der Maßnahme (0,5 – 3,0) gegeben (Anlage 6)“. Ein Entsiegelungszuschlag kann dementsprechend nur in direkter Verbindung mit einer Kompensationsmaßnahme auf der entsiegelten Fläche erfolgen (Kompensationsfläche = Entsiegelungsfläche). Durch Kompensationsmaßnahmen in der Nähe von WEA können kollisionsgefährdete Vogelarten angelockt werden, wodurch das Tötungsrisiko für diese Arten signifikant erhöht werden kann. Aufgrund dessen stehen wir einer Kompensationsmaßnahme in der Nähe von WEA kritisch gegenüber. Nach Einreichung geplanter HzE-Maßnahmen, erfolgt eine fachlich differenzierte Betrachtung der Abstände betroffener Biotope und Arten in Hinblick auf eine mögliche Kompensationsmaßnahme.

Landschaftsbild

Es gibt zwei Möglichkeiten, Maßnahmen für den Eingriff in das Landschaftsbild anerkennen zu lassen:

  1. Nach dem Kompensationserlass Wind 2021 kann der Rückbau der alten WEA nur anerkannt werden, wenn keine Rückbauverpflichtung besteht. Mit der Entscheidung vom Landwirtschaftsministerium vom 10.10.24 wurde dies aufgehoben, sodass auch der Rückbau von Anlagen mit einer Rückbauverpflichtung anerkannt werden können. Die Voraussetzung einer Rückbauverpflichtung entfällt (Stichtag 10.10.24).

Somit kann eine Verrechnung der Höhenmeter von Altanlagen mit Neuanlagen anerkannt werden, sodass für die abgezogenen Höhenmeter kein Ersatzgeld gefordert wird. Es wird dem Ergebnis der Ersatzgeldberechnung der Neuanlage das Ergebnis der Altanlage abgezogen.

Eine Auszahlung von Ersatzgeld bei der Verrechnung mehrerer Altanlagen mit Neuanlagen ist nicht möglich.

 

  1. die damaligen realen Kompensationsmaßnahmen (Pflanzungen/Ökokonten) für den Eingriff ins Landschaftsbild übertragen werden sollen. Bitte beachten Sie aber, dass eine Umrechnung einer realen Maßnahme (Pflanzungen/Ökokonten) in einen monetären Wert für die Landschaftsbildbewertung nach dem Landschaftsbilderlass nicht möglich ist.

Eine doppelte Anrechnung, durch Nutzung beider Möglichkeiten ist ausgeschlossen.

Eingriffe in Biotope

§45c Abs. 3 BNatSchG besagt, dass bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes die Kompensation abzuziehen ist, die für die zu ersetzende Bestandsanlage bereits geleistet worden ist. Nach §45c Abs. 3 BNatSchG, ist die Kompensation also nur für das Landschaftsbild anzuerkennen. Eingriffe in den Naturhaushalt werden nicht adressiert.

Einzureichende Unterlagen für die Anerkennung

Folgende Nachweispflicht der Antragstellenden gilt für die Prüfung der Anerkennung von Realmaßnahmen:

  • Einreichen der Maßnahmenblätter der Genehmigungsunterlagen der Bestandsanlagen
  • Nachweis Übereinstimmung der Zielangabe der umgesetzten Maßnahme mit HzE 2018
  • Darstellung des aktuellen Stands der Maßnahme (kurzes Gutachten mit aktuellen Fotos), um Vorhandensein zu gewährleisten und Zustand zu prüfen
  • sofern die Maßnahme eine Pflege erfordert, ist diese mit Rückbau der Altanlagen hinfällig → es ist eine erneute Festlegung der Pflege für das Repowering-Verfahren nach HzE (2018) erforderlich
  • unbefristete beschränkt persönliche Dienstbarkeit das StALU VP. Diese ist vor Inbetriebnahme vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass eine Löschung und Neuaufstellung einer DBK zeitintensiv ist und rechtzeitig in die Wege geleitet werden sollte. Ohne Nachweis der DBK ist ein Betrieb der Anlage regelmäßig ausgeschlossen, da eine rechtliche Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch § 15 Abs. 4 S. 1 BNatSchG in dem erforderlichen Zeitraum vorgeschrieben ist.

Vollzug nach Genehmigungserteilung

Die Überwachung und Kontrolle nach Genehmigungserhalt ist entscheidend für die Wirksamkeit der beauflagten Vermeidungs-, Ersatz- oder Ausgleichsmaßnahmen und erfolgt durch das StALU VP gem. § 17 Abs. 7 S. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 5 Nr. 4 NatSchAG M-V. Dabei sind verschiedene Phasen und Aspekte zu berücksichtigen, in denen sachgerecht unterschiedliche Überprüfungen und Mitwirkungen stattfinden: